Sachverhalt:
In der
Bauerschaft Dörholt in Billerbeck befindet sich die letzte in Betrieb
befindliche Kalkbrennerei der Baumberge - und wohl europaweit eine der letzten aktiven
Kalkbrennereien überhaupt -, die mit traditioneller Technik in einem Rundofen
Kalk herstellt. Im Jahre 1924 wurde die Kalkbrennerei durch die
Eigentümerfamilie in Betrieb genommen und wird seit einigen Jahren von einem
Pächter weiterbetrieben.
Der dort
hergestellte sogenannte Baumberger Kalk findet insbesondere im
denkmalpflegerischen Bereich Verwendung und ist insbesondere im Zusammenhang
mit Baumberger Sandstein Mittel der Wahl, wenn es beispielsweise um die
restauratorische Behandlung von Sandsteinfassaden geht.
Auf Initiative des Pächters und unter Mitwirkung des Leiters des Sandsteinmuseums Havixbeck, Herrn Dr. Eichler, wurde unter Beteiligung der Unteren Denkmalbehörde Stadt Billerbeck eine Anfrage an das Referat Inventarisation und Bauforschung des Fachamtes für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gerichtet mit der Bitte um Überprüfung, ob die Kalkbrennerei selbst nicht als technisches Kulturdenkmal zu qualifizieren sei. Diverse Ortstermine mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Fachamtes fanden in der Folge statt.
Aufgrund von hohen Auslastungen und personellen Engpässen im zuständigen Referat liegt bis dato kein abschließendes Gutachten zu einem möglichen Denkmalwert der Kalkbrennerei vor. Zugleich teilte der Pächter auf Nachfrage mit, dass der Pachtvertrag zum Herbst 2018 gekündigt sei. Der Eigentümer hatte bereits zu früheren Zeitpunkten zum Ausdruck gebracht, dass an einem Weiterbetrieb und Erhalt der Kalkbrennerei kein Interesse bestehe.
Dieser Sachverhalt wurde der zuständigen Sachbearbeiterin der technischen Denkmalpflege mitgeteilt, verbunden mit der Anfrage, wie aus fachlicher Sicht weiter zu verfahren sei. Diese Anfrage resultierte in der Empfehlung, die Kalkbrennerei vorläufig gemäß § 4 Abs. 1 DSchG NRW unter Schutz zu stellen, da vieles dafür spreche, dass es sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW handele. Das entsprechende Schreiben des Fachamtes ist in der Anlage beigefügt.
Gemäß § 4 Abs. 2 DSchG NRW behält die vorläufige Unterschutzstellung ihre Wirkung zunächst für sechs Monate. In dieser Zeit müsste dann das abschließende Gutachten zur Erkennung eines Denkmalwertes vorliegen und in Abhängigkeit von diesen Ergebnissen gegebenenfalls die Einleitung eines förmlichen Eintragungsverfahrens begonnen werden.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Kalkbrennerei zunächst vorläufig gemäß § 4 Abs. 1 DSchG NRW unter Schutz zu stellen.
Im Auftrag Im Auftrag
Axel Kuhlmann Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Stellungnahme der LWL-Denkmalpflege gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW