Betreff
Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder für die Gesellschafterversammlung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH
Vorlage
FBZD/0520/2020
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

keiner

 


Sachverhalt:

Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages der Netzgesellschaft Billerbeck mbH der Stadt Billerbeck als Gesellschafterin der Gesellschaft durch die Bürgermeisterin sowie 10 aus den Riehen der Mitglieder des Rates der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsmitglieder als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin wahrgenommen.

 

Auf die Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NRW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die Gesellschafterversammlung benannt werden können.

 

Entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates Stellvertreter für die Mitglieder der Gesellschafterversammlung benannt.

 

Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW hat die Bestellung durch den Rat zu erfolgen.

 

Dabei muss gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW die Wahl nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgen. Hier sind wieder die im TOP 11 aufgeführten allgemeinen Hinweise zur Besetzung von Ausschüssen und Gremien zu beachten.

 

Die Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.

 

i.A.

 

 

Hubertus Messing                                                                         Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                         Bürgermeisterin

 


Bezug:           

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: