Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NW der FDP Billerbeck
hier: Überarbeitung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Billerbeck
Vorlage
FBZD/0499/2020
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Anregung zur Überarbeitung der Zuständigkeitsordnung wird nicht gefolgt.

 

 


Sachverhalt:

 

Hinsichtlich der als Anlage beigefügten Anregung der FDP Billerbeck bezüglich der Überarbeitung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Billerbeck wurde eine rechtliche Einschätzung beim Städte- und Gemeindebund NRW eingeholt.

 

„ Es ist natürlich sinnvoll, das im Ergebnis durch die Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse für die einzelnen Ausschüsse vorbehalten werden.

 

Diese Differenzierung ist vom Gesetzgeber gewünscht, da in § 41 GO NRW zwischen der alleinigen Allzuständigkeit des Rates in § 41 Abs. 1 GO und der Übertragungsmöglichkeit der Entscheidungsbefugnis auf Ausschüsse in § 41 Abs. 2 GO NRW unterschieden wird.

 

Die Angelegenheiten des § 41 Abs. 1 GO NRW sind abschließend vom Rat zu beschließen, da diese Angelegenheiten grundlegende Entscheidungen für die Kommunen mit sich bringen. Andere – dort nicht aufgelistete – Angelegenheiten können aber sowohl auf Ausschüsse oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen werden.

 

Dieses Vorgehen ist zweckmäßig und effizient, denn der Rat kann praktisch nicht alles beschließen. Die Ratsmitglieder üben ihre Mandate ehrenamtlich aus, sodass immer auch die Belastung der einzelnen ehrenamtlichen Mandatsträger berücksichtigt werden muss. Zudem gestalten sich eine Vielzahl von Angelegenheiten so komplex und fachspezifisch, dass ein darauf spezialisierter Ausschuss mit der notwendigen Expertise zielführende Entscheidungen treffen kann. Der Maßstab kann und muss nicht sein, dass jeder alles können und wissen muss. 

 

Letztlich besitzt der Rat auch trotz einer Delegation der Entscheidungsbefugnisse auf einen Ausschuss weiterhin die Kontrollrechte nach §§ 55 Abs. 3, 66 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.

 

Wir würden daher immer zu einer Delegation auf Ausschüsse und den Bürgermeister/die Bürgermeisterin raten, um mit dieser Aufgabenverteilung eine effektive und ressourcenschonende Kommunalpolitik zu ermöglichen. „

 

 

Auch die Begründung hinsichtlich der vermeintlichen Überschreitung der Kompetenz durch die Ausschüsse kann aus Verwaltungssicht nicht überzeugen.

Alle Maßnahmen und Investitionen oberhalb der für die Ausschüsse definierten Beträge 70.000,00 bzw.- 35.000,00 € sind mindestens durch Beschlüsse zur Veranschlagung im Produkthaushalt gedeckt und durch den Rat beschlossen.

 

Unstrittig dürfte sein, das bei einem zu erwartenden Ausschreibungsergebnis oberhalb dieser Grenzen eine Ratsentscheidung über die Vergabe zu erfolgen hat.

 

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Zuständigkeitsordnung nicht zu verändern, da sie sich in den letzten Legislaturperioden mehr als bewährt hat.

 

Im Einzelfall hat der Rat gem. § 41 Abs. 3 GO die Möglichkeit sich eine Entscheidung in einer Angelegenheit selber vorzubehalten, wenn hierzu noch keine abschließende Entscheidung im Ausschuss getroffen wurde.

 

 

 

I.A.

 

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                   Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                   Bürgermeisterin

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

Bürgeranregung vom 30.04.2020

Zuständigkeitsordnung der Stadt Billerbeck