1.
Als Vertreter der Stadt Billerbeck in dem Beirat der Münsterland Netzbeteiligungsgesellschaft
mbH & Co. KG (Umfirmierung, MNG „alt“) wird die Bürgermeisterin benannt.
2. Als Vertreter der
Stadt Billerbeck in dem Beirat der MNG Münsterland Netzgesellschaft mbH &
Co. KG (Neugründung) wird die Bürgermeisterin benannt.
3. Als Vertreter der Stadt
Billerbeck in dem Beirat der Münsterland Netzbeteiligungsgesellschaft mbH &
Co. KG wird neben der Bürgermeisterin Ratsmitglied Frau/Herr.......benannt. Als
persönlicher Vertreter wird Frau/Herr........benannt.
3. Als Vertreter der Stadt
Billerbeck im Beirat der MNG Münsterland Netzgesellschaft mbH & Co. KG wird
neben der Bürgermeisterin Ratsmitglied Frau/Herr...........benannt. Als
persönlicher Vertreter wird Frau/Herr.....benannt.
Sachverhalt:
In den Beiräten der oben genannten
Gesellschaften ist jede der beteiligten Kommunen durch ihre
Bürgermeisterin/ihren Bürgermeister sowie ein weiteres Ratsmitglied vertreten.
Die
Vertretung von Gemeinden in Unternehmen und oder Einrichtungen ist im § 113 GO
NRW geregelt. Die Vertreter sind an die Beschlüsse des Rates und seiner
Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit
niederzulegen (§ 113 Abs. 1 GO NRW).
Das kommunale Ratsmitglied kann in beiden Beiräten personenidentisch
sein, muss es aber nicht.
Zur Zeit wird die Aufgabe in der bisherigen Gesellschaft durch
- Bürgermeisterin Marion Dirks Vertreter im Amt (pers. Vertreter)
- Brigitte Mollenhauer Franz-Josef Schulze
Thier (pers. Vertreter)
wahrgenommen.
Für die Bestellung der Vertreter gilt folgendes Verfahren:
1.
Ist nur ein
Vertreter zu bestellen und wird hierfür nur eine Person
vorgeschlagen, genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Rates.
2.
Ist
nur ein Vertreter zu bestellen und werden hierfür zwei oder mehr Personen
vorgeschlagen, so ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NW die Person gewählt, die mehr
als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als
die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer
in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.
I. A.
Marion Lammers Marion
Dirks
Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin