Betreff
Gestaltungsbeirat
hier: Anfrage von Herrn Brockamp zur Präzisierung der örtlichen
Abgrenzung
Vorlage
FBPB/1183/2016
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

Die Sitzungsvorlage dient der Information. Sofern sich im Rahmen der Erörterung eine formelle Präzisierung oder Anpassung der Geschäftsordnung ergibt, wäre dies als Beschlussvorschlag für den Rat zu formulieren.


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 06.09.2016 wurde von Herrn Brockamp angefragt, ob es möglich sei, die Aufgaben des Gestaltungsbeirates zu präzisieren. Insbesondere bezüglich der örtlichen Abgrenzung wurde Beratungsbedarf gesehen.

 

Die Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates sieht zur Zuständigkeit vor, dass er alle Bauvorhaben beurteilt, die aufgrund ihrer Größenordnung und Bedeutung für das Stadtbild von Billerbeck und dessen Entwicklung prägend sind. Dazu zählen insbesondere Vorhaben, welche stadtbildprägenden oder repräsentativen Charaktere haben, außerdem bauliche Veränderungen an historisch oder baukünstlerisch wertvollen Gebäuden oder Ensembles sowie Neubauten in deren Nähe. Zudem befasst er sich mit allen Bauvorhaben (Wohn- und Geschäftsgebäude), welche innerhalb des historischen Ortskerns von Billerbeck liegen. Grundlage für die Abgrenzung ist der Geltungsbereich der örtlichen Gestaltungssatzung.

 

Anders als der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, der über alle Bauvorhaben mit planungsrechtlicher Relevanz berät, beurteilt der Gestaltungsbeirat Bauvorhaben mit stadtgestalterischer Relevanz. Diese sind nicht immer identisch.

 

Neben den Bauvorhaben im historischen Ortskern oder im Umfeld wertvoller bzw. historischer Gebäude sind die Bauvorhaben, welche stadtbildprägenden oder repräsentativen Charaktere haben, zu beraten. Hierbei kommen insbesondere Vorhaben (auch gewerbliche) in den Einfahrtsbereichen in die Stadt und an den Hauptverkehrsachsen und Kreuzungsbereichen in Betracht. Verwaltungsseitig würden hierbei jedoch nur Neubauten oder bauliche Veränderungen zur Beratung vorgeschlagen, die durch ihre Größenordnung Bedeutung für das Stadtbild haben.

Ob auch Bauvorhaben in den übrigen Stadtgebieten beurteilt werden sollen, sofern sie eine bestimmte Größenordnung überschreiten, wäre ggfls. zu beraten. Nach Ansicht der Verwaltung müssten die Vorhaben schon eine stadtbildprägende Wirkung haben.

Verwaltungsseitig wird im Zusammenhang mit den Überlegungen, welche Vorhaben beraten werden sollen, zu bedenken gegeben, dass der Gestaltungsbeirat nur 3 bis

4-mal im Jahr tagt. Bei Vorhaben, die sowohl im Gestaltungsbeirat, als auch im Ausschuss beraten werden sollen, ist das Zeitfenster der Zweimonatsfrist zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens relativ kurz. Eine Verlängerung ist nicht möglich, das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn keine Stellungnahme erfolgt. Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten im Rahmen zu halten, sollte sich der Gestaltungsbeirat auf die Beurteilung der städtebaulich wesentlichen Vorhaben beschränken.

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 

 

 


Bezug:      Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 06.09.2016, TOP 3.7 ö. S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Übersichtsplan