Betreff
Antrag der CDU Fraktion vom 19.06.2017
hier: Anerkennung der Stadt Billerbeck als staatlich anerkannter Luftkurort gemäß § 11 KOG (Kurortegesetz NRW) durch die Bezirksregierung Münster
Vorlage
FBZD/0418/2017
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Antrag der CDU Fraktion vom 19.06.2017 wird zurückgestellt, bis die Ergebnisse des Masterplanes Tourismus vorliegen. Das Ansinnen der Stadt hinsichtlich einer Weiterqualifizierung zum Luftkurort soll bei der Erarbeitung des Masterplanes hinsichtlich der Auswirkungen auf die Tourismusentwicklung mit geprüft werden.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat den als Anlage beigefügten Antrag der CDU Fraktion zur Anerkennung der Stadt Billerbeck als staatlich anerkannter Lufkurort  vom 19.06.2017 zur weiteren Beratung an diesen Ausschuss verwiesen.

 

 

1. Stadt Billerbeck als Erholungsort: Status quo

Seit 1985 erfüllt die Stadt Billerbeck gemäß § 18 Abs. 2 Kurortegesetz die Anerkennungsvoraussetzungen für einen Erholungsort. Zuletzt bestätigt hat dies die Bezirksregierung Münster im Januar 2014. Letzte Messungen liegen aus Dezember 2013 vom Deutschen Wetterdienst vor. Spätestens alle 10 Jahre muss die Artbezeichnung erneut überprüft werden, demnach bis 2023. Bis dahin sind folgende Aufgaben unter anderem zu erfüllen:

- Zertifizierte Tourist-Information

- Halten der Mindestaufenthaltsdauer von mind. 2,5 Tagen

   (aktuell 2,6- Dank Kloster Gerleve mit seinen Einrichtungen)

 

2. Bezeichnung Kurorte/Luftkurort

Die Allgemeinen Voraussetzungen wie z. B. entsprechender Ortscharakter, zentrale Auskunftsstelle, Sportanlagen, Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, könnte Billerbeck mit mittlerem Aufwand vollständig erfüllen. Problematisch könnte die Messung der Luftqualität und damit wissenschaftliche Anerkennung des therapeutisch anwendbaren Bioklimas werden. Ferner fehlen entsprechende Gesund-heitseinrichtungen. Billerbeck wurde bei der letzten Messung ein „Schonklima“ nachgewiesen, KEIN therapeutisches „Heilklima“. Zur Erstprädikatisierung als Luftkurort sind  eine bioklimatische und eine lufthygienische Beurteilung erforderlich. Diese erfolgen in Form einer umfangreichen Klimaanalyse und eines Luftqualitätsgutachtens, welches auf einjährigen Luftqualitätsmessungen basiert. Zudem ist eine ausgiebige Ortsbesichtigung seitens des Deutschen Wetterdienstes erforderlich.

Desweiteren sind nach § 3 Kurortegesetz NRW neben Bioklima und Luftqualität eine Reihe von weiteren Voraussetzungen zur Anerkennung als Luftkurort erforderlich.

 

Voraussetzungen für Kurorte:

 

  1. ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan;
  2. der Schutz des Kurgebietes, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswertes und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen;
  3. ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung;
  4. ein wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch anwendbares Bioklima sowie eine entsprechende Luftqualität und deren periodische Überprüfung;
  5. wissenschaftlich geprüfte, ärztlich erprobte und medizinisch anerkannte Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und deren Bekanntgabe;
  6. den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessene Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung;
  7. die Einbettung der Gesundheitseinrichtungen in die bebauten Gebiete und deren zentrale Lage im Kurgebiet;
  8. die Erschließung des Kurgebietes durch Wegenetze sowie eine gute Erreichbarkeit der Gesundheitseinrichtungen;
  9. eine Begegnungsstätte als Ort der Information und Kommunikation mit Angeboten zur Gesundheitserziehung und Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen;
  10. eine zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle;
  11. der Artbezeichnung räumlich angemessene Grünflächen mit Ruhebereichen und Gesundheits- und Erlebnisorientierten Bereichen sowie Angeboten zur Wissensvermittlung, Kommunikation und Unterhaltung;
  12. Sportanlagen im Kurgebiet sowie ein Hallenbad und/oder Freizeitbad im Kurgebiet oder in angemessener Entfernung;
  13. die angemessene Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Personen, Familien und Kindern und Menschen mit Migrationshintergrund;
  14. eine Beruhigung von Verkehrsstraßen insbesondere im Bereich von Gesundheitseinrichtungen;
  15. Angebote zu gesundheitsfördernden und sportlichen Aktivitäten sowie kulturelle Angebote;
  16. gesundheitsorientierte Ernährungsangebote, Ernährungs- und Diätberatung;
  17. Maßnahmen zum Schutz von nichtrauchenden Personen in Gesundheitseinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben;
  18. Vorhaltung einer insgesamt erholungsgerechten Infrastruktur, wie z. B. ein ausgeschildertes Wander- und Radwegenetz, beruhigte Verkehrszonen, ausreichende Ausschilderung touristischer Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten.

 

Die Baumberge-Region hat aktuell im Rahmen eines Leaderprojektes, den Auftrag zur Erarbeitung eines Masterplan Tourismus erteilt, dessen Ergebnisse im Verlaufe des Jahres 2018 erwartet werden. Inhalte dieses Masterplanes werden auch die Untersuchung der vorhandenen touristischen Infrastruktur sowie Vorschläge zur künftigen Ausrichtung sein.

 

Alle grundlegenden Vorschläge zum Thema Tourismus wie die Initiative Luftkurort sollten aus Sicht der Verwaltung zurückgestellt werden, bis die Ergebnisse vorliegen.

 

Der Aufwand für eine Klima-Vorprüfung würde nach unverbindlicher Anfrage beim Deutschen Wetterdienst mindestens 12.000,00 € betragen.

 

Zur Prädikatisierung gehören allerdings wie oben beschrieben umfangreiche Planungsmaßnahmen, die auch Infrastrukturmaßnahmen nach sich ziehen. Welche Kosten bei der Erarbeitung und Ausführung der erforderlichen Konzeption anfallen, kann derzeit nicht beziffert werden.

 

Das maßgebliche Kurortegesetz NRW ist als PDF im Ratsinfosystem hinterlegt.

 

I.A.

 

 

Marion Kessens                   Hubertus Messing               Marion Dirks

Sachbearbeiterin                 Fachbereichsleiter               Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

Antrag der CDU Fraktion vom 19.06.2017

Kurortegesetz NRW als PDF im Ratsinfosystem