Sachverhalt:
In
den o. g. Sitzungen wurde beschlossen, dass auf Basis der Entwurfsplanung für
den Ausbau der Ludgeristraße, Mühlenstraße, Lilienbeck und Teilbereichen der
Kirchstraße und der Coesfelder Straße mit den Plätzen in der Natursteinvariante die beitragsrechtlichen
Fragen zu klären sind.
Da es
sich laut Beschluss des Rates der Stadt Billerbeck vom 27.06.1969 bei allen
vorgenannten Straßen um sogenannte „vorhandene Straßen“ handelt, sind diese aus
dem Erschließungsbeitragsrecht nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
entlassen. Als Rechtsgrundlage zur Erhebung möglicher Beiträge sind daher die
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) sowie der Satzung über
die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt
Billerbeck (im folgenden Beitragssatzung genannt) anzuwenden.
Unter
anderem hat bei der Beurteilung der beitragsrechtlichen Situation eine
Einordnung der vorgenannten Straßen zu einer Straßenart im Sinne des § 3 Absatz
3 Beitragssatzung zu erfolgen. Hierbei könnte es sich um sogenannte
“Hauptverkehrsstraßen“ handeln. Dieses sind laut Satzungsdefinition Straßen,
die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehrs dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen. Für
die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung sieht die
Beitragssatzung für eine Hauptverkehrsstraße für die Beitragspflichtigen einen
Anteil von 10 v. H. des Aufwandes vor, für die Teileinrichtung Gehwege liegt
dieser bei 50 v. H..
Bei
den vorgenannten Straßen handelt es sich jedoch nicht um Straßen, die dem
überörtlichen Durchgangsverkehr oder dem innerörtlichen durchgehenden Verkehr
dienen. Vielmehr nehmen diese Straßen zwar innerörtlichen Verkehr auf, jedoch
handelt es sich hierbei nicht um den klassischen Durchgangsverkehr, sondern um
den zielgerichteten Zu- und Abfahrtsverkehr in die historische Innenstadt. Auch
der Entwurf des Bauprogrammes entspricht nicht einer klassischen
Hauptverkehrsstraße, sondern unterstreicht den Charakter der Straßen als „Einfallstore“
in das eigentliche historische Stadtzentrum. Neben der Darstellung der
historischen Stadttore im Einfahrtsbereich der Ludgeristraße und der
Mühlenstraße und der Schaffung der drei Platzsituationen unterstreicht auch die
hochwertige Materialwahl die besondere Bedeutung dieser historischen Straßen im
gesamten Ensemble der historischen Innenstadt. Vor allem Fußgänger, auch viele
Touristen, nutzen die Gehwege dieser Zufahrtsstraßen in die Innenstadt, so dass
den Bedürfnissen dieser Zielgruppe, natürlich auch durch den barrierefreien
Ausbau, Rechnung getragen werden soll. Diese starke Frequentierung der Gehwege
durch die Allgemeinheit deckt sich somit nicht mit dem für Hauptverkehrsstraßen
vorgesehenen Anliegeranteil von 50 v. H.. Auch die übrigen in der
Beitragssatzung vorgesehenen Straßenarten entsprechen nicht der hier
vorliegenden Erschließungssituation. Da es sich hier um das Vorliegen einer
„atypischen Erschließungssituation“ handelt, wird in der Rechtsprechung die
Auffassung vertreten, dass ein Abweichen von den in der (allgemeinen)
Beitragssatzung festgelegten Regelsätzen für den Stadt- und Anliegeranteil
durch den Erlass einer auf den Einzelfall bezogenen Sondersatzung Rechnung
getragen werden soll. Eine solche „atypische Erschließungssituation“ liegt
insbesondere dann vor, wenn die Eigenbeteiligungssätze der Beitragssatzung die
nach der Möglichkeit der Inanspruchnahme zu bemessenden Vorteile für die
Allgemeinheit verfehlen. Dieses ist, wie im Vorfeld bereits ausführlich
dargelegt, insbesondere im Bereich der Gehwege der Fall. Auch der § 3 Absatz 7
Beitragssatzung unterstützt diese in der Rechtsprechung vertretene Auffassung
der Notwendigkeit einer Sondersatzung, da der Rat durch Satzung für
Erschließungsanlagen, für die die anrechenbaren Breiten oder Anteile der
Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, durch Satzung etwas anderes
bestimmt.
Aus
den vorgenannten Gründen wurde die in der Anlage beigefügte Sondersatzung für
den barrierefreien Innenstadtumbau im Bereich der o. g. Straßen entwickelt.
Wesentlicher Inhalt ist hierbei im § 3 die Definition der Straßenart, wonach es
sich bei den vorgenannten Straßen um „Hauptzufahrtsstraßen im historischen
Innenstadtgebiet“ handelt. Für diese wurde der Eigenanteil der Stadt Billerbeck
für die Teileinrichtung Gehwege auf 70 v. H. festgesetzt, so dass sich der
Anliegeranteil auf 30 v. H. beläuft. Für die Teileinrichtungen Fahrbahn,
Beleuchtung und Gehwege liegt der Anliegeranteil bei 10 v. H., die Stadt
Billerbeck übernimmt 90 v. H.. Des Weiteren erfolgt die Definition des
Anlagenbegriffs dahingehend, dass das gesamte durch den geplanten weiteren
Innenstadtumbau betroffene Gebiet eine Anlage darstellt, so dass bei der
Veranlagung zu Straßenausbaubeiträgen jeder Anlieger mit dem gleichen Beitragssatz
je Quadratmeter Veranlagungsfläche veranlagt wird. Hinsichtlich der weiteren Regelungen wurden
die Vorschriften der allgemeinen Straßenausbaubeitragssatzung übernommen.
Unter
Berücksichtigung der vom Büro Lohaus und Carl am 31.08.2018 vorgelegten Kostenberechnung
und der derzeitigen Grundstückssituationen im Abrechnungsgebiet würde die Stadt
Billerbeck insgesamt eine Beitragssumme von
ca. 661.000 € vereinnahmen, was einem Beitragssatz von etwa 12,00 €/m²
Veranlagungsfläche entspricht. Bei den bisher kalkulierten voraussichtlichen
Gesamtkosten der Baumaßnahme von ca. 3.943.500 € beläuft sich der Eigenanteil
der Stadt Billerbeck damit auf ca. 3.282.500 €, für den jedoch entsprechende
Fördermittel beantragt werden sollen.
Verwaltungsseitig
wird daher vorgeschlagen, die in der Anlage beigefügte Sondersatzung für den
barrierefreien Innenstadtumbau im Bereich der o. g. Straßen zu beschließen.
Im
Auftrag Im
Auftrag
Jutta
Kentrup Gerd
Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vom 28.06.2018, TOP 1 öff. S.,
Sitzung des Rates vom 05.07.2018, TOP 12 öff. S.
Anlagen:
Sondersatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Billerbeck für den barrierefreien Umbau der historischen Innenstadt