hier: Erlass einer Veränderungssperre
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Die nachfolgende
Satzung über die Veränderungssperre wird beschlossen:
Satzung
der Stadt Billerbeck
über die Veränderungssperre für den Geltungsbe- reich
des Bebauungsplanes ”An der Welle/Josefstraße” vom .……2020
Der Rat der Stadt Billerbeck hat am 25. Juni 2020 aufgrund der §§ 14 und
16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 7
und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der
zurzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung über die Veränderungssperre für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”An der Welle/Josefstraße” beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet
einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für das im § 2
näher bezeichnete Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf
den nachfolgend aufgeführten Bereich
und ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Das Plangebiet liegt östlich angrenzend an das Stadtzentrum der Stadt
Billerbeck in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 14. Es beinhaltet die
Flurstücke 44, 45, 51, 54, 56, 57, 58, 88, 131, 170, 171, 173, 174, 186 und
203.
Begrenzt wird es im Norden von der Straße An der Welle, im Südosten von
der Josefstraße und im Südwesten durch die Holthauser Straße.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre
betroffenen Gebiet dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen
werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre
tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungs- sperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald
und soweit der Bebauungsplan für das in §
2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
2. Die Veränderungssperre ist
ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Bezugnehmend auf
den vorherigen Tagesordnungspunkt soll durch eine Veränderungssperre
sichergestellt werden, dass keine Bauvorhaben verwirklicht werden können,
welche die Ziele der Planung beeinträchtigen. Das Planungsziel einer maßvollen
Verdichtung und Entwicklung des Wohngebietes soll, wie in der vorherigen
Sitzungsvorlage beschrieben, gesichert werden.
Bis die Planung
abgeschlossen ist, wären somit alle erheblichen sowie wertsteigernden
Veränderungen von Grundstücken und Anlagen grundsätzlich verboten, aber
ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) könnte in
dieser Zeit ausnahmsweise ein Vorhaben zugelassen werden, wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über eine solche Ausnahme würde die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheiden. Dies
könnte für die zurzeit in Erarbeitung befindliche Planung zum Tragen kommen.
Aufgrund der Zwei-Monatsfrist für das gemeindliche Einvernehmen und die langen
Sitzungspausen in den Sommerferien und im Zusammenhang mit der Kommunalwahl ist
für die Wahrung der Planungshoheit der Stadt und die daraus resultierende
Rechtssicherheit der Erlass der Veränderungssperre wichtig, auch wenn eine
einvernehmliche Lösung erarbeitet wird.
i. A. i. V.
Michaela Besecke Hubertus Messing
Stadtplanerin Allgemeiner Vertreter
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 16.06.2020,
TOP 5 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Lage im Stadtgebiet
Geltungsbereich der Satzung