Betreff
Anregung gem. § 24 GO NW vom 19.01.2017
hier: Errichtung einer Gedenkstätte oder Trauermauer an den Wiesengräbern
Vorlage
FBZD/0404/2017
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Ohne


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat die beigefügte Anregung der Familienpartei in Billerbeck zur Beratung an diesen Ausschuss verwiesen.

 

Über das Thema Wiesengräber und Ablage von Gegenständen (Grablichter, Gestecke, Blumen etc.) wurde in den letzten Jahren mehrfach in den verschiedensten Gremien berichtet bzw. immer wieder beraten. In diesem Zusammenhang wird auf den TOP 2 ö.S. vom 08.05.2012 verwiesen. Hier wurde zur Vorberatung, der dann 18.12.2013 beschlossenen Friedhofssatzung, auch das Thema der Wiesengräber intensiv diskutiert.

 

Die jetzige Regelung zu den Wiesengräber ist in § 20 der Friedhofssatzung der Stadt Billerbeck wie folgt normiert:

 

 

§ 20

Besondere Grabfelder für pflegefreie Bestattungsarten

 

Auf beiden Friedhöfen werden je nach Platzangebot unterschiedliche pflegefreie Bestattungsarten als Reihen- und/oder Wahlgrab für Erd- und Aschenbestattungen angeboten.

Die Herrichtung und Unterhaltung dieser Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten. Für die Grabstätten auf den besonderen Grabfeldern gibt es keine gärtnerischen Gestaltungsmöglichkeiten; sie dürfen nicht bepflanzt werden. Es dürfen keine Grabmale, Holzkreuze, Grablichter oder Grabvasen aufgestellt werden. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an den Erwerber bzw. Nutzungsberechtigten auf der Grabstätte aufstehende Gegenstände zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sie gehen in das Eigentum der Stadt über.

 

Wiesengräber

(a)  Zugelassen sind nur Grabmale, die vollständig in das Erdreich eingelassen sind und mindestens 3 cm unterhalb der Bodenoberfläche liegen. Sie dürfen eine Größe von 0,16 qm (Wiesendoppelgrab 0,25 qm) und in der Länge oder in der Breite 0,50 m nicht überschreiten. Sie müssen vom Material und der Stärke so beschaffen sein, dass sie von einem Aufsitzrasenmäher überfahren werden können, ohne dass Beschädigungen am Grabmal auftreten. Weiter müssen sie so im Boden befestigt sein, dass sie nicht einseitig aus der Bodenoberfläche herausragen können. Für evtl. Schäden an den Grabmalen, die durch das Überfahren der Grabmale entstehen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

(b)  Für die Unterhaltung der Grabmale in Wiesengrabfeldern ist der Erwerber bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte zuständig. Entspricht das Grabmal nicht den Anforderungen nach Absatz (a), so hat der Erwerber bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte, nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, das Grabmal innerhalb angemessener Frist zu entfernen oder in Ordnung zu bringen. Kommt der Erwerber bzw. Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Grabmal auf seine Kosten entfernen oder in Ordnung bringen bzw. entfernen oder in Ordnung bringen lassen.

 

Pflegefreie Gräber mit Grabsteinen

(a)  Hier erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld, das von einem Baum begrenzt wird und in dem mit Bodendeckern auf einer Rasenfläche die Form eines Flusses dargestellt ist. Die Herrichtung, einschließlich der Fundamente und der Grabsteine in Thüster Kalkstein (Größe: 0,65 x 0,40 x 0,15 cm) übernimmt die Stadt, um das einheitliche Gesamtbild des Grabfeldes dauerhaft zu gewährleisten.

(b)  Innerhalb von sechs Monaten nach der Herrichtung hat der Nutzer den Grabstein handwerklich bearbeiten zu lassen und mit einer Inschrift zu versehen. Die handwerkliche Bearbeitung und die Einarbeitung der Inschrift sind von einer anerkannten Fachfirma vorzunehmen.

 

Baumgrab

(a)  Die Stadt Billerbeck bietet ausschließlich für Aschenbeisetzungen das Baumgrab an. Die Herstellung der Baumgrabanlage obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(b) Die Namenskennzeichnung auf einer Bronzeplakette erfolgt durch den

      Friedhofsträger.

 

Gemeinschaftsgrabstätten

(a)       In Gemeinschaftsgrabstätten wird ausschließlich der Reihe nach bestattet.

(b)       Die Namenskennzeichnung erfolgt durch den Friedhofsträger auf einem

            Gemeinschaftsgrabmal.

 

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen die bisherige Regelung, dass konsequent alle Gegenstände unverzüglich abgeräumt werden, bei zu behalten. Lediglich im Nachgang der Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Allerheiligen) werden die Gegenstände bis maximal 1 Woche toleriert. Die Errichtung einer weiteren Gedenkstätte mit Namen wird nicht als erforderlich angesehen, da es durch das Grabmal (Bodenplatte) bereits einen Namen gibt. Allenfalls die Schaffung einer Ablagemöglichkeit im Bereich der Wiesengräber könnte in Erwägung gezogen werden. Hierzu würden sich die 2 gepflasterten Flächen mit den Brunnen anbieten. Allerdings wird verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass auch dieses keine Akzeptanz finden wird.

 

Um sich ein genaues Bild von der Situation vor Ort zu machen, wird vor der Sitzung um 17:15 Uhr ein Ortstermin auf dem neuen Friedhof stattfinden.

 

 

 

 

i.A.

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                   Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                   Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Anregung gem. 24 GO vom 19.01.2017