Betreff
Festlegung der zu bildenden Ausschüsse sowie deren Größe und Zusammensetzung
Vorlage
FBZD/0513/2020
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1. Für die neue Wahlzeit des Rates werden folgende Ausschüsse gebildet:

                - Haupt- und Finanzausschuss (HFA)

                - Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (StuB)

                - Betriebsausschuss (BA)

                - Umweltausschuss (UA)

                - Schul- und Sportausschuss (SchulA)

                - Ausschuss für Generationen und Kultur (GuK)

                - Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)

                - Wahlprüfungsausschuss (WahlpA)

                - Bezirksausschuss (Bez)

                - Wahlausschuss (WahlA)

 

2. Für die vorstehend aufgeführten Ausschüsse wird die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder wie folgt festgelegt:

- HFA – 11 stimmberechtigte Mitglieder inkl. Bürgermeisterin,

- StuB, RPA, WahlpA und WahlA, BA, UA, SchulA und GuK

  11 stimmberechtigte Mitglieder,

- Bez – 12 stimmberechtigte Mitglieder.

 

3. Dem Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, dem Betriebsausschuss, dem Umweltausschuss, dem Schul- und Sportausschuss sowie dem Ausschuss für Generationen und Kultur können jeweils bis max. 5 sachkundige Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW (mit Stimmrecht) angehören.

 


Sachverhalt:

 

Die Bildung der Ausschüsse ist in den § 57 und 58 GO NRW geregelt. Dabei ist zwischen Pflichtausschüssen und freiwilligen Ausschüssen zu unterscheiden. Folgende Pflichtausschüsse sind zu bilden:

 

·         Haupt- und Finanzausschuss (HFA) (§ 57 Abs. 2 GO NRW)

·         Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) ( § 57 Abs. 2 GO NRW)

·         Bezirksausschuss (§ 39 Abs. 2-4 GO NRW und § 3Abs. 2 Hauptsatzung)

·         Betriebsausschuss (§ 5 Eigenbetriebsverordnung/§ 4 Abs. 1 Betriebssatzung)

·         Wahlprüfungsausschuss (§ 40 Kommunalwahlgesetz)

·         Wahlausschuss (§ 2 Kommunalwahlgesetz)

 

Mit Ausnahme des Bezirksausschusses, der laut § 3 Abs. 2 Hauptsatzung aus 12 Mitgliedern besteht, des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Generationen und Kultur die aus 11 Mitgliedern bestehen, hatten alle Ausschüsse in der abgelaufenen Wahlperiode 9 stimmberechtigte Mitglieder. Gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW führt die Bürgermeisterin den Vorsitz im HFA und ist stimmberechtigt. Der Rat legt durch einfachen Mehrheitsbeschluss die Größe der einzelnen Ausschüsse fest.

 

Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW können mit Ausnahme der in § 59 GO NRW vorgesehenen Ausschüsse (HFA und RPA) neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können (d.h. für den Rat wählbar sind) zu Mitgliedern der Ausschüsse gewählt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW). Bei 9 stimmberechtigten Mitgliedern können somit jeweils bis max. 4 sachkundige Bürger gewählt werden. Bei 11 stimmberechtigten Mitgliedern können entsprechend bis zu max. 5 sachkundige Bürger gewählt werden.

 

Die Bürgermeisterin ist bei der Festlegung der Ausschüsse stimmberechtigt. Bei der Festlegung der Ausschussgröße und der Zusammensetzung ist die Bürgermeisterin nicht stimmberechtigt.

 

i.A.

 

 

Hubertus Messing                                                                         Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                         Bürgermeisterin


Bezug:           

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: