Betreff
Grundlagen für die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2017:
hier: Erlass einer Hebesatzsatzung
Vorlage
FBF/0327/2016
Aktenzeichen
20 - ML/Mü
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Erlass einer Hebesatzsatzung wird mit veränderten Realsteuerhebesätzen bei der Grundsteuer A auf 298 v. H. und Grundsteuer B auf 429 v. H. und einem unveränderten Hebesatz für die Gewerbesteuer von 440 v. H. beschlossen.

 

Die Realsteuerhebesätze werden in Zukunft mindestens auf die Höhe der fiktiven Hebesätze festgesetzt.

 


Sachverhalt:

 

Die Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2017 ist für die Ratssitzung am 28. Februar 2017 vorgesehen. Die Realsteuerhebesätze würden damit erst nach Erlass der Steuerbescheide 2017 beschlossen. Zwar wird die Haushaltssatzung nach erfolgter Genehmigung durch die Kommunalaufsicht rückwirkend in Kraft treten. Jedoch soll aus Gründen der Rechtssicherheit für den Erlass der Steuerbescheide 2017 noch in diesem Jahr außerhalb der Haushaltssatzung eine spezielle Hebesatzsatzung in Kraft gesetzt werden. Sie ersetzt die Hebesatzsatzung aus dem Haushaltsjahr 2016.

 

Bezüglich der Grundsteuer A erfolgt die Vorberatung im Bezirksausschuss.

 

Die Landesregierung NRW hat die fiktiven Hebesätze im Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2017 (GFG 2017) auf dem Niveau des Vorjahres festgesetzt, bis die Ergebnisse einer finanzwissenschaftlichen Untersuchung der betroffenen methodischen Fragen und Bestandteile des Systems des kommunalen Finanzausgleichs vorliegen. Dies betrifft die Regelungen hinsichtlich der aus den Grunddaten zu entwickelnden Parameter „Gewichtungsfaktoren der Nebenansätze“, „Hauptansatzstaffel“, aber auch die „fiktiven Realsteuerhebesätze“, die wie folgt festgesetzt werden sollen:

 

Grundsteuer A:         217, wie bisher

Grundsteuer B:         429, wie bisher

Gewerbesteuer:        417, wie bisher.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass die NRW-Kommunen immer mehr Aufgaben zugewiesen bekommen und im Gegenzug jedoch die Kommunalfinanzierung dieser Entwicklung nicht mehr mithalten kann, muss geschaut werden, dass die finanzielle Eigenständigkeit der Stadt Billerbeck trotzdem gewährleistet bleibt, so dass keine haushaltsrechtlichen Auflagen von der Kommunalaufsicht zu erwarten sind.

 

Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze sollte sich zukünftig regelmäßig an den so genannten „fiktiven Hebesätzen“ in den jeweiligen jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzen orientieren. Die Steuerkraft, die mittels der jeweiligen fiktiven Hebesätze umgerechnet wird, dient als Bemessungsgrundlage für die Schlüsselzuweisungen, weiterhin aber auch für die Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Kreis-, Jugendamts- und Solidaritätsumlage. Ein Steueraufkommen, das durch Festsetzung von örtlichen Hebesätzen oberhalb der fiktiven Hebesätze erzielt wird, gelangt nach der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen, der Kreis- und Jugendamts- sowie der Solidaritätsumlage also nicht zur Anrechnung, so dass dieses Aufkommen insofern in voller Höhe haushaltsverbessernd erhalten bleibt. Örtliche Hebesätze unterhalb der fiktiven Hebesätze führen entsprechend zu negativen Auswirkungen bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen und der o.g. Umlagen, weil das örtliche Realsteuerkaufkommen entsprechend fiktiv hochgerechnet wird.

 

Zurzeit veranlagt die Stadt Billerbeck unterhalb der fiktiven Hebesätze. Somit fallen Aufwendungen durch die höhere Zahlung an Kreis-, Jugend- und Solidaritätsumlage im Haushalt an, die tatsächlich aber nicht vereinnahmt wurden. Um ein weiteres „reicher rechnen“ bei der Steuerkraft durch das Land zu verhindern, schlägt die Verwaltung die Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf mindestens der Höhe der fiktiven Hebesätze vor. Seit 2011 konnten die Hebesätze bei der Stadt Billerbeck stabil gehalten werden. Die Erhöhung im letzten Jahr bei der Grundsteuer A wurde lediglich aufgrund des neuen Wirtschaftswege-Konzeptes beschlossen und darf somit nicht berücksichtigt werden.

 

Durch die Erhöhung könnte ein Mehrertrag bei den Grundsteuern A und B für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt rd. € 42.800 erzielt werden, und die Stadt Billerbeck würde mit seinen realen Steuererträgen am System des kommunalen Finanzausgleichs teilnehmen.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, zum 01.01.2017 die Hebesätze wie folgt per Hebesatzsatzung festzulegen:

 

Grundsteuer A:      298 v. H. (unter der Berücksichtigung, dass Erträge aus 81 Hebe-

                                                  satzpunkten für die Wirtschaftswegeunterhaltung verwen-

                                                  det werden)

Grundsteuer B:      429 v. H.

Gewerbesteuer:     440 v. H. (= unverändert / fiktiver Hebesatz 2017 = 417 v. H.)

 

Die Steigerung bei der Grundsteuer A würde damit 2,4 % betragen, die bei der Grundsteuer B 2,15 %.

 

Um Beschlussfassung entsprechend dem Beschlussvorschlag wird gebeten.

 

i. A.

 

 

 

Marion Lammers                                          Marion Dirks

Kämmerin                                                      Bürgermeisterin


Anlagen:

Entwurf der Hebesatzsatzung 2017