hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
Sachverhalt:
In der
Ratssitzung vom 30. März 2017 wurde bereits mitgeteilt, dass sich nach den endgültigen
Kostenschätzungen, die seit dem 27. April 2017 alle vorliegen, Änderungen bei
den im Haushalt 2017 verplanten Ansätzen zur Maßnahme Modernisierung, Umbau und
Erweiterung der städtischen Aula der Gemeinschaftsschule ergeben. Die vom Rat beschlossenen
Haushaltsansätze haben grundsätzlich bindende Wirkung und dürfen nicht
überschritten werden.
Nach den
konkreten Kostenschätzungen wird die Modernisierung bzw. der Umbau der
städtischen Aula Aufwendungen in Höhe von rd. 925.300 € verursachen, verplant
sind aktuell 700.000 € im Produkt 01120 Konto 52110000. Die Überschreitung des
Ansatzes wird durch Minderaufwendungen im gleichen Produkt und Konto
aufgefangen, so dass hier keine Überplanmäßigkeit vorliegt und somit eine
Deckung gegeben ist. Der Anbau bzw. die Erweiterung der städtischen Aula wird
mit rd. 355.400 € kalkuliert. Da es sich um einen Neubau handelt, liegt eine
investive Maßnahme vor. Die Wertgrenze für Investitionen, oberhalb derer die Veranschlagung
und Abrechnung einzelner Investitionen erforderlich ist, wurde mit
Ratsbeschluss vom 11.12.2008 auf 5.000 € festgesetzt. Somit liegt eine
außerplanmäßige investive Auszahlung vor.
Die
Förderungsquote für das Programm „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“
liegt bei 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Damit liegt der Eigenanteil der
Stadt Billerbeck bei 10%. Dieser Eigenanteil in Höhe von rd. 128.100 € wird
finanziert durch die Schulpauschale für die konsumtiven Aufwendungen im Bereich
Modernisierung/Umbau Aula und durch die Investitionspauschale für den
Erweiterungsbau (investiv).
Eine rechtzeitige
Beschlussfassung des Rates vor Abgabe des Förderantrages am 03. Mai 2017 konnte
nicht mehr erfolgen, somit sind die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung
gegeben.
Die vom Rat beschlossenen Haushaltsansätze haben grundsätzlich bindende Wirkung und dürfen nicht überschritten werden. Zur Sicherstellung einer flexiblen Haushaltsbewirtschaftung lässt das kommunale Haushaltsrecht Ausnahmen zu:
a. Zum einen die Deckungsfähigkeit gemäß § 21 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2017.
b. Sowie die Zulässigkeit von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2017. Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn diese Aufwendungen bzw. Auszahlungen unabweisbar sind. Mangels einer Definition des Begriffs „unabweisbar“ von Seiten des Gesetzgebers stellt dieser Begriff auf die dringende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung darauf ab, dass eine Verschiebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Dies ist bei Überschreitung eines Betrages ab 15.000 € je Haushaltsposition innerhalb der einzelnen Produkte der Fall. Die Deckung muss durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen oder durch Minderaufwendungen/Mindereinzahlungen gewährleistet sein.
Bereits in der Sitzung des Rates am 30. März 2017 wurde der Durchführungsbeschluss eingeholt. Weiterhin wurde auf die geänderte Kostenschätzung und die damit verbundene Dringlichkeitsentscheidung hingewiesen, um den Förderantrag vollständig bis zum 03. Mai 2017 einreichen zu können
Um Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung wird gebeten.
i. A.
Marion Lammers Marion Dirks
Kämmerin Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Rates der Stadt Billerbeck am 30.03.2017, TOP 7 ö. S.
Anlagen:
1) Dringlichkeitsentscheidung vom 27. April 2017