Sachverhalt:
Das Gebäude auf dem im Lageplan dargestellten Grundstück an der Johannisstraße soll abgebrochen werden, da es den heutigen Anforderungen sowohl von der Größe als auch dem Bauzustand nicht mehr entspricht. Auf dem Nachbargrundstück steht ein voll zweigeschossiges grenzständiges Wohngebäude mit hohen Nebengebäuden. Auch auf dem südlich gelegenen Nachbargrundstück befindet sich ein zweigeschossiger Baukörper, der bis in den Gartenbereich ragt. Es ist wieder ein Anbau an das Nachbargebäude vorgesehen, da ansonsten die notwendigen Grenzabstände nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan “Kerkeler” sieht für den Bereich eine eingeschossige Bauweise vor. Diese ist jedoch im Bestand nicht vorhanden. Die Nachbargebäude sind voll zweigeschossig und giebelseitig aneinandergebaut. Eine Durchsetzung der Festsetzung des Bebauungsplanes hätte eine städtebaulich nicht wünschenswerte Gestaltung zur Folge. Ein Anbau in gleicher Trauf- und Firsthöhe würde sich besser in die Umgebung einfügen.
Im Baugebiet “Kerkeler” sind insbesondere in der Johannisstraße etliche Gebäude im Bestand zweigeschossig, in der direkten Nachbarschaft des Antragstellers die überwiegende Zahl. Durch die nicht dem Bestand entsprechende Festsetzung der Geschossigkeit im Bebauungsplan ergeben sich immer wieder Probleme im Rahmen von Anbau- und Modernisierungsmaßnahmen. Dass Häuser abgerissen und neu aufgebaut werden, ist dabei eher die Ausnahme, insbesondere dass bei aneinander gebauten Häusern beide gleichzeitig abgerissen werden. Vielmehr wird auf dem Bestand aufgebaut bzw. angebaut. Vom äußeren Erscheinungsbild ist dann vor allem ein giebelseitiger Anbau problematisch. Es ist daher zu überlegen, ob der Bebauungsplan nicht auf Dauer geändert werden sollte, um für die Bereiche, in denen ein gewichtiger Bestand zweigeschossig ist, diese Bauweise zu ermöglichen. In den Fällen, wie dem jetzt vorliegenden, werden keine Nachbarbelange betroffen, da diese selber zweigeschossige Gebäude bewohnen. Allerdings müsste für die Planänderung eine genaue Überprüfung erfolgen. Wenn es sich um einzelne “Ausreißer” in einer Reihe handelt, wäre es städtebaulich sinnvoller die eingeschossige Bauweise beizubehalten. Außerdem sollte auch über eine Beschränkung der Firsthöhe nachgedacht werden.
Der Kreis hat signalisiert, dass eine Befreiung nur denkbar wäre, wenn von Seiten der Stadt Billerbeck das Signal gegeben wird, dass generell der Wille besteht den Bebauungsplan zu ändern. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, diesen zu äußern und zu dem geplanten Bauvorhaben das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu geben.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,--€
Anlagen:
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan “Kerkeler”
Geplante Ansicht von der Johannisstraße