Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) wird das Wahlgebiet der Stadt Billerbeck für die Kommunalwahl 2020 in die, in der Anlage IV aufgeführten 13 Wahlbezirke eingeteilt.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 - hat der Wahlausschuss der Stadt Billerbeck die Wahlbezirkseinteilung spätestens 52 Monate nach Beginn der Wahlperiode vorzunehmen. Spätester Termin für die Einteilung ist der 29. Februar 2020.

 

Auf Grundlage der Satzung über die Bestimmung der Zahl der im Gebiet der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsvertreter  vom 06.02.2013 beträgt die Zahl der in den Rat der Stadt Billerbeck zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter auch für die Wahlperiode 2020 - 2025 26 Personen, wovon 13 Vertreterinnen und Vertreter in Wahlbezirken zu wählen sind. Folglich ist das Wahlgebiet der Stadt Billerbeck, wie auch bei der Kommunalwahl 2014, in 13 Wahlbezirke einzuteilen.

 

Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist gemäß § 4 Abs. 2 KWahlG darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Des Weiteren darf die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder unten betragen. Durch die Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) vom 31.07.2019 (Anlage I) wurde veröffentlicht, dass die Änderungen der Kommunalwahlordnung (KWahlO) im Oktober 2019 in Kraft treten und insbesondere eine über Art. 2 § 3 der Novelle hinausgehende Übergangsregelung für § 78 KWahlO für die Einteilung der Wahlgebiete betreffen. Hierauf verweist der StGB NRW in seinem Schnellbrief Nr. 105/2019 vom 16.09.2019 (Anlage II) mit Bezug auf einen Erlass des Innenministeriums vom 12.04.2019 (Anlage III). 

 

Im o.g. Erlass des Innenministeriums wird auf den Stichtag 30. April 2019, für die zugrunde zu legende Bevölkerungszahl, hingewiesen. Laut Einwohnermeldedatei beträgt die Bevölkerungszahl für die Stadt Billerbeck zum Stichtag 11.326 (Deutsche und EU-Staatsangehörige). Der Durchschnitt bei 13 Wahlbezirken beträgt demnach 871 Einwohner je Wahlbezirk. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder unten betragen. Die mögliche Abweichung nach oben liegt bei 1.089 Einwohner (Höchstgrenze), und die Abweichung nach unten bei 653 Einwohnern (Mindestgrenze).

 

Für die Kommunalwahl 2014 wurden umfangreiche Neueinteilungen vorgenommen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Höchstabweichungsregelung von 25 v.H. nach unten und nach oben kann die Aufteilung der Wahlbezirke weitestgehend beibehalten werden. Grundsätzlich liegen alle Werte innerhalb der möglichen Abweichungsgrenzen (siehe Tabelle 1). Wenn man aber berücksichtigt, dass die Wahl erst am 13. September 2020 stattfindet sollten entsprechende Reserven berücksichtigt werden. Weiterhin sollten für die Zukunft die bereits geplanten Baugebiete berücksichtigt werden. Somit wurden bei den bestehenden 13 Wahlbezirken kleine Verschiebungen der Wahlbezirksgrenzen vorgenommen.

 

 

 

Tabelle 1

Wahlbezirk

Einwohnerzahl

+ 25 %

- 25 %

WB 1 – Katholisches Pfarrheim

846

1.089

653

WB 2 – Johannis-Grundschulgebäude

870

1.089

653

WB 3 – Gaststätte Lanfermann

769

1.089

653

WB 4 – Kindergarten St. Johann

845

1.089

653

WB 5 – Gemeinschaftsschule Billerbeck

952

1.089

653

WB 6 – Ludgeri-Grundschulgebäude

1.048

1.089

653

WB 7 – Kindergarten St. Gerburgis

876

1.089

653

WB 8 – DRK-Kindergarten Oberlau

896

1.089

653

WB 9 – Bahnhof Billerbeck

811

1.089

653

WB 10 – Alte Landwirtschaftsschule

811

1.089

653

WB 11 – Sportpark Billerbeck

828

1.089

653

WB 12 – Gaststätte Uhlenhook

891

1.089

653

WB 13 – Gaststätte Thumann

907

1.089

653

 

 

Zusätzlich ist  darauf hinzuweisen, dass der StGB NRW auf ein verfassungsrechtliches Verfahren, das von den Landtagsfraktionen von SPD und Grünen angestrengt wurde, hinweist. In diesem Verfahren wird der seit Ende April geltende Satz 4 des § 4 Abs. 2 KWahlG, wonach sog. Drittstaatler bei der Ermittlung der Einwohnerzahl für die Wahlbezirkseinteilung unberücksichtigt bleiben, kritisiert. Sollte der Verfassungsgerichtshof NRW den § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG  mit der Landesverfassung für unvereinbar oder nichtig erklären, müssen  zum Stichtag die Drittstaatler mit berücksichtigt werden.

 

Aufgrund einer neuen Bevölkerungszahl (inkl. Drittstaatler) und eines somit veränderten Durchschnittswertes  ergeben sich neue Minder- und Höchstgrenzen für die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet. Die Einwohnerzahl inkl. Drittstaatler beträgt zum Stichtag 30.04.2019 11.698 Einwohner, daraus ergibt sich eine durchschnittliche Einwohnerzahl von 900 je Wahlbezirk. Die Abweichungen liegen dann entsprechend bei 1.125 Einwohner (Höchstgrenze) und 675 Einwohner (Mindestgrenze). In Tabelle 2 sind die Aufteilungen bei einer möglichen Gesetzesänderung, Einwohnerzahl inkl. Drittstaatler, dargestellt.

 

Tabelle 2

Wahlbezirk

Einwohnerzahl

+ 25 %

- 25 %

WB 1 – Katholisches Pfarrheim

964

1.125

675

WB 2 – Johannis-Grundschulgebäude

895

1.125

675

WB 3 – Gaststätte Lanfermann

831

1.125

675

WB 4 – Kindergarten St. Johann

860

1.125

675

WB 5 – Gemeinschaftsschule Billerbeck

963

1.125

675

WB 6 – Ludgeri-Grundschulgebäude

1.102

1.125

675

WB 7 – Kindergarten St. Gerburgis

924

1.125

675

WB 8 – DRK-Kindergarten Oberlau

898

1.125

675

WB 9 – Bahnhof Billerbeck

815

1.125

675

WB 10 – Alte Landwirtschaftsschule

867

1.125

675

WB 11 – Sportpark Billerbeck

830

1.125

675

WB 12 – Gaststätte Uhlenhook

895

1.125

675

WB 13 – Gaststätte Thumann

913

1.125

675

 

Laut StGB NRW steht bisher noch nicht fest, wann in dieser Angelegenheit mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Einteilung so vorzunehmen, dass die Wahlbezirkseinteilung für beide o.g. Varianten (1. Deutsche und EU-Staatsangehörige, 2. Deutsche, EU-Staatsangehörige und Drittstaatler) möglich ist.

 

Für die Einteilung der Wahlbezirke wird somit die Höchstgrenze von 1.125 Einwohnern und die Mindestgrenze von 653 Einwohnern als Grundlage angenommen. Die Einwohnerwerte geben den Stand vom 14.08.2019 wieder und wurden in die Aufteilung eingearbeitet. Die Tabelle 3 zeigt die Gegenüberstellung der einzelnen Einteilungen zwischen 2014 und 2019 mit den unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, mit und ohne Drittstaatler.

 

Tabelle 3

Wahlbezirk

Einteilung 2014 (ohne Drittstattler)

Einteilung 2019 (ohne Drittstaatler)

Einteilung 2014, (inkl. Drittstaatler)

Einteilung 2019, (inkl. Drittstaatler)

WB 1 – Katholisches Pfarrheim

846

846

964

964

WB 2 – Johannis-Grundschulgebäude

870

870

895

895

WB 3 – Gaststätte Lanfermann

769

847

831

909

WB 4 – Kindergarten St. Johann

845

845

860

860

WB 5 – Gemeinschaftsschule Billerbeck

952

874

963

885

WB 6 – Ludgeri-Grundschulgebäude

1.048

876

1.102

914

WB 7 – Kindergarten St. Gerburgis

876

948

924

1.006

WB 8 – DRK-Kindergarten Oberlau

896

896

898

898

WB 9 – Bahnhof Billerbeck

811

811

815

815

WB 10 – Alte Landwirtschaftsschule

811

911

867

973

WB 11 – Sportpark Billerbeck

828

828

830

830

WB 12 – Gaststätte Uhlenhook

891

891

895

895

WB 13 – Gaststätte Thumann

907

907

913

913

 

 

Die genauen Änderungen können der Anlage IV entnommen werden. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen die Einteilung der Wahlbezirke wie in der Anlage IV dargestellt vorzunehmen. Bei der vorgeschlagenen Einteilung wurden die Grundsätze des § 4 KWahlG beachtet und auch die räumliche Einheit wurde berücksichtigt. Neu hinzugefügte Straßen sind in hellgrau unterlegt. Weiterhin sind die Straßen in dunkelgrau  unterlegt, die aus einem Wahlbezirk in einen anderen Wahlbezirk verlegt wurden.

 

 

i.A.                                          i.A.

 

 

 

Sandra Niemann                   Hubertus Messing                             Marion Dirks

Sachbearbeiterin                  Fachbereichsleiter                            Bürgermeisterin

 


Bezug:    

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                 

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                       

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                     

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                 


 


Anlagen:

Anlage I: Mitteilung StGB NRW - Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.07.2019

Anlage II: Schnellbrief StGB 105-2019 vom 16.04.2019_Kommunalwahl 2020 geplante   Änderungen der KWahlO

Anlage III: Erlass des Innenministeriums vom 12.04.2019

Anlage IV: Vorschlag zur Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020_Tabelle

Anlage V: Vorschlag zur Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020_Plan_WB 1-13