hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung der Beteiligungsverfahren
1.
Für das
Plangebiet, welches einen Teil des Bebauungsplangebietes „Industriegebiet
Hamern“ umfasst, wird die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet
Hamern“ beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung
Billerbeck-Kirchspiel, Flur 39, Flurstücke 195 und 196 sowie Teile der
Flurstücke 6, 7 und 236.
2.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Die
Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird in Verbindung mit
§ 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht
verzichtet.
4.
Auf eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
5.
Der
Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ und der
Entwurf der Begründung werden gebilligt.
6.
Nach §
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger
öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Umsetzung eines Neubaus einer Produktionshalle mit Büroräumen im südlichen Teilstück der Verlängerung der Raiffeisenstraße wurde im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl durch die Feuerwehrumfahrt und die große Anzahl notwendiger Stellplätze für die Mitarbeiter erheblich überschritten wird. Eine Befreiung im Rahmen des § 31 BauGB ist nicht möglich, da dies die Grundzüge der Planung berühren würde. Der Betrieb hat zurzeit nicht die Möglichkeit, angrenzende Flächen zu erwerben, um so die erforderlichen unbebauten Flächen nachzuweisen.
Es ist sowohl ökologisch, als auch ökonomisch sinnvoll, die Grundstücksflächen effektiv auszunutzen. Aufgrund der Lage der Grundstücke ist auch mit einer höheren Versiegelung eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet. Beeinträchtigungen für Anlieger werden nicht gesehen.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan zu ändern.
Um jedoch städtebaulich ein Mindestmaß an Grünflächen zu erhalten, wird die Grundflächenzahl auf 0,9 festgesetzt. Insbesondere zur öffentlichen Straße ist eine gärtnerische Gestaltung im Sinne aller Gewerbetreibenden wichtig. Die Begünstigung trifft mehrere Grundstückseigentümer und die Planänderung ist nur textlich und mit wenig Aufwand verbunden. Eine Kostenbeteiligung wäre mit mehr Verwaltungsaufwand verbunden als der Ertrag. Mit dem Eigentümer wurde jedoch vereinbart, dass auf dem Grundstück, zusätzlich zu den vier vorhandenen, vier weitere heimische Laubbäume gepflanzt werden.
Entwurf der textlichen
Änderung:
Die textliche Festsetzung wird
für das gesamte Plangebiet wie folgt geändert:
Ø Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO
bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten
werden.
Ø Auf dem Flurstück
196 (Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 39) sind insgesamt 8
standortgerechte heimische Laubbäume zweiter Ordnung (mittelwüchsig) auf einer
ausreichend großen Pflanzfläche zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten (z.B.
Hainbuche oder Vogelbeere).
Die übrigen Festsetzungen sind durch diese 7. Änderung des
Bebauungsplanes nicht betroffen.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes
Begründung (nur Ratsinfosystem)