hier: Protokollierung des Abstimmungsverhaltens und Installierung einer Abstimmungsdatenbank
Sachverhalt:
Die als Anlage beigefügte Anregung gemäß § 24 GO NW wurde dem Städte- und Gemeindebund NRW zwecks rechtlicher Einordnung zugeleitet.
Verwaltungsseitig wird die Auffassung vertreten, dass der § 50 GO NW die namentliche Abstimmung nur als zu beantragende Möglichkeit vorsieht und dies nicht der Regelfall ist.
Die Abstimmungsergebnisse werden selbstverständlich mit dem genauen Ergebnis (Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltung oder einstimmig) protokolliert.
Frau Dr. Cornelia Jäger, Referentin beim Städte- und Gemeindebund nimmt zu der Anregung wie folgt Stellung:
„Wir teilen Ihre Rechtsauffassung.
Die Bürgeranregung gemäß § 24 GO NW muss zwar vom für die Anregungen zuständigen Ausschuss bzw. Rat behandelt werden. Allerdings stimmen wir mit Ihnen überein, dass eine namentliche Protokollierung der Abstimmungsergebnisse über die Regelung des § 50 Abs. 1 GO NW hinausgehend nicht zulässig ist. Dementsprechend kann der Ausschuss oder der Rat entscheiden, dass der Bürgeranregung nicht gefolgt werden kann, weil dies rechtlich unzulässig wäre.
Eine ausreichende Transparenz ist aber bereits so gewährleistet. Stimmen die einzelnen Ratsmitglieder mit ihren Fraktionen ab – wie es ja in der Regel der Fall ist – kann der Niederschrift schon in hinreichender Weise entnommen werden, welches Ratsmitglied wie abgestimmt hat. Eine namentliche Abstimmung muss nur bei einem entsprechenden Antrag nach § 50 Abs. 1, Satz 4 GO NW erfolgen.“
Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen dem Antragssteller die Rechtslage zu erläutern, dass eine generelle namentliche Abstimmung und die damit verbundene Protokollierung unzulässig ist und der Anregung nicht gefolgt wird.
I.A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Antrag 29.10.2016