Sachverhalt:
Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird unter diesem TOP nur allgemein die
Rechtsgrundlage und das Verfahren zur Bestellung der o.a. Vertreter
beschrieben.
Die
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen ist im § 113 GO NRW
geregelt. Im § 113 Abs. 2 GO NRW heißt es:
In Beiräten,
Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden
Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die
Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde.
Sofern weitere Vertreter zu benennen sind (Also bereits an zwei
Vertretern), muss die Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener
Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen (§113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Für die
Bestellung von Vertretern gilt folgendes Verfahren:
Haben die
Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 63 Abs.
2 GO NRW / § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht
hauptberuflich tätig sind, ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW der Absatz 3 des § 50
entsprechend anzuwenden. Danach bestehen folgende Möglichkeiten:
Die
Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.
i.A.
Hubertus
Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin