Betreff
Rechtsform im Zusammenhang mit der Errichtung eines Teilstandortes der Anne-Frank-Gesamtschule in Billerbeck
Vorlage
FBZD/0422/2017
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

 

  1. Die Stadt Billerbeck schließt für die Errichtung eines Teilstandortes der Anne-Frank-Gesamtschule Havixbeck in Billerbeck eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Havixbeck ab.  Damit überträgt die Stadt Billerbeck ihre Aufgaben als Schulträger an die Gemeinde Havixbeck. Grundsatz dieser Vereinbarung soll sein, dass die Gemeinde Havixbeck  bei allen Entscheidungen, die den Standort Billerbeck betreffen (einschl. Entscheidungen über die Zügigkeit), bei der Stadt Billerbeck die Zustimmung einholt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der Gemeinde Havixbeck einen entsprechenden Entwurf zu erarbeiten, der diesem Grundsatz entspricht.

 

 

  1. Die Kostenverteilung der künftig gemeinsam betriebenen Gesamtschule wird ebenfalls in der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung bzw. einer ergänzenden Durchführungsvereinbarung geregelt. Kostenteilungsschlüssel soll in der Regel die Schülerzahl an den beiden Standorten sein.

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat im Sommer 2017 beschlossen mit der Gemeinde Havixbeck intensive Gespräche aufzunehmen, um einen Teilstandort der Anne-Frank-Gesamtschule in Billerbeck zu errichten. Die hierfür erforderliche anlassbezogene Schulentwicklungsplanung der Gemeinde Havixbeck wurde dem Schulausschuss am 17. Oktober 2017 vorgestellt und den umliegenden Gemeinden zur Stellungnahme übersandt. Der Rat der Gemeinde Havixbeck wird in seiner Sitzung vom 07. Dezember 2017 über die eingegangenen Stellungnahmen abschließend beraten und den offiziellen Errichtungsbeschluss zur Bildung eines Teilstandortes der AFG in Billerbeck  fassen.

 

Für den Antrag auf Errichtung des Teilstandortes der AFG in Billerbeck ist es für die Bezirksregierung Münster als Genehmigungsbehörde erforderlich, dass auch die zukünftige Rechtsform der Zusammenarbeit zwischen den Kommunen beschrieben wird.

 

Hierzu bieten sich grundsätzlich 2 Alternativen an:

 

  1. Schulzweckverband
  2. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

 

Der von beiden Kommunen eingesetzte Arbeitskreis hat sich intensiv mit dem Thema beschäftigt. Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile, ausgearbeitet von der Gemeinde Havixbeck für die Information des Arbeitskreises, ist als Anlage beigefügt. 

Grundsätzlich stehen beide Rechtsformen nebeneinander.

 

Schulzweckverband Havixbeck-Billerbeck

 

Der Errichtungsaufwand bei einem Schulzweckverband ist umfangreicher. Ebenso muss eine eigene Jahresrechnung vorgelegt werden, auch eine Prüfung der Jahresrechnung ist erforderlich. So entstehen höhere Kosten. Ein Verbandsvorsteher, in der Regel der Bürgermeister des Hauptstandortes, ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig.

 

Die Schulträgerschaft liegt  beim Schulzweckverband. Alle Schulträgerentscheidungen werden im Schulzweckverband getroffen. Die  Mehrheitsverhältnisse werden durch die anteilige Schülerzahl bestimmt.

 

Entscheidungen der laufenden Verwaltung in Sachen Schulträgerschaft fällt der Vorsteher, der Bürgermeister der Gemeinde Havixbeck, nach Beratung mit der Verbandsversammlungsvorsitzenden, der Bürgermeisterin der Stadt Billerbeck , weitergehende Entscheidungen die Schulzweckverbandsversammlung nach Beteiligung der gemeindlichen Schulausschüsse.

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung überträgt die Stadt Billerbeck die Schulträgerschaft auf die Gemeinde Havixbeck. Eine solche Übertragung erfordert eine umfassende Einbeziehung der Stadt Billerbeck. Folgende Themen müssten nach dem Vorbild der Vorgehensweise in anderen Kommunen in der ÖVR geregelt werden.

 

Die Gemeinde Havixbeck hat die Stadt Billerbeck in alle Entscheidungen, die sie als Schulträgerin der gemeinsamen Gesamtschule trifft, in folgender Weise mit einzubeziehen. In Bezug auf Entscheidungen, die lediglich den Sekundarbereich I am Standort Havixbeck betreffen, steht der Stadt Billerbeck ein Recht auf Information und Stellungnahme zu. Maßnahmen, die beide Schulstandorte betreffen oder auf die gesamte Schule Auswirkungen haben, trifft die Schulträgerin im Einvernehmen mit der Stadt Billerbeck.

 

Hierzu zählen insbesondere schulorganisatorische Maßnahmen wie die Beteiligung nach § 61 SchulG an der Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters sowie Schulbau- und Schulunterhaltungsmaßnahmen für die Oberstufe mit erheblicher finanzieller Bedeutung. Entscheidungen, die nur den Teilstandort Billerbeck betreffen, können nur mit Zustimmung der Stadt Billerbeck getroffen und umgesetzt werden.

 

Es wird ein Gesamtschulausschuss/Beirat gebildet, durch den die Kommunen bei allen Maßnahmen mitwirken, die schulorganisatorisch, finanziell oder personell für die gemeinsame Gesamtschule von besonderer Bedeutung sind. Zu den Aufgaben des Gesamtschulausschusses gehören insbesondere:

 

a) Mitwirkung bei der Festsetzung der Haushaltsansätze für die gemeinsame Gesamtschule,

b) Prüfung der Kostenaufteilung und -abrechnung,

c) Vorberatung im Rahmen der Bestellung oder Abberufung von Schulleitungen.

Die endgültige Entscheidung fällt dann  getrennt in den örtlichen Schulausschüssen.

Mögliche Regelung zur Kostenaufteilung – unabhängig von der Wahl der Rechtsform

 

Kostenaufteilung

Bei einer Zusammenarbeit zwischen Havixbeck und Billerbeck müssen die durch den Schulbetrieb entstehenden Kosten aufgeteilt werden.  Die Form der Organisation der Schulträgerschaft ist unabhängig von der Kostenaufteilung.

 

Grundsatz: Die Finanzierung der Schule erfolgt auf Grundlage der Schülerzahlen an den beiden Standorten.

 

Für den Sekundarbereich I wird dieser Finanzierungsanteil in der Form erbracht, dass die Gemeinden des jeweiligen Standortes der Sekundarstufe I ihren Standort auf eigene Kosten und, soweit rechtlich zulässig, auf eigene Rechnung führt.

Das gilt auch für die Schülerbeförderung.

 

 

Kosten, die gemeinschaftlich anfallen, erstattet die Stadt Billerbeck der Gemeinde Havixbeck anhand der Schülerzahlen. An den Kosten für den Sekundarbereich II beteiligt sich die Stadt Billerbeck ab dem Jahr, an dem die ersten Schülerinnen und Schüler des Teilstandortes in die Oberstufe eintreten.

 

Andere Kosten, die gemeinschaftlich entstehen, werden anhand der Schülerzahlen aufgeteilt.

 

 

In mehreren Vorgesprächen mit der Verwaltung sowie auch in zwei Arbeitskreis-sitzungen hat sich gezeigt, dass die Gemeinde Havixbeck die Zusammenarbeit ausschließlich in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sieht.

Gründe sind u.a. der höhere Errichtungsaufwand und der aus Havixbeck höhere Aufwand, den Schulzweckverband zu betreiben. Außerdem hat Havixbeck gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemacht.

Die Stadt Billerbeck selbst hat gute Erfahrungen mit dem gemeinsamen Musikschulzweckverband mit Coesfeld und Rosendahl gemacht und könnte sich auch eine Zusammenarbeit in einem Schulzweckverband gut vorstellen.

 

Da die Stadt Billerbeck aber auch über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Entscheidungen über den Standort Billerbeck so gestellt werden kann, als wäre sie Schulträger, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, diese Rechtsform zu wählen.

 

Die genaue Wortwahl und die Inhalte sollen sich dabei an den Grundsätzen orientieren, dass die Stadt Billerbeck so gestellt wird, als wäre sie selber Schulträger. Keine Entscheidung, die den Standort Billerbeck betrifft, kann gegen den Willen der Stadt Billerbeck getroffen werden.

 

Die abschließenden Verhandlungen über die öffentlich- rechtliche Vereinbarung und der endgültige Beschluss müssen erst nach der erfolgreichen Anmeldephase im Frühjahr 2018 erfolgen. Hierüber wird der Schulausschuss in seiner nächsten Sitzung beraten.

 

 

I.A.

 

 

Hubertus Messing                                                   Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                   Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

Ausarbeitung der Gemeinde Havixbeck