Sachverhalt:
Die Wahl der
Ausschussmitglieder ist im § 50 Abs. 3 GO NRW geregelt. Dort heißt es:
Haben sich
die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen (mehrere
Fraktionen können sich zu Gruppen zusammenschließen) des Rates entsprechend dem
Verhältnis der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los. Diese Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren nach
Hare/Niemeyer.
Bezüglich der
Zulässigkeit von Listenverbindungen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW hat das
Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 10.12.2003 folgende
Leitsätze gebildet:
- Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums (Rat)
und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum
widerspiegeln.
- Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung
eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer
Fraktionen unzulässig.
Unter
Berücksichtigung dieser Leitsätze ist eine Listenverbindung zur Verteilung von
Ausschusssitzen zulässig,
-
Wenn sie
unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat (Leitsatz 1) erfolgt
und
-
Nicht
zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung
beteiligt ist (Leitsatz 2).
Das bedeutet,
dass eine Verbindung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten
Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf.
Die
Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer Verfahren:
z.B. bei
Ausschüssen mit 11 stimmberechtigten Mitgliedern:
Anzahl der
Ausschusssitze: |
|
11 |
Anzahl der
Ratsmandate (insg.): |
|
26 |
|
|
|
Abgegeben
Stimmen für den Wahlvorschlag der |
CDU |
12 |
Abgegeben
Stimmen für den Wahlvorschlag der |
GRÜNE |
6 |
Abgegeben
Stimmen für den Wahlvorschlag der |
SPD |
5 |
Abgegeben
Stimmen für den Wahlvorschlag der |
FDP |
2 |
Abgegeben
Stimmen für den Wahlvorschlag der |
Familie |
1 |
|
|
|
|
|
|
Sitze 1. Runde
(Vorkommastelle) |
Nachkommastelle |
Rang |
Sitze 2. Runde
(höchste Nachkommastelle) |
Gesamtsitze |
Ausschusssitze |
CDU |
5,084 |
5 |
0,084 |
0 |
0 |
5 |
Ausschusssitze |
GRÜNE |
2,542 |
2 |
0,542 |
2 |
1 |
3 |
Ausschusssitze |
SPD |
2,118 |
2 |
0,118 |
0 |
0 |
2 |
Ausschusssitze |
FDP |
0,847 |
0 |
0,847 |
1 |
1 |
1 |
Ausschusssitze |
Familie |
0,423 |
0 |
0,423 |
3 |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sitze in der 1.
Runde vergeben |
9 |
In 2. Runde zu
vergebende Sitze |
2 |
|
2 |
11 |
Sofern die
Summe der Ausgangssitze nicht der Gesamtsitzzahl entspricht, werden die
verbleibenden Restsitze den Parteien mit den höchsten Restwerden zugeschlagen.
Bei gleichen Restwerten entscheidet das Los.
Nach den
derzeitigen Fraktionsstärken würden sich folgende Sitzverteilungen ergeben:
11er-Ausschuss |
|
CDU |
5 |
GRÜNE |
3 |
SPD |
2 |
FDP |
1 |
Für die Wahl
der Ausschussmitglieder müssen von den Fraktionen Wahlvorschläge mit den
vorgesehenen Mitgliedern für jeden einzelnen Ausschuss abgegeben werden.
Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:
Für die
Ausschüsse müssen die Wahlvorschläge bei Anwendung der Vertretungsregelung des
Beschlussvorschlages zu TOP 7 ö.S. neben den vorgesehenen ordentlichen
Mitgliedern auch alle Personen beinhalten, die stellvertretende
Ausschussmitglieder des jeweiligen Ausschusses werden sollen. Dabei sollte
bedacht werden, dass mit Festlegung der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen
zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt wird.
Soweit sachkundige
Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW (mit Stimmrecht) bestellt werden sollen,
müssen sie zusammen mit den Ratsmitgliedern in einem Wahlgang gewählt werden.
Deshalb
müssen diese in den Wahlvorschlägen entweder am Anfang aufgeführt oder so
platziert werden, dass sie unter die zu erwartenden Sitze fallen (z.B. bei 4
Sitzen max. an 4. Stelle des Wahlvorschlages).
In den Haupt-
und Finanzausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss und den
Wahlprüfungsausschuss können keine sachkundigen Bürger bestellt werden.
Fraktionen,
die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO
NRW berechtigt, für den Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen
Bürger, der dem Rat angehören kann (d.h. für den Rat wählbar ist), zu benennen.
Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum
Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender
Stimme mit.
Gemäß § 58
Abs. 1 Satz 11 GO NRW hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der
Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Es ist deshalb Sache
des Ratsmitgliedes, gegenüber dem Rat zu erklären, welchem der Ausschüsse es
mit beratender Stimme angehören will. Der Rat ist laut Kommentierung zur GO NRW
gebunden, das Ratsmitglied für diesen Ausschuss zum Mitglied mit beratender
Stimme zu bestellen.
Die
Bürgermeisterin ist nicht stimmberechtigt.
i.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin