hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung der Beteiligungsverfahren
1.
Für das
Plangebiet, welches einen Teil des Bebauungsplangebietes „Gewerbegebiet
Friethöfer Kamp“ umfasst, wird die Aufstellung der 4. Änderung des
Bebauungsplanes „Friethöfer Kamp“ beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst die
Grundstücke Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 24, Flurstücke 301, 333, 422 und
537.
2.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Die
Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird in Verbindung mit
§ 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht
verzichtet.
4.
Auf eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
5.
Der
Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Friethöfer Kamp“ und der Entwurf
der Begründung werden gebilligt.
6.
Nach §
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger
öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Sachverhalt:
Wie bereits erörtert, ist zur besseren Ausnutzung des
Grundstückes für das neue Feuerwehrgerätehaus im Gewerbegebiet „Friethöfer
Kamp“ die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Wesentlicher Inhalt ist
die Verschiebung der Baugrenzen Richtung Daruper Straße. Die Baugrenze verspringt heute im
Einmündungsbereich. Um die Halle längs auf dem Grundstück platzieren zu können,
ist eine Erweiterung der Baugrenze in dem Bereich notwendig. Grundzüge der
Planung werden nicht beeinträchtigt, da zwischen der Einmündung Friethöfer Kamp
und der Coesfelder Straße keine eindeutige Bauflucht besteht. Bereits andere
Baukörper liegen weiter Richtung Straße. Der Kreuzungsbereich wird nicht durch
den Baukörper in seiner Einsichtnahme eingeschränkt.
Außerdem wird die Möglichkeit einer eigenen Zufahrt zur Daruper Straße eröffnet. Letzteres wäre auch über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich gewesen, da jedoch für die Verschiebung der Baugrenzen eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig ist, wird hier direkt eine entsprechende Regelung getroffen.
Es wird vorgeschlagen, die Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit, im Rahmen der Offenlage Stellung zu nehmen. Für persönliche Rückfragen steht die Verwaltung, wie immer, zur Verfügung.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vom 13.03.2018, TOP 1 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Entwurf der Planzeichnung der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Entwurf der Begründung