Sachverhalt:
Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird unter diesem TOP nur allgemein die
Rechtsgrundlage und das Verfahren zur Bestellung der o.a. Vertreter
beschrieben.
Die
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen ist im § 113 GO NRW
geregelt. Im § 113 Abs. 2 GO NRW heißt es:
In Beiräten,
Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden
Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die
Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde.
Sofern weitere Vertreter zu benennen sind (Also bereits an zwei
Vertretern), muss die Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener
Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen (§113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Für die
Bestellung von Vertretern gilt folgendes Verfahren:
- Ist nur ein Vertreter zu bestellen und wird hierfür nur eine
Person vorgeschlagen, genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des
Rates.
- Ist nur ein Vertreter zu bestellen und werden hierfür zwei
oder mehr Personen vorgeschlagen, so ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 GO
NRW die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
Haben die
Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 63 Abs.
2 GO NRW / § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht
hauptberuflich tätig sind, ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW der Absatz 3 des § 50
entsprechend anzuwenden. Danach bestehen folgende Möglichkeiten:
- Sind zwei oder mehr Vertreter zu bestellen und haben sich die
Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Vorschlag geeinigt, genügt
der einstimmige Beschluss des Rates für die Bestellung dieser
Vertreter.
- Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Das Hare/Niemeyer Verfahren findet jedoch nur auf die nach Abzug des
Sitzes für die Bürgermeisterin verbleibenden Vertreter Anwendung. Sind
also lediglich zwei Vertreter zu besthellen, wird der verbleibende
Vertreter wie oben beschreiben gewählt. Sind drei und mehr
Vertreter zu wählen, erfolgt die Wahl der nach Abzug des Sitzes für die
Bürgermeisterin verbleibenden Vertreter nach dem Hare/Niemeyer
Auszählungsverfahren.
Die
Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.
i.A.
Hubertus
Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin