Sachverhalt:
Gem. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Der anliegenden Nachkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2018 ist zu entnehmen, dass eine Überdeckung hinsichtlich des Anteils für Niederschlagswasser zu verzeichnen ist, der jedoch eine Unterdeckung bei der Schmutzwassergebühr gegenübersteht.
Insgesamt ergibt sich jedoch eine Überdeckung, die sich wie folgt zusammensetzt:
Überdeckung Niederschlagswassergebühr 32.822,75 €
Unterdeckung Schmutzwassergebühr 27.289,56 €
Verbleibende Überdeckung 5.533,19 €
Kostenunterdeckungen müssen, Kostenüberdeckungen sollen innerhalb der Vierjahresfrist ausgeglichen werden.
Es wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum handelsrechtlichen Abschluss, ausgewiesen durch die Gewinn- und Verlustrechnung 2018 die Berücksichtigung der Auflösung von Baukostenzuschüssen in der Gebührenkalkulation nicht möglich ist. Weiterhin werden Hausanschlusskosten, die Erstattung von Hausanschlusskosten sowie die Kleineinleiterabgabe und die Erlöse aus Kleineinleiterabgaben nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt.
Auch die Abgänge von Restbuchwerden aus Anlagenabgängen, periodenfremde Aufwendungen und Erträge sowie Einzelwertberichtigungen zu Forderungen bleiben in der Nachkalkulation nach KAG unberücksichtigt.
Rainer Hein Marion Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Nachkalkulation 2018