Sachverhalt:
Im Rahmen des Bürgerentscheides der Initiative „pro Baum“ wurde von der Initiative „Mehr Demokratie e. V.“ die Frage aufgeworfen, ob die Abstimmungsberechtigten ausreichend über die jeweiligen Auffassungen der Initiative und der Gemeindeorgane informiert worden sind. Ähnliche Fragestellungen gab es auch bei der Durchführung des letzten Bürgerentscheides in der Stadt Coesfeld.
Nach der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheid (Bürgerentscheid DVO) sind zeitgleich die Stimmberechtigten zu benachrichtigen und in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen zu informieren.
Die DVO nennt in § 4 jedoch keine Details in welcher Form eine Information zu erfolgen hat.
Der Städte- und Gemeindebund hat in seiner Stellungnahme zu dieser Frage bei der Durchführung des Bürgerbegehrens „pro Baum“ keine rechtlichen Verstöße der Stadt gesehen, weil in der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 die jeweiligen Auffassungen der Initiative und des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses kurz dargestellt worden sind. Somit wurden die formalen Anforderungen der BürgerentscheidDVO erfüllt.
Es wurde jedoch gleichzeitig die Empfehlung ausgesprochen, die bestehende Satzung zu ändern, um zukünftig Zweifelsfragen vermeiden zu können.
Die Mustersatzung sieht die Erstellung eines Abstimmungsheftes/Informationsblattes vor. Aus Sicht der Verwaltung verursacht dieses Instrumentarium jedoch einen sehr großen Zeit- und finanziellen Aufwand. Genauso geeignet wäre eine Bekanntmachung im Amtsblatt mit einem gleichzeitigen Hinweis auf die Bekanntmachung in der lokalen Presse. Darüber hinaus würde eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
Die Bekanntmachung muss eine Erläuterung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters enthalten, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die in dem zuständigen Gemeindeorgan vertretenden Auffassungen über den Gegenstand des Bürgerentscheids enthält.
Damit die Information der Abstimmungsberechtigten in Form der Bekanntmachung Pflichtbestandteil im Verfahren wird, muss die als Anlage beigefügte Änderungssatzung beschlossen werden. Die v. g. Regelung wird in den § 8 eingefügt
Im Auftrag
Alfons Krause Hubertus Messing Marion Dirks
Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,--
Anlagen:
1. Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Billerbeck vom 20. Mai 2005