Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Für die neue Wahlzeit des Rates werden folgende Ausschüsse gebildet:
- Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
- Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (StuB)
- Betriebsausschuss (BA)
- Umweltausschuss (UA)
- Schul- und Sportausschuss (SchulA)
- Ausschuss für Generationen und Kultur (GuK)
- Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
- Wahlprüfungsausschuss (WahlpA)
- Bezirksausschuss (Bez)
- Wahlausschuss (WahlA)
2. Für die vorstehend aufgeführten Ausschüsse wird die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder wie folgt festgelegt:
- HFA – 11 stimmberechtigte Mitglieder inkl. Bürgermeisterin,
- StuB, RPA, WahlpA und WahlA, BA, UA, SchulA und GuK
11 stimmberechtigte Mitglieder,
- Bez – 12 stimmberechtigte Mitglieder.
3. Dem Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, dem Betriebsausschuss, dem Umweltausschuss, dem Schul- und Sportausschuss sowie dem Ausschuss für Generationen und Kultur können jeweils bis max. 5 sachkundige Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW (mit Stimmrecht) angehören.
Sachverhalt:
Die Bildung
der Ausschüsse ist in den § 57 und 58 GO NRW geregelt. Dabei ist zwischen
Pflichtausschüssen und freiwilligen Ausschüssen zu unterscheiden. Folgende
Pflichtausschüsse sind zu bilden:
·
Haupt-
und Finanzausschuss (HFA) (§ 57 Abs. 2 GO NRW)
·
Rechnungsprüfungsausschuss
(RPA) ( § 57 Abs. 2 GO NRW)
·
Bezirksausschuss
(§ 39 Abs. 2-4 GO NRW und § 3Abs. 2 Hauptsatzung)
·
Betriebsausschuss
(§ 5 Eigenbetriebsverordnung/§ 4 Abs. 1 Betriebssatzung)
·
Wahlprüfungsausschuss
(§ 40 Kommunalwahlgesetz)
·
Wahlausschuss
(§ 2 Kommunalwahlgesetz)
Mit Ausnahme
des Bezirksausschusses, der laut § 3 Abs. 2 Hauptsatzung aus 12 Mitgliedern
besteht, des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Generationen
und Kultur die aus 11 Mitgliedern bestehen, hatten alle Ausschüsse in der
abgelaufenen Wahlperiode 9 stimmberechtigte Mitglieder. Gemäß § 57 Abs. 3 GO
NRW führt die Bürgermeisterin den Vorsitz im HFA und ist stimmberechtigt. Der
Rat legt durch einfachen Mehrheitsbeschluss die Größe der einzelnen Ausschüsse
fest.
Gemäß § 58
Abs. 3 GO NRW können mit Ausnahme der in § 59 GO NRW vorgesehenen Ausschüsse
(HFA und RPA) neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat
angehören können (d.h. für den Rat wählbar sind) zu Mitgliedern der Ausschüsse
gewählt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3
GO NRW). Bei 9 stimmberechtigten Mitgliedern können somit jeweils bis max. 4
sachkundige Bürger gewählt werden. Bei 11 stimmberechtigten Mitgliedern können
entsprechend bis zu max. 5 sachkundige Bürger gewählt werden.
Die
Bürgermeisterin ist bei der Festlegung der Ausschüsse stimmberechtigt. Bei der
Festlegung der Ausschussgröße und der Zusammensetzung ist die Bürgermeisterin
nicht stimmberechtigt.
i.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin