Sachverhalt:
Die Gesellschafterstruktur der wfc stellt sich aktuell bei einem
Stammkapital von 104.000 € wie folgt dar:
Kreis Coesfeld 68.450
€ 65,8 %
Sparkasse
Westmünsterland 17.150
€ 16,5 %
VR-Bank
Westmünsterland eG 8.850
€ 8,5
%
Städte und
Gemeinden zusammen 9.550
€ 9,2
%
104.000
€ 100,0 %
Die nicht durch Erträge gedeckten Geschäftskosten werden von den
Gesellschaftern Kreis Coesfeld, Sparkasse Westmünsterland und VR-Bank
Westmünsterland eG lt. Gesellschaftsvertrag wie folgt übernommen:
Kreis Coesfeld 66,67 %
Sparkasse Westmünsterland 22,22 %
VR-Bank Westmünsterland eG 11,11 %
100,00
%
Mit Beginn des Geschäftsjahres 2018 stehen Änderungen in der
Gesellschafter- und Finanzierungsstruktur an, die Änderungen im
Gesellschaftsvertrag erforderlich machen. Auslöser sind:
1.
Die VR-Bank Westmünsterland eG scheidet zum
31.12.2017 als Gesellschafterin der wfc aus. Dennoch steht die VR-Bank auch
künftig als Partnerin inhaltlich der wfc zur Verfügung und ist grundsätzlich
bereit, die Arbeit der wfc finanziell weiter in gleicher Größenordnung wie
bisher (50.000 € p.a.) zu unterstützen. Die Mittelzufuhr soll dann nicht länger
als Verlustausgleich aus der Gesellschafterstellung heraus, sondern über einen
bilateralen Sponsoringvertrag erfolgen. Die VR-Bank soll im Gegenzug werbliche
Leistungen der wfc erhalten.
2.
Die Verlustabdeckungsquoten sollen wieder den
Geschäftsanteilen angepasst werden, um den Charakter dieser Zahlungen als
(Umsatzsteuer freier) Verlustausgleich rein aus der Gesellschafterstellung
heraus noch stärker zum Ausdruck zu bringen.
Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages werden folgende Punkte neu
geregelt:
1.
Ausscheiden der VR-Bank als Gesellschafterin
der wfc und Übernahme der Geschäftsanteile durch den Kreis Coesfeld.
2.
Schaffung eines vierten Sitzes im Aufsichtsrat
für den Kreis Coesfeld, der den höheren Geschäftsanteilen Rechnung trägt.
3.
Anpassung der Anteile der Gesellschafter Kreis
Coesfeld und Sparkasse Westmünsterland am Verlustausgleich an die
Geschäftsanteile, um den Charakter als umsatzsteuerfreie Zahlungen aus der
Gesellschafterstellung heraus klarer zum Ausdruck zu bringen. Der Kreis
Coesfeld übernimmt dabei die Anteile der Städte und Gemeinden.
Betroffen davon sind die §§ 4, 5, 8, und 15 des Gesellschaftsvertrages.
Weitere Anpassungen sind erforderlich, um im Gesellschaftsvertrag
aktuelle gesetzliche Bestimmungen umzusetzen. Diese umfassen Vorgaben des:
·
§ 113 Gemeindeordnung NRW (Entsendungs- und
Weisungsrecht)
·
Transparenzgesetzes NRW
·
Landesgleichstellungsgesetzes
·
§§ 116/118 Gemeindeordnung NRW
(Gesamtabschluss)
Diese Punkte sind in den §§ 10, 15 und 23 ergänzend geregelt.
Der aktuelle und der vorgeschlagene neue Gesellschaftsvertrag sind im
Anhang synoptisch gegenübergestellt. Änderungen sind rot gekennzeichnet.
Gem. § 14 des Gesellschaftsvertrages der wfc liegen Änderungen des
Gesellschaftsvertrages in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Die
Gemeindeordnung NRW fordert vorab eine Beratung und Beschlussfassung in den
Städten und Gemeinden sowie eine Weisung der Vertreter der Städte und Gemeinden
in der Gesellschafterversammlung der wfc.
I.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Änderung des Gesellschaftsvertrag der wfc - Synopse