Sachverhalt:
Mit der Novellierung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) zum 01. Januar 2019 erfolgte unter anderem auch eine Änderung der Regelungen hinsichtlich der Stellplatzablösungen. Während in der alten Fassung eine Regelung im § 51 Absatz 5 BauO NRW erfolgte, sind die entsprechenden aktuellen Vorschriften im § 48 BauO NRW 2018 zu finden.
Da die „Satzung der Stadt Billerbeck über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Absatz 5 der Landesbauordnung NRW vom 18. Dezember 2009“ auf den alten gesetzlichen Regelungen basiert, ist eine entsprechende neue Stellplatzsatzung auf der Grundlage der § 48 Absatz 3 Satz 2 Nr. 8 und § 89 Absatz 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 zu erlassen. Ergänzend zur alten Satzung wurden im § 3 in den Absätzen II und III Regelungen aufgenommen, sofern es nicht zu einer Ausführung des Bauvorhabens kommt oder im Falle einer Neubebauung bereits für die beseitigte Anlage Stellplätze abgelöst wurden. Ansonsten wurden die alten Regelungen inhaltlich übernommen, auch die Höhe der Ablösebeträge ist unverändert.
Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die in der Anlage beigefügte „Satzung der Stadt Billerbeck über die Ablösung von Stellplätzen“ zu erlassen. Die o. g. bisherige Satzung würde zunächst für solche Bauvorlagen weitergelten, die bis zum 31.12.2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden und zum 31.12.2019 außer Kraft treten.
Im Auftrag Im Auftrag
Jutta Kentrup Rainer Hein Marion Dirks
Sachbearbeiterin stellv. Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlage:
Satzung der Stadt Billerbeck über die Ablösung von Stellplätzen