Betreff
Informationen zur Flüchtlingssituation
Vorlage
FBS/0054/2017
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Bericht über die Flüchtlingssituation in Billerbeck wird zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

 

Im Laufe der vergangenen Monate wurde kontinuierlich über die Entwicklung im Bereich der Flüchtlingssituation unterrichtet. Während in diesem Ausschuss hauptsächlich die Entwicklung bezüglich der Unterbringungssituation, Zahl der Flüchtlinge und der Finanzierung thematisiert worden ist, erfolgte im Ausschuss für Generationen und Kultur die Information hauptsächlich über die Themen Ehrenamt, Netzwerk Flüchtlingsarbeit Billerbeck und Integration. Dieses soll zu gegebener Zeit dort ebenfalls nochmals erfolgen, auch unter dem Blickwinkel der vom DRK Kreisverband eingekauften sozialen Betreuungsstunden.

 

In Billerbeck haben sich die Zuweisungen der Flüchtlinge hauptsächlich im Jahr 2015 und im Januar 2016 ergeben. Zu diesem Zeitpunkt wurden bis zu 270 Flüchtlinge in Billerbeck betreut und unter größten Anstrengungen untergebracht. Ab Februar 2016 erfolgten nur noch sehr wenige Zuweisungen. Gleichwohl wurden noch Flüchtlinge aufgenommen. Der hauptsächliche Grund hierfür lag im Familiennachzug einzelner Flüchtlinge und war auch durch Geburten geprägt. Allerdings war die Zahl der Flüchtlinge, die Billerbeck wieder verlassen haben deutlich höher, so dass Stand

17. Jan. 2017 noch 203 Flüchtlinge zu betreuen sind.

Der Grund für das Stagnieren der Zuweisungen war Anfang 2016 die Tatsache, dass in Nordrhein-Westfalen  angekommene Flüchtlinge  hauptsächlich in die Kommunen verteilt worden sind, die bis dahin ihr Aufnahmesoll nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) deutlich nicht erfüllt hatten. Darüber hinaus wurde es den Flüchtlingen durch die Schließung der sogenannten Balkanroute erheblich erschwert, Deutschland zu erreichen, so dass insgesamt die Zahl der Asylsuchenden zurückgegangen ist. Das gesamte Jahr 2016 war aber immer wieder dadurch geprägt, dass jederzeit mit einer erneuten Flüchtlingswelle gerechnet werden musste, so dass die Zahl der Zuwanderungen nach wie vor nur sehr schwer kalkulierbar bleibt.

Die Hauptgründe für die Beendigung der Unterbringung in Billerbeck resultieren aus 16 Abschiebungen, 21 Umzüge in andere Kommunen, 33 freiwillige Ausreisen und 53 Flüchtlingen, die mit unbekanntem Ziel verzogen sind. Die Motive, die hinter diesen Beendigungsgründen zu sehen sind, sind unterschiedlichster Art. Oftmals liegen offensichtliche oder durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beschiedene Asylgründe nicht vor, so dass einer förmlichen Abschiebung zuvorgekommen werden sollte. In der Regel wird bei freiwilligen Ausreisen darüber hinaus auch noch eine finanzielle Rückreisehilfe über die Internationale Organisation für Migration (IOM) organisiert, die aus der Übernahme der Reisekosten, einer zusätzlichen Reisebeihilfe und einer einmaligen Starthilfe für bestimmte Staatsangehörige bestehen kann. Insbesondere im letzten Jahr wurden aber auch die Gründe bekannt, dass einige Flüchtlinge den Aufenthaltsort (nicht legal) deshalb gewechselt und sich in einem anderen Bundesland erneut angemeldet haben, weil das Asylverfahren einfach zu lange dauerte. Allein bis zur Registrierung und förmlichen Asylantragstellung sind im letzten Jahr mitunter mehrere Monate verstrichen, ohne dass die Flüchtlinge eine verlässliche Perspektive hatten.

Wie eingangs  erwähnt werden aktuell noch 203 Personen betreut. Inzwischen sind hiervon insgesamt 74 Flüchtlinge zumindest mit dem subsidiären Flüchtlingsschutz ausgestattet, d.h. sie haben ihr Asylverfahren positiv beschieden bekommen und können somit zumindest für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland bleiben. Weitere 72 Flüchtlinge kommen aus Herkunftsländern (Syrien, Iran, Irak, Eritrea, Somalia) mit einer Schutzquote von über 50 % und haben damit eine gute Bleibeperspektive. Für 57 Asylsuchende aus weiteren 15 Staaten ist das Bleiberecht eher als gering einzustufen.

 

In der Regel wird die Unterbringung der vorgenannten Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften dargestellt, die in Billerbeck dezentral auf das Stadtgebiet verteilt sind. Die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, entfällt aber grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem die Anerkennung als Asylbewerber erfolgt ist. Nur vereinzelnd ist es jedoch den anerkannten Flüchtlingen gelungen, eine eigene und angemessene Wohnung anzumieten, da entsprechender Wohnraum aktuell nur schwer zu finden ist. Hinzu kommt, dass über das im Sommer des letzten Jahres in Kraft getretene Integrationsgesetz zum 29.11.2016 ebenfalls die Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) gilt. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer auch nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer bestimmten Gemeinde für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren zugewiesen werden können. Da dieses normalerweise der Ort der Erstzuweisung ist, werden zukünftig die anerkannten Flüchtlinge weiterhin in Billerbeck verbleiben und nicht in ihren Wunschwohnort abwandern. Ausnahmen von dieser Wohnsitzauflage gibt es zum Beispiel für Zwecke der Familienzusammenführung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Studiums an einem anderen Ort. Diese Landesregelung wurde zur Förderung der nachhaltigen Integration erlassen.

Ebenfalls in dieser Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung wird für Nordrhein-Westfalen ein neuer Integrationsschlüssel gebildet. Dieser ist dem Verteilungsschlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) ähnlich und enthält weiterhin die Parameter Einwohneranteil und Flächenanteil. Allerdings wird der neue Integrationsschlüssel ergänzt durch Angaben zum Arbeitsmarkt. Da die geringen Arbeitslosenzahlen in dieser Region eher als positiv zu bewerten sind, muss mit einer zusätzlichen Zuweisungsquote gerechnet werden. In dem Zusammenspiel mit den Regelungen nach dem Asylgesetz, wonach das Asylverfahren möglichst noch in einer Landeseinrichtung, also vor einer Zuweisung in den Wohnort, abschließend bearbeitet werden soll, wird nach meiner Einschätzung der Zuweisungsschlüssel nach dem FlüAG und damit die Erstattungen nach dem FlüAG immer mehr in den Hintergrund treten. Vorbehaltlich, dass damit weniger Flüchtlinge während des laufenden Asylverfahrens zugewiesen werden, werden die Regelungen nach dem FlüAG wohl zukünftig hauptsächlich nur noch auf geduldete Asylbewerber anzuwenden sein, mit der Folge, dass die pauschale Kostenerstattung bereits nach 3 Monaten ab rechtskräftiger Ablehnung des Asylbegehrens endet. Gleichzeitig bedeutet dieses aber auch, wenn vorrangig nur anerkannte Asylbewerber nach der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung zugewiesen werden, dass der kommunale Asylhaushalt (hier die Produkte 05035 und 05037) entlastet wird, da im Falle einer Hilfebedürftigkeit direkt die Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites oder Zwölftes Buch greifen. Die weitere Entwicklung hier ist insgesamt jedoch noch ungewiss. Der Ausschuss wird zukünftig weiterhin informiert.

 

Voraussichtlich zur nächsten Sitzung des HFA werden die Ansätze über die Änderungsliste in den vorgenannten Produkten im Aufwands- und Ertragsbereich reduziert.

 

Im Auftrag

 

 

 

Martin Struffert                                                                     Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                               Bürgermeisterin