Sachverhalt:
In der ersten Haupt- und Finanzausschusssitzung nach den Sommerferien
wird immer durch den Finanzzwischenbericht über den Stand der Ausführung des
Haushaltes informiert. Im
Ergebnishaushalt 2019 waren bis zum 6.9.2019 rund 70% der Haushaltsmittel
bewirtschaftet.
Im Dezember 2018 wurde für 2019 ein positives Jahresergebnis von T€
481,8 erwartet. Nach den Hochrechnungen bis zum 31.12.2019 wird sich eine
Verbesserung des Jahresergebnisses um ca. 1,4 Mio. € einstellen. Dieses ist im
Wesentlichen auf die Verbesserung der „Steuern und ähnlichen Abgaben“ um 1,9
Mio. € zurückzuführen. Im ersten und zweiten Quartal 2019 wurden unverhoffte
Gewerbesteuererträge aus Altjahren erzielt. Damit erhöht sich die Steuerkraft
von Billerbeck auf fiktiv 18.479.458 (Referenzperiode 01.07.2018 - 30.06.2019),
im Vergleich zum Vorjahr mit 15.452.065. Dies ist die höchste Steuerkraft, die
Billerbeck je erzielt hat und entspricht einem Anstieg um 19,6%. Eine steigende
Steuerkraft hat zwangsläufig auch höhere Kreis- und Jugendamtsumlagen in 2020
zur Folge. Damit werden die Mehrerträge in 2019 durch höhere als geplante Aufwendungen
an das Land (Gewerbesteuerumlage und Fonds Deutsche Einheit in 2019 von zusätzlichen
500 T€) und wesentlich höhere Aufwendungen an den Kreis in 2020 von zusätzlichen
1,8 Mio. € drastisch relativiert.
Bis zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Finanzzwischenberichtes ist die
Einnahmesituation bei der Stadt gefestigt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass
sich die Steuereinnahmen bis zum Jahresende negativ entwickeln werden. Obwohl die
Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen im Mai 2019 von rückläufigen
Zahlen ausgehen, liegen die Erträge weit über den Planansätzen.
In 2019 werden nicht alle geplanten Maßnahmen im investiven Bereich
umgesetzt bzw. abgerechnet und daher im Haushalt 2020 neu verplant. Aus diesem
Grunde fällt die Finanzrechnung wesentlich besser aus als geplant. Die bisher
nicht ausgezahlten Mittel für Investitionsauszahlungen erhöhen die Liquidität. Zum
Ende Dezember 2019 wird von einem Bankbestand von 8 Mio. € ausgegangen. Eine
Geldanlage eines Teils dieses Geldes für maximal ein Jahr ist zur Zeit sehr
schwierig. Aufgrund der Abschaffung der Einlagensicherung vor zwei Jahren steht
die Sicherheit neben der Wirtschaftlichkeit der kommunalen Geldanlagen an
oberster Stelle. Da die kommunalen Gelder zur Aufgabenerfüllung im nächsten
Jahr genutzt werden, kann zur Zeit nur versucht werden, negative Zinsen
einzusparen. Eine 10jährige Bundesanleihe bringt minus 0,65 % Zinsen. 2009 lag
der Ertrag bei 3 %.
Seit Jahren zahlen Banken und Sparkassen 0,4
Prozent Zinsen an die Europäische Zentralbank (EZB), wenn sie Kundeneinlagen
bei ihr deponieren. Darauf haben die Banken und Sparkassen reagiert und diese
an die Kommunen auch weiterberechnet (siehe auch HFS-Sitzung vom 9. Mai 2019).
Dass die EZB auf ihrer nächsten Ratssitzung am 12. September zumindest
den negativen Einlagenzins, zu dem Banken und Sparkassen kurzfristig
überschüssiges Geld bei der Zentralbank parken, weiter absenkt, wird in der
Presse bereits verbreitet. Viele Ökonomen rechnen mit einem Zinsschritt von
minus 0,40 auf minus 0,50 Prozent und mehr.
Weitere Kostensteigerungen der Bankgebühren
sind angekündigt worden.
Das kontinuierliche Zinsmanagement führt zu stetig sinkenden Zinsen. Die
Stadt trägt damit weiter dazu bei, verantwortungsvoll für zukünftige
Generationen zu handeln.
Hinsichtlich der zukünftigen Planungen im investiven Bereich, die durch
Pauschalen oder sonstigen Förderungen und ohne Kreditaufnahmen finanziert
werden können, wird so der Haushalt weiter entlastet und die Stadt kommt
trotzdem ihrer stetigen Aufgabenerfüllung nach.
Diesbezüglich muss nochmals auf die Grundsätze der
Finanzmittelbeschaffung § 77 GO NRW eingegangen werden:
„(1) Die Gemeinde erhebt
Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. soweit vertretbar und
geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten
Leistungen, sowie
2.
im Übrigen aus Steuern
zu
beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde hat bei der
Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen
Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Gemeinde darf Kredite
nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder
wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.“
Einwohner einer Gemeinde sind nach § 8 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die
Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben. Gleichzeitig
hat die Gemeinde die Verpflichtung ihre Einwohner vor ungerechtfertigte
finanzielle Belastungen zu schützen, s. § 10 S. 2 GO NRW.
Eine Finanzierung mit Krediten stellt eine Belastung zukünftiger
Haushalte da und kommt erst nach Ausschöpfung aller anderen
Deckungsmöglichkeiten in Betracht.
Ab 2026 werden für die Darlehen, die zu null Prozent aufgenommen wurden
für den Bau der Flüchtlingsunterkünfte/ Übergangswohnheime, Zinsen zu zahlen
sein und damit den Haushalt belasten. Eine Rückzahlung i. H. v. 1,1 Mio. € wäre
dann möglich.
Die vom Land NRW im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) 2019
festgesetzten Pauschalen werden entsprechend den Ansätzen in 2019 ausgezahlt.
Inzwischen liegt
der Entwurf zum GFG 2020 vor. Wesentliche Änderungen bei den Pauschalen wird es
nicht geben. Die Investitionspauschale wird um rund 20 T€ höher ausfallen; die
in 2019 erstmals eingeführte Aufwands- und Unterhaltungspauschale wird auch
2020 mit 216 T€ (199 T€ in 2019) ausgezahlt werden. Für die Folgejahre ist
nicht bekannt, ob diese weiter gezahlt wird.
Nach dem Entwurf
zum GFG 2020 bleiben die fiktiven Hebesätze auf dem Niveau von 2019.
Für die weitere zahlenmäßige Darstellung des Ergebnisses 2019 wird auf
den Vortrag mittels Powerpoint-Präsentation verwiesen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Haushaltsentwicklung 2019
noch mit Risiken behaftet ist. In vielen Produktbereichen resultieren die
Leistungen aus Pflichtaufgaben. Eine Steuerung ist nur begrenzt möglich, weil
sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz und das KomHVO (früher GemHVO)
wurden im Dezember 2018 verabschiedet und gelten seit dem 01.01.2019.
Wesentliche Änderungen:
a) Flexible Ausgleichsrücklage
alt: Maximalbestand der
Ausgleichsrücklage i. H. v. 1/3 des Eigenkapitals
neu: Mindestbestand der allgemeinen Rücklage von
3% der Bilanzsumme (liegt bei der Stadt Billerbeck und beim Kreis Coesfeld vor)
b) globaler Minderaufwand von 1% der Summe der ordentlichen Aufwendungen
neues Wahlrecht zur pauschalen Ansatzkürzung bis zu 1% der Aufwendungen
im Plan
Von der Verwaltung wird kein Handlungsspielraum für die Planung eines
globalen Minderaufwandes gesehen.
c) Wertgrenzen GWG
alt: bis 410 € netto als GWG
neu: Anpassung
ans EStG auf 800 € netto
d) neue Möglichkeit der Bildung eines Komponentenansatzes bei Gebäuden
und Straßen
seit Juni 2019 liegen folgende Hinweise des Landes NRW vor:
-
Gebäude:
wenn wertmäßig bedeutsam, d. h. bei einer Summe von mind. 5% des Neubauwertes
könnten Dach, Fenster, Fassaden und techn. Anlagen sep. abgeschrieben werden
und damit eine Komponente bilden.
-
Straßen
können in Deckschicht und Unterbau unterteilt werden.
Von der Verwaltung wird kein Handlungsspielraum für die Bildung eines
Komponentenansatzes gesehen, da es sich lediglich um Verschiebung der
Abschreibungen handelt und die Stadt kein Haushaltssicherungskonzept aufstellen
muss. Weiterhin müssten die Komponenten neben der Anlagenbuchhaltung in einer
Datei geführt werden, da unser System die Unterteilung nicht darstellen kann.
i. A. i.A.
Marion Lammers Hubertus
Messing