Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 2
des Gesellschaftervertrages der Netzgesellschaft Billerbeck mbH der Stadt
Billerbeck als Gesellschafterin der Gesellschaft durch die Bürgermeisterin
sowie 10 aus den Riehen der Mitglieder des Rates der Stadt Billerbeck zu
wählenden Ratsmitglieder als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin
wahrgenommen.
Auf die
Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10
GO NRW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die
Gesellschafterversammlung benannt werden können.
Entsprechend § 58
Abs. 1 Satz 2 GO NRW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates
Stellvertreter für die Mitglieder der Gesellschafterversammlung benannt.
Gemäß § 113 Abs. 2
GO NRW hat die Bestellung durch den Rat zu erfolgen.
Dabei muss gemäß §
50 Abs. 4 GO NRW die Wahl nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgen.
Hier sind wieder die im TOP 11 aufgeführten allgemeinen Hinweise zur Besetzung
von Ausschüssen und Gremien zu beachten.
Die
Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.
i.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin