hier: Änderung der Gemeindeordnung NRW und der Entschädigungsverordnung
Sachverhalt:
Der Landtag hat am 10.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Ebenfalls wurde die Entschädigungsverordnung zum 01.01.2017 geändert. Diese Änderung haben auch Auswirkungen auf die Hauptsatzung der Stadt Billerbeck.
Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend beschrieben:
- Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i. V. m. dem geplanten § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese qua Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. §2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG) mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen. Auch der Bezirksausschuss ist laut Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW von dieser Regelung ausgenommen.
Die vorgenannten Regelungen würden für folgende Ausschüsse anwendbar sein:
Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
Betriebsausschuss
Ausschuss für Umwelt-, Denkmal und Feuerwehran.
Schul- und Sportausschuss
Ausschuss für Generationen und Kultur
Rechnungsprüfungsausschuss
Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen.
- Mehr stellvertretende
Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungs-anpruch
Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO erhalten ab dem 29.11.2016 bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzenden, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung. Bislang war eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende erst ab einer Fraktionsgröße von 10, 20 bzw. 30 Mitgliedern gegeben. Für den Monat Dezember ist demnach eine Aufwandsentschädigung für einen weiteren stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zu zahlen, wenn dieser bereits gewählt ist. Wird dieser im Laufe des Dezembers erst von der jeweiligen Fraktion gewählt, ist die zusätzliche Aufwandsentschädigung anteilig zu erstatten. Ab dem 01.01.2017 gilt dann der voraussichtlich erhöhte zusätzliche 1,5-fache Satz nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO g. F. (geplante Fassung).
- Erhöhung der Aufwandsentschädigung für
stellvertretende Fraktionsvorsitzende
Ab dem 01.01.2017 erhalten alle stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zusätzlich zu ihrer Aufwandsentschädigung als Ratsmitglied eine 1,5-fach erhöhte Aufwandsentschädigung nach § 46 Nr. 3 i. V. m. dem geplanten § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO.
- Erhöhung der Aufwandsentschädigung für
Fraktionsvorsitzende ab acht Fraktionsmitgliedern
Ebenso erhalten Fraktionsvorsitzende nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GO NRW n. F. ab dem 01.01.2017 eine dreifache Aufwandsentschädigung bereits ab einer Fraktionsgröße von acht Mitgliedern anstelle der bisherigen zehn Mitglieder.
- Verdienstausfall
Die Änderungen zum Verdienstausfall (Untergrenze: Mindestlohn/ 8,84 EUR/Stunde sowie Obergrenze: 80 EUR/Stunde) werden ebenfalls durch das Gesetz bzw. die geänderte Entschädigungsverordnung festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 werden niedrigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam (vgl. Art. 6a des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – Übergangsregelung). Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen.
Die Untergrenze, der sog. Regelungsstundensatz, den die Entschädigungsverordnung auf den Mindestlohn (8,84 EUR/Stunde) festlegen wird, kann aber durch Beschluss des Rates und entsprechender Regelung in der Hauptsatzung angehoben werden.
- Erweiterte Freistellung für
stellvertretende Bürgermeister
In § 44 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wurde der Freistellungsanspruch für Stellvertreter des Bürgermeisters klargestellt. Der neue § 44 Abs. 2 Satz 3 GO NRW lautet nun: „Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie als Stellvertreter des Bürgermeisters.“
Der Rat der Stadt Billerbeck hat zu entscheiden, ob gem. § 46 Satz 2 GO NW weitere Ausschüsse von einer Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Vorsitzende von Ausschüssen ausgenommen werden sollen. Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich 211,90 € (2.542,80 €/Jahr). Für die 6 o.a. Ausschüsse müssten insgesamt 15.252,00 € jährlich zusätzlich aufgewendet werden.
Sollten Ausschüsse von der Regelung ausgenommen werden müssten diese explizit im neu eingefügten Abs. 5 zu § 10 der Hauptsatzung aufgeführt werden.
Ein Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck ist als Anlage beigefügt.
I.A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck