hier: Errichtung einer Gedenkstätte oder Trauermauer an den Wiesengräbern
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Billerbeck hat die beigefügte Anregung der Familienpartei in Billerbeck zur Beratung an diesen Ausschuss verwiesen.
Über das Thema Wiesengräber und Ablage von Gegenständen (Grablichter, Gestecke, Blumen etc.) wurde in den letzten Jahren mehrfach in den verschiedensten Gremien berichtet bzw. immer wieder beraten. In diesem Zusammenhang wird auf den TOP 2 ö.S. vom 08.05.2012 verwiesen. Hier wurde zur Vorberatung, der dann 18.12.2013 beschlossenen Friedhofssatzung, auch das Thema der Wiesengräber intensiv diskutiert.
Die jetzige Regelung zu den Wiesengräber ist in § 20 der Friedhofssatzung der Stadt Billerbeck wie folgt normiert:
§ 20
Besondere Grabfelder für
pflegefreie Bestattungsarten
Auf beiden Friedhöfen werden
je nach Platzangebot unterschiedliche pflegefreie Bestattungsarten als Reihen-
und/oder Wahlgrab für Erd- und Aschenbestattungen angeboten.
Die Herrichtung und
Unterhaltung dieser Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die
Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten. Für die Grabstätten auf den
besonderen Grabfeldern gibt es keine gärtnerischen Gestaltungsmöglichkeiten;
sie dürfen nicht bepflanzt werden. Es dürfen keine Grabmale, Holzkreuze,
Grablichter oder Grabvasen aufgestellt werden. Wird diese Vorschrift nicht
eingehalten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Mitteilung
an den Erwerber bzw. Nutzungsberechtigten auf der Grabstätte aufstehende
Gegenstände zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sie gehen in das Eigentum
der Stadt über.
Wiesengräber
(a) Zugelassen sind nur Grabmale, die vollständig
in das Erdreich eingelassen sind und mindestens 3 cm unterhalb der
Bodenoberfläche liegen. Sie dürfen eine Größe von 0,16 qm (Wiesendoppelgrab
0,25 qm) und in der Länge oder in der Breite 0,50 m nicht überschreiten. Sie
müssen vom Material und der Stärke so beschaffen sein, dass sie von einem
Aufsitzrasenmäher überfahren werden können, ohne dass Beschädigungen am Grabmal
auftreten. Weiter müssen sie so im Boden befestigt sein, dass sie nicht
einseitig aus der Bodenoberfläche herausragen können. Für evtl. Schäden an den
Grabmalen, die durch das Überfahren der Grabmale entstehen, übernimmt die Stadt
keine Haftung.
(b) Für die Unterhaltung der
Grabmale in Wiesengrabfeldern ist der Erwerber bzw. Nutzungsberechtigte der
Grabstätte zuständig. Entspricht das Grabmal nicht den Anforderungen nach
Absatz (a), so hat der Erwerber bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte, nach
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, das Grabmal innerhalb
angemessener Frist zu entfernen oder in Ordnung zu bringen. Kommt der Erwerber
bzw. Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die
Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Grabmal auf seine Kosten entfernen oder
in Ordnung bringen bzw. entfernen oder in Ordnung bringen lassen.
Pflegefreie Gräber mit Grabsteinen
(a) Hier erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld,
das von einem Baum begrenzt wird und in dem mit Bodendeckern auf einer
Rasenfläche die Form eines Flusses dargestellt ist. Die Herrichtung,
einschließlich der Fundamente und der Grabsteine in Thüster Kalkstein (Größe:
0,65 x 0,40 x 0,15 cm) übernimmt die Stadt, um das einheitliche Gesamtbild des
Grabfeldes dauerhaft zu gewährleisten.
(b) Innerhalb von sechs Monaten
nach der Herrichtung hat der Nutzer den Grabstein handwerklich bearbeiten zu
lassen und mit einer Inschrift zu versehen. Die handwerkliche Bearbeitung und
die Einarbeitung der Inschrift sind von einer anerkannten Fachfirma
vorzunehmen.
Baumgrab
(a) Die Stadt Billerbeck bietet ausschließlich für
Aschenbeisetzungen das Baumgrab an. Die Herstellung der Baumgrabanlage obliegt
ausschließlich dem Friedhofsträger.
(b) Die Namenskennzeichnung
auf einer Bronzeplakette erfolgt durch den
Friedhofsträger.
Gemeinschaftsgrabstätten
(a) In
Gemeinschaftsgrabstätten wird ausschließlich der Reihe nach bestattet.
(b) Die Namenskennzeichnung erfolgt durch den
Friedhofsträger auf einem
Gemeinschaftsgrabmal.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen die bisherige Regelung, dass konsequent alle Gegenstände unverzüglich abgeräumt werden, bei zu behalten. Lediglich im Nachgang der Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Allerheiligen) werden die Gegenstände bis maximal 1 Woche toleriert. Die Errichtung einer weiteren Gedenkstätte mit Namen wird nicht als erforderlich angesehen, da es durch das Grabmal (Bodenplatte) bereits einen Namen gibt. Allenfalls die Schaffung einer Ablagemöglichkeit im Bereich der Wiesengräber könnte in Erwägung gezogen werden. Hierzu würden sich die 2 gepflasterten Flächen mit den Brunnen anbieten. Allerdings wird verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass auch dieses keine Akzeptanz finden wird.
Um sich ein genaues Bild von der Situation vor Ort zu machen, wird vor der Sitzung um 17:15 Uhr ein Ortstermin auf dem neuen Friedhof stattfinden.
i.A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Anregung gem. 24 GO vom 19.01.2017