hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
1.
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.
Gem. § 8
Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Nottulner
Straße“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
3.
Der Rat
der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7
und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1
Abs. 7 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes “Nottulner Straße“ mit den
örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung
sowie der Begründung.
4.
Gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Nottulner Straße“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden
Fassung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit
geltenden Fassung
Die Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 411) in der
zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend
der Beschlüsse in der o. g. Sitzung wurde die Offenlage vom 27. Dezember 2019
bis zum 28. Januar 2020 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die
Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
statt.
Von privater Seite sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Gelsenwasser Energienetze GmbH führt
aus, dass im Bebauungsplan Versorgungsleitungen in den Straßen beschrieben
werden und weist darauf hin, dass im südlichen Bereich keine Wasserleitung
liegt und ein Bestandsplan beigefügt sei. Eine Löschwasserentnahme von 1.100
l/min an einem Hydranten im Einmündungsbereich sei nicht möglich, es gäbe
jedoch zwei Varianten zu Entnahmestellen zur Bereitstellung von Löschwasser.
Bei den
Leitungen in den das Plangebiet umgebenden Verkehrsflächen handelt es sich um
Leitungen verschiedener Versorger (z.B. Gas und Strom), welche im Wesentlichen
außerhalb des Plangebietes liegen und nicht näher bezeichnet sind. Die Angaben
des Wasserversorgers zur Löschwasserversorgung sind in der Begründung entsprechend
der Angaben präzisiert worden.
Der
Landesbetrieb Straßen.NRW führt aus,
dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes an die Landstraßen 577 und 581
grenzt. Die Erschließung erfolge weiterhin über öffentliche Straßen. Eine
vorhandene Zufahrt werde aufgrund der Lage in der Innenkurve der L 577
zukünftig ausgeschlossen. Er weist vorsorglich darauf hin, dass eventuelle
Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz gegenüber dem
Straßenbaulastträger der Landstraße 577 nicht geltend gemacht werden können, da
die Änderung des Bebauungsplanes in Kenntnis der Straße durchgeführt wird.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Unter
Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Nottulner
Straße“ als Satzung zu beschließen.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung
des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses
vom 14.11.2019,
TOP 4 ö.S., und des Rates vom 12.12.2019, TOP 22 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Entwurf der
Bebauungsplanänderung
Entwurf der
Begründung