Betreff
Erlass einer Sondersatzung zur Erhebung von Beiträgen für den weiteren barrierefreien Innenstadtumbau
Vorlage
FBPB/1380/2018
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die in der Anlage beigefügte „Sondersatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Billerbeck für den barrierefreien Umbau der historischen Innenstadt“ wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

In den o. g. Sitzungen wurde beschlossen, dass auf Basis der Entwurfsplanung für den Ausbau der Ludgeristraße, Mühlenstraße, Lilienbeck und Teilbereichen der Kirchstraße und der Coesfelder Straße mit den Plätzen  in der Natursteinvariante die beitragsrechtlichen Fragen zu klären sind.

Da es sich laut Beschluss des Rates der Stadt Billerbeck vom 27.06.1969 bei allen vorgenannten Straßen um sogenannte „vorhandene Straßen“ handelt, sind diese aus dem Erschließungsbeitragsrecht nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entlassen. Als Rechtsgrundlage zur Erhebung möglicher Beiträge sind daher die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Billerbeck (im folgenden Beitragssatzung genannt) anzuwenden.

Unter anderem hat bei der Beurteilung der beitragsrechtlichen Situation eine Einordnung der vorgenannten Straßen zu einer Straßenart im Sinne des § 3 Absatz 3 Beitragssatzung zu erfolgen. Hierbei könnte es sich um sogenannte “Hauptverkehrsstraßen“ handeln. Dieses sind laut Satzungsdefinition Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehrs dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen. Für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung sieht die Beitragssatzung für eine Hauptverkehrsstraße für die Beitragspflichtigen einen Anteil von 10 v. H. des Aufwandes vor, für die Teileinrichtung Gehwege liegt dieser bei 50 v. H..

Bei den vorgenannten Straßen handelt es sich jedoch nicht um Straßen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr oder dem innerörtlichen durchgehenden Verkehr dienen. Vielmehr nehmen diese Straßen zwar innerörtlichen Verkehr auf, jedoch handelt es sich hierbei nicht um den klassischen Durchgangsverkehr, sondern um den zielgerichteten Zu- und Abfahrtsverkehr in die historische Innenstadt. Auch der Entwurf des Bauprogrammes entspricht nicht einer klassischen Hauptverkehrsstraße, sondern unterstreicht den Charakter der Straßen als „Einfallstore“ in das eigentliche historische Stadtzentrum. Neben der Darstellung der historischen Stadttore im Einfahrtsbereich der Ludgeristraße und der Mühlenstraße und der Schaffung der drei Platzsituationen unterstreicht auch die hochwertige Materialwahl die besondere Bedeutung dieser historischen Straßen im gesamten Ensemble der historischen Innenstadt. Vor allem Fußgänger, auch viele Touristen, nutzen die Gehwege dieser Zufahrtsstraßen in die Innenstadt, so dass den Bedürfnissen dieser Zielgruppe, natürlich auch durch den barrierefreien Ausbau, Rechnung getragen werden soll. Diese starke Frequentierung der Gehwege durch die Allgemeinheit deckt sich somit nicht mit dem für Hauptverkehrsstraßen vorgesehenen Anliegeranteil von 50 v. H.. Auch die übrigen in der Beitragssatzung vorgesehenen Straßenarten entsprechen nicht der hier vorliegenden Erschließungssituation. Da es sich hier um das Vorliegen einer „atypischen Erschließungssituation“ handelt, wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Abweichen von den in der (allgemeinen) Beitragssatzung festgelegten Regelsätzen für den Stadt- und Anliegeranteil durch den Erlass einer auf den Einzelfall bezogenen Sondersatzung Rechnung getragen werden soll. Eine solche „atypische Erschließungssituation“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Eigenbeteiligungssätze der Beitragssatzung die nach der Möglichkeit der Inanspruchnahme zu bemessenden Vorteile für die Allgemeinheit verfehlen. Dieses ist, wie im Vorfeld bereits ausführlich dargelegt, insbesondere im Bereich der Gehwege der Fall. Auch der § 3 Absatz 7 Beitragssatzung unterstützt diese in der Rechtsprechung vertretene Auffassung der Notwendigkeit einer Sondersatzung, da der Rat durch Satzung für Erschließungsanlagen, für die die anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, durch Satzung etwas anderes bestimmt.

Aus den vorgenannten Gründen wurde die in der Anlage beigefügte Sondersatzung für den barrierefreien Innenstadtumbau im Bereich der o. g. Straßen entwickelt. Wesentlicher Inhalt ist hierbei im § 3 die Definition der Straßenart, wonach es sich bei den vorgenannten Straßen um „Hauptzufahrtsstraßen im historischen Innenstadtgebiet“ handelt. Für diese wurde der Eigenanteil der Stadt Billerbeck für die Teileinrichtung Gehwege auf 70 v. H. festgesetzt, so dass sich der Anliegeranteil auf 30 v. H. beläuft. Für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Gehwege liegt der Anliegeranteil bei 10 v. H., die Stadt Billerbeck übernimmt 90 v. H.. Des Weiteren erfolgt die Definition des Anlagenbegriffs dahingehend, dass das gesamte durch den geplanten weiteren Innenstadtumbau betroffene Gebiet eine Anlage darstellt, so dass bei der Veranlagung zu Straßenausbaubeiträgen jeder Anlieger mit dem gleichen Beitragssatz je Quadratmeter Veranlagungsfläche veranlagt wird.  Hinsichtlich der weiteren Regelungen wurden die Vorschriften der allgemeinen Straßenausbaubeitragssatzung übernommen.

Unter Berücksichtigung der vom Büro Lohaus und Carl am 31.08.2018 vorgelegten Kostenberechnung und der derzeitigen Grundstückssituationen im Abrechnungsgebiet würde die Stadt Billerbeck insgesamt eine Beitragssumme von  ca. 661.000 € vereinnahmen, was einem Beitragssatz von etwa 12,00 €/m² Veranlagungsfläche entspricht. Bei den bisher kalkulierten voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme von ca. 3.943.500 € beläuft sich der Eigenanteil der Stadt Billerbeck damit auf ca. 3.282.500 €, für den jedoch entsprechende Fördermittel beantragt werden sollen.

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die in der Anlage beigefügte Sondersatzung für den barrierefreien Innenstadtumbau im Bereich der o. g. Straßen zu beschließen.

Im Auftrag                              Im Auftrag     

 

Jutta Kentrup                        Gerd Mollenhauer               Marion Dirks

Sachbearbeiterin                 Fachbereichsleiter               Bürgermeisterin

 


Bezug:      Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vom 28.06.2018, TOP 1 öff. S.,

      Sitzung des Rates vom 05.07.2018, TOP 12 öff. S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                  siehe Sachverhalt            

 

Finanzierung durch Mittel bei Produktkonto.:                                                              

                                                                                                                                               


 


Anlagen:

 

Sondersatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Billerbeck für den barrierefreien Umbau der historischen Innenstadt