Betreff
Antrag auf Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen
Vorlage
FBPB/1184/2016
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss:

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.

 


Sachverhalt:

 

Im Bereich der geplanten Konzentrationszone „Riesauer Berg“ liegt ein Antrag zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen vor. Geplant sind zwei Anlagen mit einer Gesamthöhe von 207 m. Der Rotordurchmesser beider Anlagen ist mit 116 m geplant. Der geringste Abstand einer Anlage zu einem Wohnhaus beträgt 629 m.

Somit halten die Anlagen mehr als den dreifachen Abstand zu allen Wohnhäusern ein.

 

Die Anlagen sollen im Zusammenhang mit der Konzentrationszone „Höpinger Berg“ auf Rosendahler Gebiet errichtet werden. Planungsrechtlich ist die Antragstellung wie folgt einzustufen:

  • Die Stadt Billerbeck hat zurzeit keinen gültigen Flächennutzungsplan, der die Windkraftnutzung im Stadtgebiet regelt.
  • Im Rahmen der Erarbeitung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ein Plankonzept vor. Dieses steht der Planung der Anlagen jedoch nicht entgegen.
  • Die geplanten Anlagen liegen komplett in der geplanten Konzentrationszone „Riesauer Berg“.
  • Im Landschaftsplan „Baumberge Nord“ ist ein Bauverbot für das im Plangebiet geltende Landschaftsschutzgebiet „Baumberge“ festgesetzt. Der Kreis Coesfeld hat mitgeteilt, dass eine Befreiung in Aussicht gestellt wird, da durch die Anlagen auf Rosendahler Gebiet eine Vorbelastung besteht.

 

Es sind sowohl Maßnahmen für den Artenschutz, Landschaftsschutz und sonstige Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. In Teilbereichen erfolgen noch Überarbeitungen. Die Untere Landschaftsbehörde wird hierzu eine abschließende Bewertung vornehmen.

 

Die Erschließung der Windkraftanlagen erfolgt von der L 555 (Landstraße Höpingen-Laer) über die Trasse der auf Rosendahler Seite bereits errichteten Anlagen (Konzentrationszone Höpinger Berg). Auf Billerbecker Seite wird eine Ertüchtigung der grünen Wege (teilweise auf öffentlichen Flächen) erforderlich.

 

Eine Rückstellung des Vorhabens gemäß § 15 BauGB bis zur Rechtskraft des Flächennutzungsplanes ist nach Auffassung der Verwaltung nicht möglich. Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit nur vor, wenn durch das Vorhaben die Durchführung einer Planung wesentlich erschwert würde. Dies ist hier nicht der Fall, da der Flächennutzungsplanentwurf in dem Bereich eine Konzentrationszone vorsieht.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Sollten sich im Genehmigungsverfahren wesentliche Änderungen ergeben, erfolgt eine Information oder erneute Beratung.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Lageplan

Erschließungsplan