- Die Stadt Billerbeck schließt für die Errichtung eines
Teilstandortes der Anne-Frank-Gesamtschule Havixbeck in Billerbeck eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Havixbeck ab.
Damit überträgt die Stadt Billerbeck ihre Aufgaben als Schulträger an die
Gemeinde Havixbeck. Grundsatz dieser Vereinbarung soll sein, dass die
Gemeinde Havixbeck bei allen Entscheidungen, die den Standort
Billerbeck betreffen (einschl. Entscheidungen über die Zügigkeit), bei der
Stadt Billerbeck die Zustimmung einholt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der Gemeinde Havixbeck
einen entsprechenden Entwurf zu erarbeiten, der diesem Grundsatz
entspricht.
- Die Kostenverteilung der künftig gemeinsam betriebenen Gesamtschule wird ebenfalls in der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung bzw. einer ergänzenden Durchführungsvereinbarung geregelt. Kostenteilungsschlüssel soll in der Regel die Schülerzahl an den beiden Standorten sein.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Billerbeck hat im Sommer 2017 beschlossen mit der Gemeinde Havixbeck intensive Gespräche aufzunehmen, um einen Teilstandort der Anne-Frank-Gesamtschule in Billerbeck zu errichten. Die hierfür erforderliche anlassbezogene Schulentwicklungsplanung der Gemeinde Havixbeck wurde dem Schulausschuss am 17. Oktober 2017 vorgestellt und den umliegenden Gemeinden zur Stellungnahme übersandt. Der Rat der Gemeinde Havixbeck wird in seiner Sitzung vom 07. Dezember 2017 über die eingegangenen Stellungnahmen abschließend beraten und den offiziellen Errichtungsbeschluss zur Bildung eines Teilstandortes der AFG in Billerbeck fassen.
Für den Antrag auf Errichtung des Teilstandortes der AFG in Billerbeck ist es für die Bezirksregierung Münster als Genehmigungsbehörde erforderlich, dass auch die zukünftige Rechtsform der Zusammenarbeit zwischen den Kommunen beschrieben wird.
Hierzu bieten sich grundsätzlich 2 Alternativen an:
- Schulzweckverband
- Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Der von beiden Kommunen eingesetzte Arbeitskreis hat sich intensiv mit dem Thema beschäftigt. Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile, ausgearbeitet von der Gemeinde Havixbeck für die Information des Arbeitskreises, ist als Anlage beigefügt.
Grundsätzlich stehen beide Rechtsformen nebeneinander.
Schulzweckverband
Havixbeck-Billerbeck
Der Errichtungsaufwand bei einem Schulzweckverband ist umfangreicher.
Ebenso muss eine eigene Jahresrechnung vorgelegt werden, auch eine Prüfung der
Jahresrechnung ist erforderlich. So entstehen höhere Kosten. Ein
Verbandsvorsteher, in der Regel der Bürgermeister des Hauptstandortes, ist für
die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig.
Die Schulträgerschaft liegt beim
Schulzweckverband. Alle Schulträgerentscheidungen werden im Schulzweckverband
getroffen. Die Mehrheitsverhältnisse
werden durch die anteilige Schülerzahl bestimmt.
Entscheidungen der laufenden Verwaltung in Sachen Schulträgerschaft
fällt der Vorsteher, der Bürgermeister der Gemeinde Havixbeck, nach Beratung
mit der Verbandsversammlungsvorsitzenden, der Bürgermeisterin der Stadt
Billerbeck , weitergehende Entscheidungen die Schulzweckverbandsversammlung
nach Beteiligung der gemeindlichen Schulausschüsse.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung überträgt die Stadt
Billerbeck die Schulträgerschaft auf die Gemeinde Havixbeck. Eine solche
Übertragung erfordert eine umfassende Einbeziehung der Stadt Billerbeck.
Folgende Themen müssten nach dem Vorbild der Vorgehensweise in anderen Kommunen
in der ÖVR geregelt werden.
Die Gemeinde Havixbeck hat die Stadt Billerbeck in alle Entscheidungen,
die sie als Schulträgerin der gemeinsamen Gesamtschule trifft, in folgender
Weise mit einzubeziehen. In Bezug auf Entscheidungen, die lediglich den
Sekundarbereich I am Standort Havixbeck betreffen, steht der Stadt Billerbeck
ein Recht auf Information und Stellungnahme zu. Maßnahmen, die beide
Schulstandorte betreffen oder auf die gesamte Schule Auswirkungen haben, trifft
die Schulträgerin im Einvernehmen mit der Stadt Billerbeck.
Hierzu zählen insbesondere schulorganisatorische Maßnahmen wie die
Beteiligung nach § 61 SchulG an der Bestellung der Schulleiterin/des
Schulleiters sowie Schulbau- und Schulunterhaltungsmaßnahmen für die Oberstufe
mit erheblicher finanzieller Bedeutung. Entscheidungen, die nur den
Teilstandort Billerbeck betreffen, können nur mit Zustimmung der Stadt
Billerbeck getroffen und umgesetzt werden.
Es wird ein Gesamtschulausschuss/Beirat gebildet, durch den die
Kommunen bei allen Maßnahmen mitwirken, die schulorganisatorisch, finanziell
oder personell für die gemeinsame Gesamtschule von besonderer Bedeutung sind.
Zu den Aufgaben des Gesamtschulausschusses gehören insbesondere:
a) Mitwirkung bei der Festsetzung der Haushaltsansätze für die
gemeinsame Gesamtschule,
b) Prüfung der Kostenaufteilung und -abrechnung,
c) Vorberatung im Rahmen der Bestellung oder Abberufung von
Schulleitungen.
Die endgültige Entscheidung fällt dann
getrennt in den örtlichen Schulausschüssen.
Mögliche Regelung zur Kostenaufteilung – unabhängig von der Wahl der
Rechtsform
Kostenaufteilung
Bei einer Zusammenarbeit zwischen Havixbeck und Billerbeck müssen die
durch den Schulbetrieb entstehenden Kosten aufgeteilt werden. Die Form der Organisation der
Schulträgerschaft ist unabhängig von der Kostenaufteilung.
Grundsatz: Die Finanzierung der Schule
erfolgt auf Grundlage der Schülerzahlen an den beiden Standorten.
Für den Sekundarbereich I wird dieser
Finanzierungsanteil in der Form erbracht, dass die Gemeinden des jeweiligen
Standortes der Sekundarstufe I ihren Standort auf eigene Kosten und, soweit
rechtlich zulässig, auf eigene Rechnung führt.
Das gilt auch für die Schülerbeförderung.
Kosten, die gemeinschaftlich anfallen,
erstattet die Stadt Billerbeck der Gemeinde Havixbeck anhand der Schülerzahlen.
An den Kosten für den Sekundarbereich II beteiligt sich die Stadt Billerbeck ab
dem Jahr, an dem die ersten Schülerinnen und Schüler des Teilstandortes in die
Oberstufe eintreten.
Andere Kosten, die gemeinschaftlich
entstehen, werden anhand der Schülerzahlen aufgeteilt.
In mehreren Vorgesprächen mit der Verwaltung
sowie auch in zwei Arbeitskreis-sitzungen hat sich gezeigt, dass die Gemeinde
Havixbeck die Zusammenarbeit ausschließlich in Form einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung sieht.
Gründe sind u.a. der höhere
Errichtungsaufwand und der aus Havixbeck höhere Aufwand, den Schulzweckverband
zu betreiben. Außerdem hat Havixbeck gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit
anderen Kommunen im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemacht.
Die Stadt Billerbeck selbst hat gute
Erfahrungen mit dem gemeinsamen Musikschulzweckverband mit Coesfeld und
Rosendahl gemacht und könnte sich auch eine Zusammenarbeit in einem
Schulzweckverband gut vorstellen.
Da die Stadt Billerbeck aber auch über eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Entscheidungen über den
Standort Billerbeck so gestellt werden kann, als wäre sie Schulträger, wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, diese Rechtsform zu wählen.
Die
genaue Wortwahl und die Inhalte sollen sich dabei an den Grundsätzen
orientieren, dass die Stadt Billerbeck so gestellt wird, als wäre sie selber
Schulträger. Keine Entscheidung, die den Standort Billerbeck betrifft, kann
gegen den Willen der Stadt Billerbeck getroffen werden.
Die abschließenden Verhandlungen über die
öffentlich- rechtliche Vereinbarung und der endgültige Beschluss müssen erst
nach der erfolgreichen Anmeldephase im Frühjahr 2018 erfolgen. Hierüber wird
der Schulausschuss in seiner nächsten Sitzung beraten.
I.A.
Hubertus
Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Ausarbeitung der Gemeinde Havixbeck