Sachverhalt:
Gemäß § 6
Abs. 2 des Gesellschaftervertrages der Gewerbe-, Industrie- und Wohnungsbauförderungsgesellschaft
mbH der Stadt Billerbeck werden auf der Gesellschafterversammlung die Rechte
der Stadt Billerbeck als Gesellschafterin der Gesellschaft durch die
Bürgermeisterin sowie 10 aus den Reihen der Mitglieder des Rates der Stadt
Billerbeck zu wählenden Ratsmitgliedern als Vertreter der alleinigen
Gesellschafterin wahrgenommen.
Auf die
Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10
GO NRW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die
Gesellschafterversammlung benannt werden können.
Entsprechend
§ 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates
Stellvertreter für die Mitglieder der Gesellschafterversammlung benannt.
Gemäß § 113
Abs. 2 GO NRW hat die Bestellung durch den Rat zu erfolgen.
Dabei muss
gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW die Wahl nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 GO NRW
erfolgen. Hier sind wieder die im TOP 11 aufgeführten allgemeinen Hinweisen zur
Besetzung von Ausschüssen und Gremien zu beachten.
Die Bürgermeisterin
ist stimmberechtigt.
i.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin