Betreff
Aufhebung der Zweckbestimmung des Interessentenvermögens und Übertragung der Grundstücke in das Eigentum der Stadt Billerbeck
Vorlage
FBPB/1502/2019
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

  1. Der Ratsbeschluss vom 14.07.1992 wird dahingehend geändert, dass die gesamten Zweckbestimmungen für das Interessentenvermögen der Zusammenlegung von Osthellen-Lutum (Beteiligtengesamtheit von Osthellen, Teilnehmerschaft von Lutum) aufzuheben sind.
  2. Der in der Anlage beigefügte Entwurf der „Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Satzung der Stadt Billerbeck vom 04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die Zusammenlegung von Osthellen-Lutum vom 23.02.1915 und über die Aufhebung der Zweckbestimmung des Interessentenvermögens der Beteiligtengesamtheit von Osthellen und der Teilnehmerschaft von Lutum und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck“ wird öffentlich bekannt gemacht. Eine Beteiligung der Landwirtschaftskammer ist vorzunehmen.

 

Sachverhalt:

 

Nachdem bereits zu Beginn der 1990er Jahre die politische Diskussion über das sogenannte „Interessentenvermögen“ geführt wurde und auch politische Beschlüsse zum weiteren Umgang mit dem Interessentenvermögen gefasst wurden, wurde die Thematik zunächst über viele Jahre nicht weiter verfolgt.

 

In den Sitzungen des Bezirksausschusses vom 13.09.2012, des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.09.2012 sowie des Rates vom 27.09.2012 wurde dann erneut intensiv über die Problematik des sogenannten „Interessentenvermögens“ diskutiert. Die Verwaltung wurde durch den Ratsbeschluss vom 27.09.2012 unter anderem beauftragt, bezüglich jeder Interessentengemeinschaft einen Satzungsentwurf zu erstellen und den entsprechenden politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Vor dem endgültigen Satzungsbeschluss ist eine öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs durchzuführen sowie die Landwirtschaftskammer zu beteiligen.

 

Aufgrund dieses Beschlusses wurde im Jahre 2013 das Verfahren für zwei Interessentengemeinschaften komplett (Die Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Gerleve und die Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern) sowie für einzelne Grundstücke der Beteiligtengesamtheit von Osthellen durchgeführt.

 

In einem nächsten Schritt soll das vorgenannte Verfahren für den Rezess über die Zusammenlegung von Osthellen-Lutum vom 23.02.1915 durchgeführt werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufhebung des Interessentenvermögens wird argumentativ auf die Ausführungen in den damaligen Sitzungsvorlagen verwiesen.

 

Das Verfahren richtet sich auch hier nach dem „Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956“. Da der Rezess nach § 2 dieses Gesetzes für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung von Gemeindesatzungen hat, können diese Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde auch nur durch eine Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

 

Da für diesen Rezess im Jahre 1994 bereits die „Satzung der Stadt Billerbeck vom 04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die Zusammenlegung von Osthellen-Lutum vom 23.02.1915“ erlassen wurde und auch im Amtsblatt bekannt gemacht wurde, jedoch aus der Verwaltung nicht bekannten Gründen nicht weiter vollzogen wurde, ist diese Satzung zunächst mit der in der Anlage im Entwurf beigefügten Satzung aufzuheben (siehe dazu § 1). Die weiteren §§ 2 – 5 des Satzungsentwurfes entsprechen inhaltlich und formal den Satzungen, die im Jahre 2013 für die vorgenannten Interessentengemeinschaften erlassen wurden.

 

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die öffentliche Bekanntmachung des in der Anlage beigefügten Entwurfs der „Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Satzung der Stadt Billerbeck vom 04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die Zusammenlegung von Osthellen-Lutum vom 23.02.1915 und über die Aufhebung der Zweckbestimmung des Interessentenvermögens der Beteiligtengesamtheit von Osthellen und der Teilnehmerschaft von Lutum und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck“ sowie die Beteiligung der Landwirtschaftskammer zu beschließen.

 

Nach der Bekanntmachung wären dann über eventuelle Einwendungen sowie über den Beschluss der Satzung in den entsprechenden politischen Gremien zu beraten. Sollte die Satzung beschlossen werden, wäre eine entsprechende Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht des Kreises Coesfeld) einzuholen sowie die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

 

Des Weiteren ist der unter Nr. 1 aufgeführte Beschlussvorschlag erforderlich, da noch der Ratsbeschluss vom 14.07.1992 existent ist, wonach lediglich die Zweckbestimmung der Wirtschaftswege aufzuheben sind. Dieses ist dahingehend zu ändern, dass die gesamten Zweckbestimmungen (also z. B. auch der Gräben) aufzuheben sind.

 

                                                            

Im Auftrag                              Im Auftrag     

 

 

Jutta Kentrup                        Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                 Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin


Bezug:      TOP 1 öffentlich der Sitzung des Bezirksausschusses vom 13.09.2012, TOP 1 öffentlich der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.09.2012, TOP 5 öffentlich der Sitzung des Rates der Stadt vom 27.09.2012

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: ./.                                                         

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:


 


Anlagen:

 

Entwurf der „Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Satzung der Stadt Billerbeck vom 04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die Zusammenlegung von Osthellen-Lutum vom 23.02.1915 und über die Aufhebung der Zweckbestimmung des Interessentenvermögens der Beteiligtengesamtheit von Osthellen und der Teilnehmerschaft von Lutum und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck“