Sachverhalt:
Die Anpassung der Hundesteuersatzung erfolgt an die neuste Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes.
Aus diesem Anlass wurden zwei weitere Steuerbefreiungstatbestände in den
Entwurf der Änderungssatzung mit aufgenommen. Zum einen soll
a) die Einführung der Reduzierung der
Hundesteuer für 1 Jahr nach Ablegen der Hundebegleitprüfung möglich sein, um
einen sinnvollen Anreiz für Hundebesitzer zu schaffen mit ihrem Hund diese
Ausbildung vorzunehmen. Die Begleithundeprüfung kann mit jedem Hund absolviert werden,
der mindestens 15 Monate alt ist und eindeutig identifizierbar (Tätowierung
oder Chip). Ziel dieser Prüfung ist es einen sozialverträglichen, wesensstarken
Hund zu haben, der den Alltagssituationen gewachsen ist. Um Nachweis- und
Kontrollproblemen bei der Vielzahl von Vereinen, Ärzten etc. gegen zu steuern,
wird vorgeschlagen den Nachweis nur von dem Verband für das Deutsche Hundewesen
(VDH) oder einer Organisation mit vergleichbaren Prüfkriterien anzuerkennen.
b) zum anderen soll die Haltung von Hunden, die
aus einem von der Stadt Billerbeck bezuschussten Tierheim übernommen werden für
1 Jahr von der Hundesteuer befreit werden.
Auswirkungen
auf die Höhe der Hundesteuererträge sind nicht kalkulierbar. Die Formulierungen für die Befreiung wurden rechtlich
abgeklärt durch den Städte- und Gemeindebund.
Die
einzelnen Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben, wegfallende Passagen
durch Streichung gekennzeichnet.
i.A. i.V.
Marion Lammers Hubertus
Messing
Fachbereichsleiterin Verhinderungsvertreter
Anlagen:
1.
Hundesteuersatzung
der Stadt Billerbeck v. 21.10.2011, Entwurf mit markierten Änderungen
2.
Entwurf
1. Änderungssatzung Hundesteuer