Betreff
Öffentlich-rechtliche-Vereinbarung über die Übertragung der Entscheidungen über beantragte Befreiungen bei genehmigungsfreien Bauvorhaben nach Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauONRW)
Vorlage
FBPB/1498/2019
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Billerbeck und dem Kreis Coesfeld für die Übertragung der Aufgabe zur Entscheidung über Befreiungen bei genehmigungsfreien Bauvorhaben nach § 69 Abs. 3 BauONRW 2018 wird zugestimmt.


Sachverhalt:

 

Mit der Neufassung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauONRW 2018), welche ab dem 01.01.2019 in Kraft getreten ist, wurde der Katalog der genehmigungsfreien Bauvorhaben um einige Baumaßnahmen erweitert (z.B. Garagen und Wintergärten bis 30 qm Grundfläche). Bei dem Grundsatz, dass die Bauherren auch für die genehmigungsfreien Bauvorhaben das materielle Recht vollumfänglich beachten müssen, ist es für alle Bauvorhaben geblieben. Insbesondere Wintergärten und Garagen stehen jedoch oftmals im Widerspruch zu den Festsetzungen der gemeindlichen Bauleitpläne und dürfen zulässig nur errichtet werden, wenn zuvor eine entsprechende Befreiung erteilt wurde. Für die Entscheidung über solche angestrebten Befreiungen für genehmigungsfreie Bauvorhaben ist nun in § 69 der BauONRW 2018 ein Verfahren vorgesehen, welches durch die Städte und Gemeinden durchzuführen ist. Über Befreiungen für genehmigungspflichtige Vorhaben entscheidet weiterhin die Bauaufsicht des Kreises Coesfeld.

 

Da die Fallzahl je Stadt oder Gemeinde den Bereich von 5 bis 20 Fälle im Jahr nicht übersteigen dürfte, ist die Vorhaltung des Wissens für den Erlass dieser begünstigenden oder ablehnenden Verwaltungsakte für jede Stadt oder Gemeinde aufwendig. Dieses bezieht sich insbesondere auf etwaige Klageverfahren, soweit eine Befreiung verneint werden sollte. (z.B. für angestrebte Befreiung im Vorgartenbereich o.ä.).

 

Nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) können Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren Erfüllung sie verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Aus diesem Grund wurde der Kreis Coesfeld gebeten zu prüfen ob nicht eine Rückübertragung sinnvoll wäre. Dies würde bei den Kommunen personelle Ressourcen sparen und beim Kreis Coesfeld als Untere Bauaufsicht weiterhin fachlich sehr gut abgearbeitet werden können.

 

Der Bezirksregierung Münster wurde der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, welche mit jeder Gemeinde einzeln zu schließen wäre, vorgelegt. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 25.09.2019 dem Vorschlag zugestimmt, auch wenn die Gebühren den Personalaufwand bei weitem nicht decken und somit beim Kreis Coesfeld weiterhin die Kosten liegen. Vor dem Abschluss der Vereinbarung muss auch der Rat der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zustimmen.

 

Verwaltungsseitig wird es außerordentlich begrüßt, dass der Kreis bereit ist die Aufgabe weiterhin zu übernehmen. Dies gewährleistet zudem eine einigermaßen gleiche Rechtsauslegung bei den betroffenen Kommunen und die personellen Ressourcen können weiterhin auf die Bauleitplanung konzentriert werden.

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Kreises Coesfeld und der Stadt Billerbeck