hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
1.
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.
Gem. § 8
Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 8. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet
Hamern“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
3.
Der Rat
der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7
und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1
Abs. 7 BauGB die 8. Änderung des Bebauungsplanes “Industriegebiet Hamern“ mit
den örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung
sowie der Begründung.
4.
Gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 8. Änderung des
Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden
Fassung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit
geltenden Fassung
Die Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 411) in der
zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend
der Beschlüsse in der o. g. Sitzung wurde die Offenlage vom 27. Dezember 2019
bis zum 28. Januar 2020 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die
Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
statt.
Von privater
Seite sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises
Coesfeld erklärt, dass mit der 8. Änderung des Bebauungsplanes ein
Punktedefizit von 277 Biotoppunkten (berechnet nach dem Biotopwertverfahren
Kreis Coesfeld, 2006) entsteht, welches über das Ökokonto der Stadt Billerbeck
ausgeglichen werden soll. Dem Vorgehen werde zugestimmt.
Die Thyssengas GmbH weist auf die am
nordwestlichen Rand sowie nordöstlich außerhalb der o.g. Bauleitplanung
verlaufende Gasfernleitung L07404 hin. Aufgrund technischer Vorschriften seien
bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten innerhalb eines Schutzstreifens von vier
Metern untersagt. Sie verweist im Detail auf alle Maßnahmen, auch außerhalb des
Schutzstreifens, die Auswirkungen auf den Bestand und den Betrieb der Leitung
haben könnten und die Vorgehensweise bei geplanten Projekten.
Die Leitung
ist in der Planzeichnung mit entsprechenden Hinweisen dargestellt. Die Leitung
liegt außerhalb des Plangebietes der 8. Änderung.
Es wird
vorgeschlagen die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Unter
Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 8. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet
Hamern“ als Satzung zu beschließen.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung
des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses
vom 04.12.2019, TOP 1 ö.S., und des Rates vom 12.12.2019, TOP 25 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Entwurf der
Bebauungsplanänderung
Entwurf der Begründung