Sachverhalt:
Im Bereich der
geplanten Konzentrationszone „Riesauer Berg“ liegt ein Antrag zur Errichtung
von zwei Windkraftanlagen vor. Geplant sind zwei Anlagen mit einer Gesamthöhe von
207 m. Der Rotordurchmesser beider Anlagen ist mit 116 m geplant. Der geringste
Abstand einer Anlage zu einem Wohnhaus beträgt 629 m.
Somit halten die
Anlagen mehr als den dreifachen Abstand zu allen Wohnhäusern ein.
Die Anlagen sollen
im Zusammenhang mit der Konzentrationszone „Höpinger Berg“ auf Rosendahler
Gebiet errichtet werden. Planungsrechtlich ist die Antragstellung wie folgt
einzustufen:
- Die Stadt Billerbeck hat zurzeit keinen gültigen
Flächennutzungsplan, der die Windkraftnutzung im Stadtgebiet regelt.
- Im Rahmen der Erarbeitung der 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes liegt ein Plankonzept vor. Dieses steht der Planung
der Anlagen jedoch nicht entgegen.
- Die geplanten Anlagen liegen komplett in der geplanten
Konzentrationszone „Riesauer Berg“.
- Im Landschaftsplan „Baumberge Nord“ ist ein Bauverbot für das im
Plangebiet geltende Landschaftsschutzgebiet „Baumberge“ festgesetzt. Der
Kreis Coesfeld hat mitgeteilt, dass eine Befreiung in Aussicht gestellt
wird, da durch die Anlagen auf Rosendahler Gebiet eine Vorbelastung
besteht.
Es sind sowohl
Maßnahmen für den Artenschutz, Landschaftsschutz und sonstige Ausgleichsmaßnahmen
vorgesehen. In Teilbereichen erfolgen noch Überarbeitungen. Die Untere
Landschaftsbehörde wird hierzu eine abschließende Bewertung vornehmen.
Die Erschließung
der Windkraftanlagen erfolgt von der L 555 (Landstraße Höpingen-Laer) über die
Trasse der auf Rosendahler Seite bereits errichteten Anlagen
(Konzentrationszone Höpinger Berg). Auf Billerbecker Seite wird eine
Ertüchtigung der grünen Wege (teilweise auf öffentlichen Flächen) erforderlich.
Eine Rückstellung
des Vorhabens gemäß § 15 BauGB bis zur Rechtskraft des Flächennutzungsplanes
ist nach Auffassung der Verwaltung nicht möglich. Der Gesetzgeber sieht diese
Möglichkeit nur vor, wenn durch das Vorhaben die Durchführung einer Planung
wesentlich erschwert würde. Dies ist hier nicht der Fall, da der
Flächennutzungsplanentwurf in dem Bereich eine Konzentrationszone vorsieht.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu
erteilen. Sollten sich im Genehmigungsverfahren wesentliche Änderungen ergeben,
erfolgt eine Information oder erneute Beratung.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Lageplan
Erschließungsplan