Der Rat der Stadt Billerbeck stimmt dem
Abschluss der in der Anlage beiliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu
und beauftragt den Kreis Coesfeld zur Einholung der erforderlichen Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde.
Neben der Sammlung und Beförderung von
Restabfall, Bioabfall und Altpapier soll auch die Grünabfuhrsammlung auf den
Kreis Coesfeld übertragen werden. Dieses wird nachfolgend in § 1 der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung ergänzt.
Sachverhalt:
Ausgangslage
Die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld
haben auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
8. Juni 2009 die Aufgabe der Sammlung und Beförderung von Abfällen
(insbesondere Rest- und Bioabfällen und Altpapier) ab dem
1. Januar 2011 auf die Stadt Lüdinghausen übertragen. Die sonstigen
bei den Städten und Gemeinden liegenden Aufgaben im Bereich der
Abfallentsorgung (u.a. Satzungsrecht, Gebühreneinzug, Abfallberatung) sind bei
den Städten und Gemeinden verblieben
Auf dieser Grundlage wurde im Jahr 2009
durch die Stadt Lüdinghausen ein EU-weites Vergabeverfahren für die notwendigen
Entsorgungsdienstleistungen in den Städten und Gemeinden durchgeführt. Diese
bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung endet mit Ablauf der bestehenden
Sammelverträge zum 31. Dezember 2018. Die Fortsetzung der
Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden bedarf daher einer erneuten
Vereinbarung auf Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung in den Gremien
der beteiligten Städte und Gemeinden. Darüber hinaus ist erneut die Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen. Aufgrund des notwendigen Zeitbedarfs
für
–
die Genehmigung durch die
Kommunalaufsichtsbehörde (2016)
–
die Durchführung der
Vergabeverfahren (2017)
–
die Vorbereitungszeit
des/der Bestbieter auf die Leistungsaufnahme (2018)
ist (wie bereits im Jahr 2009) eine
entsprechende rechtzeitige Beschlussfassung in den zuständigen Gremien
notwendig.
Vorteile
einer Fortsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit
Die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld
haben bereits durch die bestehende Zusammenarbeit frühzeitig erkannt, dass es vorteilhaft
ist, im Bereich der Sammlung von Abfällen zusammenzuarbeiten. Hierbei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Sammel- und
Transportaufgaben in NRW auf der Ebene der Städte und Gemeinden angesiedelt
sind, während in der Mehrzahl der Bundesländer diese Aufgabe bei den
Landkreisen bzw. kreisfreien Städten liegt. Die Vorteile einer Zusammenarbeit
liegen daher insbesondere in folgenden Bereichen:
·
Reduzierung der Anzahl der
notwendigen Vergabeverfahren
·
Kosteneinsparungen auf
Seiten der Auftragnehmer durch Nutzung von Synergieeffekten bei der
Leistungsdurchführung (u.a. bessere Fahrzeugauslastung, gemeinsamer Personalpool,
Optimierung der Logistik)
·
Nutzung weiterer
Einsparmöglichkeiten, falls die in den Kommunen zu erbringenden Leistungen
inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.
Zwischenzeitlich haben sich daher in den
vergangenen Jahren zahlreiche weitere Kommunen in NRW ebenfalls zu einer
Zusammenarbeit im Bereich der Abfallsammlung entschlossen (z.B. Gründung des
Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Kreis Olpe, öffentlich-rechtliche Vereinbarung
von Kommunen im Kreis Euskirchen, Aufgabenübertragung auf den
Abfallwirtschaftsverband im Kreis Lippe).
Durch eine Fortsetzung der Zusammenarbeit
und Nutzung entsprechender Synergieeffekte besteht daher künftig auch im Kreis
Coesfeld die Möglichkeit, die bestehenden Entsorgungskosten weiterhin auf einem
günstigen Niveau zu halten bzw. mögliche Kostensteigerungen (aufgrund der
derzeitigen Marktlage) auf ein Minimum zu begrenzen.
Vorgesehene
bzw. notwendige Anpassungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gegenüber
der bestehenden Vereinbarung aus dem Jahr 2009
1. Die
Verwaltungen der beteiligten Städte und Gemeinden haben bereits Anfang 2016
Gespräche über die mögliche Fortsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit aufgenommen.
Hierbei hat sich zunächst herausgestellt, dass die Stadt Lüdinghausen aufgrund
fehlender personeller Kapazitäten nicht mehr in der Lage sein wird, die
Aufgaben zu übernehmen und die notwendigen Vergabeverfahren verantwortlich
durchzuführen. Nachfolgend wurde daher geprüft, ob es zulässig ist, eine
Aufgabenübertragung an den Kreis Coesfeld vorzunehmen. Auch künftig sollen
jedoch (wie mit der letzten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung) insbesondere
die Satzungshoheit, die Gebührenveranlagung und der Gebühreneinzug als auch die
Abfallberatung bei den jeweiligen Kommunen verbleiben. Die rechtliche
Vorprüfung hat ergeben, dass eine entsprechende Aufgabenübertragung zulässig
erscheint. Der Entwurf ist bereits an die Bezirksregierung zur Vorprüfung
weitergeleitet worden. Mit einer positiven Resonanz wird innerhalb der nächsten
Wochen gerechnet.
2. In
einem zweiten Schritt ist vorgesehen, dass der Kreis Coesfeld die
entsprechenden Aufgaben auf die Wirtschaftsbetriebe Coesfeld GmbH überträgt
(„WBC“). Die WBC würde nachfolgend die notendigen Vergabeverfahren im eigenen
Namen, jedoch unter Berücksichtigung der Satzungsregelungen der jeweiligen
Kommunen durchführen. Die Abrechnung der durch die zu beauftragenden Dritten
erbrachten Leistungen erfolgt für jede Kommune gesondert.
3. Durch
die Aufgabenübertragung an den Kreis Coesfeld besteht zudem die Möglichkeit,
dass auch die originär beim Kreis Coesfeld liegenden Entsorgungsaufgaben
(z. B. Stellung der Anlieferstellen) bereits bei der Ausschreibung der
Sammlung berücksichtigt werden können. Dies eröffnet weitere
Optimierungsmöglichkeiten bei der Leistungsdurchführung. Die für den Kreis
Coesfeld ausgeschriebenen Leistungen werden mit dem Kreis Coesfeld bzw. der WBC
abgerechnet.
4. In
der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung war eine Regelung
enthalten, wonach die übrigen Kommunen die bei der Stadt Lüdinghausen
anfallenden Verwaltungskosten für Ausschreibung und Abwicklung der
abzuschließenden Verträge anteilig tragen. Eine entsprechende gesonderte
Reglung ist künftig nicht notwendig, da der Kreis Coesfeld die entsprechenden
Aufwendungen direkt in seiner Gebührenkalkulation berücksichtigen kann.
5. Die
Verwaltung schlägt zudem zur Vereinfachung der Abwicklung vor, auf die bisher
vorgesehene gesonderte Einrichtung eines Beirats zur Vorbereitung der
Vergabeverfahren zu verzichten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
notwendigen Abstimmungen zwischen den Kommunen durch eine regelmäßig tagende
interkommunale Arbeitsgruppe der Kommunen ausreichend sichergestellt werden.
Zudem erfolgt die Ausschreibung auf Grundlage der von den jeweiligen Kommunen
zu beschließenden Abfallwirtschaftssatzung, so dass der Einfluss der Kommunen
auf die Leistungserbringung auf diesem Weg ausreichend sichergestellt ist.
6. Die
Dauer der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll wie bisher zunächst auf acht
Jahre befristet werden. Abweichend ist jedoch eine Verlängerung um weitere acht
Jahre vorgesehen, falls nicht einer der Vertragspartner von seinem
Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Hinweis
zu möglicherweise vorzusehenden Satzungsänderungen
Soweit für die auszuschreibende
Vertragslaufzeit (ab dem 1. Januar 2019) Satzungsänderungen
vorgesehen sind, wären die entsprechenden Beschlüsse gesondert vor
Ausschreibungsbeginn zu fassen (spätestens bis Dezember 2016).
Um
Beschlussfassung entsprechend des Vorschlags wird gebeten.
i.A.
Marion
Lammers Marion
Dirks
Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin
Anlage:
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten und Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden und dem Kreis Coesfeld im Bereich der Sammlung und Beförderung von Abfällen