Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
Die Stadt Billerbeck als
juristische Person des öffentlichen Rechts gibt die Optionserklärung bis spätestens
31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt schriftlich ab und wird damit bis
längstens 31.12.2020 nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am
31.12.2015 geltenden Fassung besteuert.
Sachverhalt:
Am 16.10.2015 hat der Bundesrat dem sog. Steueränderungsgesetz
2015 zugestimmt, welches u.a. den neuen § 2 b UStG enthält und außerdem eine
Übergangsregelung vorsieht, die für das Jahr 2016 aus Sicht der Kommunen zu
einem ganz entscheidenden Jahr machen wird. Die nachstehend vorgestellten
Neuregelungen sollen prinzipiell zum 01.01.2017 in Kraft treten. Allerdings
kann auf eigenem Wunsch eine Fortgeltung der alten Rechtslage bis Ende 2020
durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beim Finanzamt bis spätestens zum
31.12.2016 erreicht werden.
Geltende Rechtslage bis 31.12.2016:
Nach Art. 13 Abs. 1 der Europäischen
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) gelten Staaten, Ländern, Gemeinden
und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts prinzipiell nicht als
Steuerpflichtige im Hinblick auf die Mehrwertsteuer. Findet jedoch eine größere
Wettbewerbsverzerrung durch ihre Tätigkeit/Leistung statt, sind sie im Rahmen
ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe steuerpflichtig (Umsetzung ins Deutsche Recht § 2 Abs. 3
Umsatzsteuergesetz (UStG)). Danach sind Tätigkeiten aus der Vermögensverwaltung
(z.B. Überlassung von Grundstücken) und Tätigkeiten unterhalb der
ertragssteuerlich geltenden Bagatellgrenze für Betriebe gewerblicher Art nicht
umsatzsteuerpflichtig.
Aufgrund von zwei Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofes und diversen Urteilen des Bundesfinanzhofs hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung nun die Notwendigkeit einer
richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Umsatzsteuerrechts hervorgehoben
und festgestellt, dass
- eine juristische Person des
öffentlichen Rechts (jPdöR), wenn sie auf privatrechtlicher
Grundlage und gleichen Bedingungen wie in der Privatwirtschaft entgeltliche
Leistungen erbringt, stets
unternehmerisch tätig wird. Und
- wenn die jPdöR im Rahmen des
öffentlichen Rechts handelt, zwingend zu prüfen ist, ob die Nichtversteuerung
zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führen würde.
Das bedeutet nun, dass eine jPdöR ab 01.01.2017 wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird,
wie jeder Unternehmer, den allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG
unterliegt. Eine Kleinunternehmergrenze wurde (bisher) für jPdöR nicht
eingeführt.
Aufgrund vieler nun offener Fragen sollte spätestens
Mitte diesen Jahres ein BMF-Schreiben veröffentlicht werden, welches jedoch nun
voraussichtlich erst nächstes Jahr erscheinen soll.
Mit Blick auf die mit dieser Neuregelung unstreitig
verbunden „Zäsur“ wird der o.g. Beschlussvorschlag unterbreitet, da zurzeit für
2017 keine steuerliche Gestaltung bekannt ist, wonach ein Wechsel zur neuen
Rechtslage vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens nötig ist.
Die Stadt Billerbeck kann ihre Optionserklärung auch
widerrufen und zwar „mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden
Kalenderjahres an“ (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG) falls sich neue Sachverhalte
ergeben.
i. A.
Marion Lammers Marion
Dirks
Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin
Anlagen:
1) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
2) Prüfschema für Betriebe gewerblicher Art