- Der Ratsbeschluss vom 14.07.1992 wird dahingehend geändert, dass die gesamten Zweckbestimmungen für das Interessentenvermögen der Zusammenlegung von Osthellen-Lutum (Beteiligtengesamtheit von Osthellen, Teilnehmerschaft von Lutum) aufzuheben sind.
- Der in der Anlage beigefügte Entwurf der „Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Satzung der Stadt Billerbeck vom 04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die Zusammenlegung von Osthellen-Lutum vom 23.02.1915 und über die Aufhebung der Zweckbestimmung des Interessentenvermögens der Beteiligtengesamtheit von Osthellen und der Teilnehmerschaft von Lutum und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck“ wird öffentlich bekannt gemacht. Eine Beteiligung der Landwirtschaftskammer ist vorzunehmen.
Sachverhalt:
Nachdem bereits zu Beginn der 1990er Jahre die politische Diskussion über das sogenannte „Interessentenvermögen“ geführt wurde und auch politische Beschlüsse zum weiteren Umgang mit dem Interessentenvermögen gefasst wurden, wurde die Thematik zunächst über viele Jahre nicht weiter verfolgt.
In den Sitzungen des Bezirksausschusses vom 13.09.2012, des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.09.2012 sowie des Rates vom 27.09.2012 wurde dann erneut intensiv über die Problematik des sogenannten „Interessentenvermögens“ diskutiert. Die Verwaltung wurde durch den Ratsbeschluss vom 27.09.2012 unter anderem beauftragt, bezüglich jeder Interessentengemeinschaft einen Satzungsentwurf zu erstellen und den entsprechenden politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Vor dem endgültigen Satzungsbeschluss ist eine öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs durchzuführen sowie die Landwirtschaftskammer zu beteiligen.
Aufgrund dieses Beschlusses wurde im Jahre 2013 das Verfahren für zwei Interessentengemeinschaften komplett (Die Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Gerleve und die Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern) sowie für einzelne Grundstücke der Beteiligtengesamtheit von Osthellen durchgeführt.
In einem nächsten Schritt soll das vorgenannte
Verfahren für den Rezess über die
Zusammenlegung von Osthellen-Lutum vom 23.02.1915 durchgeführt werden. Hinsichtlich
der Notwendigkeit der Aufhebung des Interessentenvermögens wird argumentativ
auf die Ausführungen in den damaligen Sitzungsvorlagen verwiesen.
Das
Verfahren richtet sich auch hier nach dem „Gesetz über die durch ein
Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom
09.04.1956“. Da der Rezess nach § 2 dieses Gesetzes für die Festsetzungen, die
im gemeinschaftlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung von
Gemeindesatzungen hat, können diese Festsetzungen mit Zustimmung der
Gemeindeaufsichtsbehörde auch nur durch eine Gemeindesatzung geändert oder
aufgehoben werden.
Da für
diesen Rezess im Jahre 1994 bereits die „Satzung der Stadt Billerbeck vom
04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die Zusammenlegung von
Osthellen-Lutum vom 23.02.1915“ erlassen wurde und auch im Amtsblatt bekannt
gemacht wurde, jedoch aus der Verwaltung nicht bekannten Gründen nicht weiter vollzogen
wurde, ist diese Satzung zunächst mit der in der Anlage im Entwurf beigefügten
Satzung aufzuheben (siehe dazu § 1). Die weiteren §§ 2 – 5 des
Satzungsentwurfes entsprechen inhaltlich und formal den Satzungen, die im Jahre
2013 für die vorgenannten Interessentengemeinschaften erlassen wurden.
Verwaltungsseitig
wird daher vorgeschlagen, die öffentliche Bekanntmachung des in der Anlage
beigefügten Entwurfs der „Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Satzung der Stadt
Billerbeck vom 04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die
Zusammenlegung von Osthellen-Lutum vom 23.02.1915 und über die Aufhebung der
Zweckbestimmung des Interessentenvermögens der Beteiligtengesamtheit von
Osthellen und der Teilnehmerschaft von Lutum und Übertragung des Eigentums auf
die Stadt Billerbeck“ sowie die Beteiligung der Landwirtschaftskammer zu
beschließen.
Nach der
Bekanntmachung wären dann über eventuelle Einwendungen sowie über den Beschluss
der Satzung in den entsprechenden politischen Gremien zu beraten. Sollte die
Satzung beschlossen werden, wäre eine entsprechende Genehmigung der
Aufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht des Kreises Coesfeld) einzuholen sowie die
Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
Des Weiteren
ist der unter Nr. 1 aufgeführte Beschlussvorschlag erforderlich, da noch der
Ratsbeschluss vom 14.07.1992 existent ist, wonach lediglich die Zweckbestimmung
der Wirtschaftswege aufzuheben sind. Dieses ist dahingehend zu ändern, dass die
gesamten Zweckbestimmungen (also z. B. auch der Gräben) aufzuheben sind.
Im Auftrag Im Auftrag
Jutta
Kentrup Gerd
Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: TOP 1 öffentlich der Sitzung des Bezirksausschusses vom 13.09.2012, TOP 1 öffentlich der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.09.2012, TOP 5 öffentlich der Sitzung des Rates der Stadt vom 27.09.2012
Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:
Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:
Anlagen:
Entwurf der „Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Satzung der Stadt Billerbeck vom 04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die Zusammenlegung von Osthellen-Lutum vom 23.02.1915 und über die Aufhebung der Zweckbestimmung des Interessentenvermögens der Beteiligtengesamtheit von Osthellen und der Teilnehmerschaft von Lutum und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck“