Betreff
Anregung gem. § 24 GO NRW vom 10.06.2016
hier: Gründung einer Lenkungsgruppe Innovation und Zukunft
Vorlage
FBZD/0392/2016
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Den Beschlussvorschlägen 1 bis 4 der Bürgeranregung gem. § 24 wird nicht gefolgt. Das Ergebnis der Beratung ist der Familienpartei mitzuteilen. 


Sachverhalt:

 

Der Rat hat in seiner Sitzung vom 22.09.2016 die Anregung der Familienpartei vom 10.06.2016 zur weiteren Beratung an den HFA verweisen. Der Antrag ist nochmal als Anlage beigefügt.

 

Verwaltungsseitig werden folgende Anmerkungen gemacht:

 

Zu Beschlussvorschlag 1 und 2

 

Die Regelungen zur Bildung von Ausschüssen ist in § 57 GO NW normiert. Danach kann der Rat der Stadt Billerbeck Ausschüsse bilden. Die Kommentierung erläutert allerdings auch den Sinn von Ausschüssen und die Grenzen der Bildung.

 

So heißt es in der Kommentierung von Rehn/Cronauge:

 

„Die Bildung anderer Gremien, die keine Ausschüsse i.S.d. §§ 57 ff. sind (z.B. Untersuchungsausschüsse, Beiräte, Kommissionen, Koordinierungskreise u.Ä.), ist in der GO nicht vorgesehen. Dennoch wird man sie nicht ohne weiteres als unzulässig ansehen können. In § 27 a GO wird die Möglichkeit eröffnet, zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen  besondere Vertretungen zu bilden oder Beauftragte zu bestellen. Allerdings dürfen derartigen Gruppen keine Aufgaben übertragen werden, die in die Zuständigkeit des Rates, der Ausschüsse oder des Bürgermeisters eingreifen.  Ihnen können insbesondere keine Entscheidungszuständigkeiten  - gleich welcher Art – übertragen werden. Die Aufgabe solcher Gremien kann sich daher nur auf die Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen beschränken, an die die zur Entscheidung berufenen Organe der Gemeinde nicht gebunden sind. Im übrigen ist die Bürgermeisterin nicht verpflichtet, die Beschlüsse solcher Gremien vorzubereiten oder auszuführen oder an ihren Sitzungen teilzunehmen (vergleiche ebenso Kommentierung Kirchhof, in Held u.a., a.a.O., § 57 Anm. 5) .  Ausschüsse bilden.“

 

Auch in weiteren Passagen der Kommentierung zu § 57 GO kommt immer wieder zum Ausdruck das zwar weitere Gremien wie z.B. Beiräte oder wie in diesem Fall ggfs. Lenkungsgruppe, gebildet werden können, diese aber nicht den Status eines Ratsausschusses haben. Ihnen können keine Kompetenzen übertragen werden, die nach der GO dem Rat oder seinen Ausschüssen bzw. der Bürgermeisterin zustehen.

 

 

Zu Beschlussvorschlag 3 und 4

 

Gem. § 63 GO NW ist die Bürgermeisterin unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Verwaltungsseitig wird daher dieser Punkt als unzulässig angesehen. 

Es gehört zum Geschäft der laufenden Verwaltungen einer Bürgermeisterin derartige Gespräche zu führen und Angelegenheiten zu regeln und die eventuell erforderlichen Beschlüsse der Ausschüsse und des Rates vorzubereiten. 

 

 

Zusammenfassend kann der Rat zwar ein Gremium wie Beirat oder Lenkungsgruppe bilden, allerdings ohne Entscheidungs- und Handlungskompetenz. Die Rechtsgeschäfte einer Stadt werden durch die Bürgermeisterin wahrgenommen.

 

Verwaltungsseitig wird daher die Bildung einer Lenkungsgruppe, wie im Antrag vorgeschlagen, nicht befürwortet.

 

 

 

 

 

 

 

I.A.

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                                 Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                Bürgermeisterin


Bezug:    

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                 

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                       

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                     

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                 


 


Anlagen:

 

Anregung vom 10.06.2016