Betreff
Bestellung der Vertreter der Stadt Billerbeck in der Münsterland Netzbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der MNG Münsterlandnetzgesellschaft mbH & Co.KG
Vorlage
FBF/0326/2016
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1. Als Vertreter der Stadt Billerbeck in dem Beirat der Münsterland Netzbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Umfirmierung, MNG „alt“) wird die Bürgermeisterin benannt.

 

2. Als Vertreter der Stadt Billerbeck in dem Beirat der MNG Münsterland Netzgesellschaft mbH & Co. KG (Neugründung) wird die Bürgermeisterin benannt.

 

3. Als Vertreter der Stadt Billerbeck in dem Beirat der Münsterland Netzbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG wird neben der Bürgermeisterin Ratsmitglied Frau/Herr.......benannt. Als persönlicher Vertreter wird Frau/Herr........benannt.

 

3. Als Vertreter der Stadt Billerbeck im Beirat der MNG Münsterland Netzgesellschaft mbH & Co. KG wird neben der Bürgermeisterin Ratsmitglied Frau/Herr...........benannt. Als persönlicher Vertreter wird Frau/Herr.....benannt.

 

 


Sachverhalt:

 

In den Beiräten der oben genannten Gesellschaften ist jede der beteiligten Kommunen durch ihre Bürgermeisterin/ihren Bürgermeister sowie ein weiteres Ratsmitglied vertreten.

 

Die Vertretung von Gemeinden in Unternehmen und oder Einrichtungen ist im § 113 GO NRW geregelt. Die Vertreter sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen (§ 113 Abs. 1 GO NRW).

 

Das kommunale Ratsmitglied kann in beiden Beiräten personenidentisch sein, muss es aber nicht.

 

Zur Zeit wird die Aufgabe in der bisherigen Gesellschaft durch

 

  1. Bürgermeisterin Marion Dirks        Vertreter im Amt (pers. Vertreter)
  2. Brigitte Mollenhauer                        Franz-Josef Schulze Thier (pers. Vertreter)

 

wahrgenommen.

 

Für die Bestellung der Vertreter gilt folgendes Verfahren:

 

1.    Ist nur ein Vertreter zu bestellen und wird hierfür nur eine Person vorgeschlagen, genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Rates.

 

2.    Ist nur ein Vertreter zu bestellen und werden hierfür zwei oder mehr Personen vorgeschlagen, so ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NW die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Die Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.

 

 

I. A.

 

 

Marion Lammers                                                                  Marion Dirks

Fachbereichsleiterin                                                           Bürgermeisterin

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: