hier: Erlass einer Veränderungssperre
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Die nachfolgende
Satzung über die Veränderungssperre wird beschlossen:
Satzung
der Stadt Billerbeck
über die Veränderungssperre für den Geltungsbe- reich
des Bebauungsplanes ”Baumgarten” vom …………….……2017.
Der Rat der Stadt Billerbeck hat am
14. Dezember 2017 aufgrund der §§ 14 und
16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der
zur Zeit gültigen Fassung, und
der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”Baumgarten”
beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Rat der Stadt Billerbeck hat in
seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 be- schlossen, für das in § 2 bezeichnete
Gebiet einen Bebauungsplan aufzustel- len. Zur Sicherung der Planung für das im
§ 2 näher bezeichnete Gebiet wird
die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt
sich auf den nachfolgend aufgeführten Be- reich und ist im beiliegenden Lageplan
dargestellt. Das Plangebiet liegt süd- östlich
angrenzend an das Stadtgebiet der Stadt Billerbeck in der Gemar- kung Billerbeck-Stadt, Flur 4. Es beinhaltet die Grundstücke 80, 82, 83,
84, 86, 87, 162, 163, 285, 294
und 322.
Begrenzt wird es im Norden von der Straße Baumgarten, Flurstück 298, im Osten von der Wiesenstraße, Flurstück 166, im Süden vom St. Ludgerus-Stift und dem Flurstück 178 und im Westen von dem Flurstück 293, jeweils Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 4.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre
betroffenen Gebiet dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden.
2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde
nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungs- sperre
hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der
Veränderungssperre
Die Veränderungssperre
tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungs- sperre tritt in jedem Fall außer Kraft,
sobald und soweit der Bebauungsplan für
das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
2. Die Veränderungssperre ist
ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Bezugnehmend auf den vorherigen Tagesordnungspunkt soll durch eine Veränderungssperre sichergestellt werden, dass keine Bauvorhaben verwirklicht werden können, welche die Ziele der Planung beeinträchtigen. Das Planungsziel einer maßvollen Verdichtung und Entwicklung des Wohngebietes soll, wie in der vorherigen Sitzungsvorlage beschrieben, gesichert werden.
Bis die Planung abgeschlossen ist, wären somit alle erheblichen sowie wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und Anlagen grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) könnte in dieser Zeit ausnahmsweise ein Vorhaben zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über eine solche Ausnahme würde die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheiden.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Geltungsbereich der Satzung (nur Ratsinfosystem)