Sachverhalt:
Im Laufe der vergangenen Monate wurde
kontinuierlich über die Entwicklung im Bereich der Flüchtlingssituation
unterrichtet. Während in diesem Ausschuss hauptsächlich die Entwicklung
bezüglich der Unterbringungssituation, Zahl der Flüchtlinge und der
Finanzierung thematisiert worden ist, erfolgte im Ausschuss für Generationen
und Kultur die Information hauptsächlich über die Themen Ehrenamt, Netzwerk
Flüchtlingsarbeit Billerbeck und Integration. Dieses soll zu gegebener Zeit
dort ebenfalls nochmals erfolgen, auch unter dem Blickwinkel der vom DRK
Kreisverband eingekauften sozialen Betreuungsstunden.
In Billerbeck haben sich die Zuweisungen der
Flüchtlinge hauptsächlich im Jahr 2015 und im Januar 2016 ergeben. Zu diesem
Zeitpunkt wurden bis zu 270 Flüchtlinge in Billerbeck betreut und unter größten
Anstrengungen untergebracht. Ab Februar 2016 erfolgten nur noch sehr wenige
Zuweisungen. Gleichwohl wurden noch Flüchtlinge aufgenommen. Der hauptsächliche
Grund hierfür lag im Familiennachzug einzelner Flüchtlinge und war auch durch
Geburten geprägt. Allerdings war die Zahl der Flüchtlinge, die Billerbeck
wieder verlassen haben deutlich höher, so dass Stand
17. Jan. 2017 noch 203 Flüchtlinge zu
betreuen sind.
Der Grund für das Stagnieren der Zuweisungen
war Anfang 2016 die Tatsache, dass in Nordrhein-Westfalen angekommene Flüchtlinge hauptsächlich in die Kommunen verteilt worden
sind, die bis dahin ihr Aufnahmesoll nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
deutlich nicht erfüllt hatten. Darüber hinaus wurde es den Flüchtlingen durch
die Schließung der sogenannten Balkanroute erheblich erschwert, Deutschland zu
erreichen, so dass insgesamt die Zahl der Asylsuchenden zurückgegangen ist. Das
gesamte Jahr 2016 war aber immer wieder dadurch geprägt, dass jederzeit mit
einer erneuten Flüchtlingswelle gerechnet werden musste, so dass die Zahl der
Zuwanderungen nach wie vor nur sehr schwer kalkulierbar bleibt.
Die Hauptgründe für die Beendigung der
Unterbringung in Billerbeck resultieren aus 16 Abschiebungen, 21 Umzüge in
andere Kommunen, 33 freiwillige Ausreisen und 53 Flüchtlingen, die mit
unbekanntem Ziel verzogen sind. Die Motive, die hinter diesen
Beendigungsgründen zu sehen sind, sind unterschiedlichster Art. Oftmals liegen
offensichtliche oder durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beschiedene Asylgründe nicht vor, so dass einer förmlichen Abschiebung
zuvorgekommen werden sollte. In der Regel wird bei freiwilligen Ausreisen
darüber hinaus auch noch eine finanzielle Rückreisehilfe über die
Internationale Organisation für Migration (IOM) organisiert, die aus der
Übernahme der Reisekosten, einer zusätzlichen Reisebeihilfe und einer
einmaligen Starthilfe für bestimmte Staatsangehörige bestehen kann.
Insbesondere im letzten Jahr wurden aber auch die Gründe bekannt, dass einige
Flüchtlinge den Aufenthaltsort (nicht legal) deshalb gewechselt und sich in
einem anderen Bundesland erneut angemeldet haben, weil das Asylverfahren
einfach zu lange dauerte. Allein bis zur Registrierung und förmlichen
Asylantragstellung sind im letzten Jahr mitunter mehrere Monate verstrichen,
ohne dass die Flüchtlinge eine verlässliche Perspektive hatten.
Wie eingangs erwähnt werden aktuell noch 203 Personen
betreut. Inzwischen sind hiervon insgesamt 74 Flüchtlinge zumindest mit dem
subsidiären Flüchtlingsschutz ausgestattet, d.h. sie haben ihr Asylverfahren
positiv beschieden bekommen und können somit zumindest für einen begrenzten
Zeitraum in Deutschland bleiben. Weitere 72 Flüchtlinge kommen aus
Herkunftsländern (Syrien, Iran, Irak, Eritrea, Somalia) mit einer Schutzquote
von über 50 % und haben damit eine gute Bleibeperspektive. Für 57 Asylsuchende
aus weiteren 15 Staaten ist das Bleiberecht eher als gering einzustufen.
In der Regel wird die Unterbringung der
vorgenannten Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften dargestellt, die in
Billerbeck dezentral auf das Stadtgebiet verteilt sind. Die Verpflichtung, in
einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, entfällt aber grundsätzlich zu dem
Zeitpunkt, in dem die Anerkennung als Asylbewerber erfolgt ist. Nur vereinzelnd
ist es jedoch den anerkannten Flüchtlingen gelungen, eine eigene und
angemessene Wohnung anzumieten, da entsprechender Wohnraum aktuell nur schwer
zu finden ist. Hinzu kommt, dass über das im Sommer des letzten Jahres in Kraft
getretene Integrationsgesetz zum 29.11.2016 ebenfalls die
Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) gilt. Diese besagt, dass
Ausländerinnen und Ausländer auch nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
einer bestimmten Gemeinde für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren zugewiesen
werden können. Da dieses normalerweise der Ort der Erstzuweisung ist, werden
zukünftig die anerkannten Flüchtlinge weiterhin in Billerbeck verbleiben und
nicht in ihren Wunschwohnort abwandern. Ausnahmen von dieser Wohnsitzauflage
gibt es zum Beispiel für Zwecke der Familienzusammenführung, Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Studiums an einem anderen Ort. Diese
Landesregelung wurde zur Förderung der nachhaltigen Integration erlassen.
Ebenfalls in dieser
Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung wird für Nordrhein-Westfalen ein neuer
Integrationsschlüssel gebildet. Dieser ist dem Verteilungsschlüssel nach dem
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) ähnlich und enthält weiterhin die Parameter
Einwohneranteil und Flächenanteil. Allerdings wird der neue
Integrationsschlüssel ergänzt durch Angaben zum Arbeitsmarkt. Da die geringen
Arbeitslosenzahlen in dieser Region eher als positiv zu bewerten sind, muss mit
einer zusätzlichen Zuweisungsquote gerechnet werden. In dem Zusammenspiel mit
den Regelungen nach dem Asylgesetz, wonach das Asylverfahren möglichst noch in
einer Landeseinrichtung, also vor einer Zuweisung in den Wohnort, abschließend
bearbeitet werden soll, wird nach meiner Einschätzung der Zuweisungsschlüssel
nach dem FlüAG und damit die Erstattungen nach dem FlüAG immer mehr in den
Hintergrund treten. Vorbehaltlich, dass damit weniger Flüchtlinge während des
laufenden Asylverfahrens zugewiesen werden, werden die Regelungen nach dem
FlüAG wohl zukünftig hauptsächlich nur noch auf geduldete Asylbewerber
anzuwenden sein, mit der Folge, dass die pauschale Kostenerstattung bereits
nach 3 Monaten ab rechtskräftiger Ablehnung des Asylbegehrens endet.
Gleichzeitig bedeutet dieses aber auch, wenn vorrangig nur anerkannte
Asylbewerber nach der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung zugewiesen werden,
dass der kommunale Asylhaushalt (hier die Produkte 05035 und 05037) entlastet
wird, da im Falle einer Hilfebedürftigkeit direkt die Regelungen nach dem
Sozialgesetzbuch – Zweites oder Zwölftes Buch greifen. Die weitere Entwicklung
hier ist insgesamt jedoch noch ungewiss. Der Ausschuss wird zukünftig weiterhin
informiert.
Voraussichtlich zur nächsten Sitzung des HFA werden die Ansätze über die
Änderungsliste in den vorgenannten Produkten im Aufwands- und Ertragsbereich
reduziert.
Im Auftrag
Martin Struffert Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin