Betreff
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Vorlage
FBF/0320/2016
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Stadt Billerbeck als juristische Person des öffentlichen Rechts gibt die Optionserklärung bis spätestens 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt schriftlich ab und wird damit bis längstens 31.12.2020 nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung besteuert.

 


Sachverhalt:

 

Am 16.10.2015 hat der Bundesrat dem sog. Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt, welches u.a. den neuen § 2 b UStG enthält und außerdem eine Übergangsregelung vorsieht, die für das Jahr 2016 aus Sicht der Kommunen zu einem ganz entscheidenden Jahr machen wird. Die nachstehend vorgestellten Neuregelungen sollen prinzipiell zum 01.01.2017 in Kraft treten. Allerdings kann auf eigenem Wunsch eine Fortgeltung der alten Rechtslage bis Ende 2020 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beim Finanzamt bis spätestens zum 31.12.2016 erreicht werden.

 

Geltende Rechtslage bis 31.12.2016:

Nach Art. 13 Abs. 1 der Europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) gelten Staaten, Ländern, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts prinzipiell nicht als Steuerpflichtige im Hinblick auf die Mehrwertsteuer. Findet jedoch eine größere Wettbewerbsverzerrung durch ihre Tätigkeit/Leistung statt, sind sie im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe steuerpflichtig (Umsetzung ins Deutsche Recht § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Danach sind Tätigkeiten aus der Vermögensverwaltung (z.B. Überlassung von Grundstücken) und Tätigkeiten unterhalb der ertragssteuerlich geltenden Bagatellgrenze für Betriebe gewerblicher Art nicht umsatzsteuerpflichtig.

 

Aufgrund von zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und diversen Urteilen des Bundesfinanzhofs hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nun die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Umsatzsteuerrechts hervorgehoben und festgestellt, dass

 

-       eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR), wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage und gleichen Bedingungen wie in der Privatwirtschaft entgeltliche Leistungen erbringt, stets unternehmerisch tätig wird. Und

-       wenn die jPdöR im Rahmen des öffentlichen Rechts handelt, zwingend zu prüfen ist, ob die Nichtversteuerung zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führen würde.

 

Das bedeutet nun, dass eine jPdöR ab 01.01.2017 wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird, wie jeder Unternehmer, den allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG unterliegt. Eine Kleinunternehmergrenze wurde (bisher) für jPdöR nicht eingeführt.

 

Aufgrund vieler nun offener Fragen sollte spätestens Mitte diesen Jahres ein BMF-Schreiben veröffentlicht werden, welches jedoch nun voraussichtlich erst nächstes Jahr erscheinen soll.

 

Mit Blick auf die mit dieser Neuregelung unstreitig verbunden „Zäsur“ wird der o.g. Beschlussvorschlag unterbreitet, da zurzeit für 2017 keine steuerliche Gestaltung bekannt ist, wonach ein Wechsel zur neuen Rechtslage vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens nötig ist.

 

Die Stadt Billerbeck kann ihre Optionserklärung auch widerrufen und zwar „mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an“ (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG) falls sich neue Sachverhalte ergeben.

 

 

i. A.

 

 

 

Marion Lammers                                                                  Marion Dirks

Fachbereichsleiterin                                                           Bürgermeisterin

 


Anlagen:

1) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts

2) Prüfschema für Betriebe gewerblicher Art