Betreff
Bebauungsplan "Baumgarten"
hier: Erlass einer Veränderungssperre
Vorlage
FBPB/1293/2017
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

1.         Die nachfolgende Satzung über die Veränderungssperre wird beschlossen:

 

Satzung

 

            der Stadt Billerbeck über die Veränderungssperre für den Geltungsbe-           reich des Bebauungsplanes ”Baumgarten” vom …………….……2017.

 

            Der Rat der Stadt Billerbeck hat am 14. Dezember 2017 aufgrund der §§ 14          und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung,             und der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-           Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994   (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung            über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes        ”Baumgarten” beschlossen:

 

 

§ 1

Zu sichernde Planung

 

            Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 be-      schlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan             aufzustel-      len. Zur Sicherung der Planung für das im § 2 näher bezeichnete Gebiet       wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

            Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den nachfolgend aufgeführten           Be-      reich und ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Das Plangebiet liegt süd- östlich angrenzend an das Stadtgebiet der Stadt Billerbeck in der Gemar-   kung Billerbeck-Stadt, Flur 4. Es beinhaltet die Grundstücke 80, 82, 83, 84,           86, 87, 162, 163, 285, 294 und 322.

 

            Begrenzt wird es im Norden von der Straße Baumgarten, Flurstück 298, im           Osten von der Wiesenstraße, Flurstück 166, im Süden vom St. Ludgerus-Stift        und dem Flurstück 178 und im Westen von dem Flurstück 293, jeweils Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 4.

 

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

            (1)        In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

                        1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder                                                   bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

                               2.  erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von                                   Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen                                        nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,                                       nicht vorgenommen werden.

 

            (2)        Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann                              von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

            (3)        Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre                                                         baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die                                          Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat                                   und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-                                     sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten                           und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der                             Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

            Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungs-        sperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan   für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

 

2.  Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 


Sachverhalt:

 

Bezugnehmend auf den vorherigen Tagesordnungspunkt soll durch eine Veränderungssperre sichergestellt werden, dass keine Bauvorhaben verwirklicht werden können, welche die Ziele der Planung beeinträchtigen. Das Planungsziel einer maßvollen Verdichtung und Entwicklung des Wohngebietes soll, wie in der vorherigen Sitzungsvorlage beschrieben, gesichert werden.

 

Bis die Planung abgeschlossen ist, wären somit alle erheblichen sowie wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und Anlagen grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) könnte in dieser Zeit ausnahmsweise ein Vorhaben zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über eine solche Ausnahme würde die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheiden.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 

 

 


Bezug:      vorheriger Sitzungspunkt

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Geltungsbereich der Satzung (nur Ratsinfosystem)