Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Aufgrund der §§ 78 ff. GO NRW wird die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Stadt Billerbeck für das Haushaltsjahr 2021 mit den weiteren Bestandteilen und Anlagen unter Einbeziehung der sich im Beratungsgang der HFA Sitzungen ergebenen Anpassungserfordernisse und Änderungsbeschlüsse, die in einer Änderungsliste zusammengefasst sind, beschlossen.
2. Der Stellenplan der Stadt Billerbeck für das Haushaltsjahr 2021 wird beschlossen.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Rates der Stadt Billerbeck am 10. September 2020
erfolgte die Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2021. Dieser wurde durch
Beschluss des Rates zur Vorberatung an den Haupt- und Finanzausschuss
verwiesen. Zum Zwecke der Vorberatung sind 2 Sitzungstermine vorgesehen, und
zwar am 03. Dezember 2020 und am 15. Dezember 2020.
Wohl nie zuvor haben sich die meisten von
uns so intensiv mit Zahlen, Daten und Statistiken befasst wie in 2020. Die
Corona-Pandemie hat im März 2020 zu einem weitgehenden Herunterfahren der
Wirtschaft geführt, deren Folgen gravierenden Einfluss auf die
Haushaltswirtschaft jeder Kommune hat, deren Auswirkungen sich aber bislang
noch nicht konkret beziffern lassen und sich noch Jahre hinziehen werden. Klar
ist jedoch, dass den Kommunen liquide Mittel in erheblichem Umfang fehlen, da
auf der einen Seite Steuerausfälle in Milliardenhöhe zu verzeichnen sind und
auf der anderen Seite Mehraufwendungen insbesondere im Gesundheitswesen
entstanden sind. Darüber hinaus haben sich zunächst die Kurzarbeiter- und in
der Folge auch die Arbeitslosenzahlen stark nach oben entwickelt, wodurch die
Sozialhaushalte belastet werden. Viele Kleinunternehmer, Soloselbstständige
oder Künstler haben keine Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und
sind direkt auf Hartz IV-Leistungen angewiesen.
Für die Stadt Billerbeck sind insbesondere
die Ausfälle bei der Gewerbe- und Einkommensteuer haushaltsbestimmend, während
die zusätzlichen Aufwendungen zur Bewältigung der Pandemie vermehrt beim Kreis
Coesfeld als örtlichem Sozialhilfeträger und Gesundheitsamt zu Buche schlagen.
Hier wird sich die zusätzliche Belastung durch eine erhöhte Kreisumlage erst in
2021 bemerkbar machen.
Am 11. September berichtete der Städte- und
Gemeindebund über die Ergebnisse der Sondersteuerschätzung: Nach den aktuellen
Ergebnissen des Arbeitskreises Steuerschätzungen von Anfang September werden
die Gesamtsteuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen aufgrund der
Auswirkungen der Corona-Pandemie in diesem Jahr dramatisch auf insgesamt 717,7
Mrd. Euro einbrechen. Das ist ein Minus von 98,7 Mrd. Euro im Vergleich zur
Herbst-Steuerschätzung 2019. Bezogen auf die Jahre bis 2024 fällt das
Steueraufkommen insgesamt um über 345 Mrd. Euro geringer als im vergangenen
Jahr noch angenommen aus. Allein die Städte und Gemeinden werden in diesem Jahr
Corona-bedingt nur noch mit einem Steueraufkommen in Höhe von 103,5 Mrd. Euro
rechnen können. Diese Prognose fällt damit leicht besser als im Frühjahr
geschätzt aus, dafür zieht sich aber voraussichtlich die Erholung länger hin.
Die Herbststeuerschätzung vom 12. November berücksichtigt auch die
geplanten Einnahmeausfälle aus dem zweiten Teillock-down ab November 2020. Hier
fällt die Prognose für die Gemeinden nur für das nunmehr fast abgeschlossene
Haushaltsjahr 2020 positiver aus, als noch im September gedacht (+1,4 Mrd.
Euro). Allerdings zeigt sich in den kommenden Jahren bis 2024 ein noch
düstereres Bild als im September: Hier verschlechtern sich die Prognosen noch
einmal um insgesamt 2,3 Mrd. Euro.
Eine Regionalisierung der Steuerschätzung
auf NRW bezogen liegt nicht vor.
Auf Basis der hier bislang veranlagten
Gewerbesteuer und unter Berücksichtigung der seit März 2020 vorgenommenen
Herabsetzungen der Vorauszahlungen von 1,8 Mio. € wird für die Stadt Billerbeck
mit einem Rückgang von rd. 23 % gegenüber dem Ansatz gerechnet. Jedoch wurden
auch Nachzahlungen für Altjahre geleistet, so dass der Ansatz (7.238 T€)
insgesamt „lediglich“ um 14 % unterschritten wird (6.200 T€, lt.
Finanzzwischenbericht: Hochrechnung zum 31.12.2020 = 6.100 T€). Gewährte
Stundungen wurden mittlerweile fast alle ausgeglichen.
Der Gemeindeanteil an der Einkommens- und
Umsatzsteuer für das dritte Quartal liegt vor, so dass die Einzahlungen für
2020 hochgerechnet werden können. Aufgrund höheren privaten Konsums und
gestiegenen Export ist das dritte Quartal entgegen der Prognose besser
ausgefallen. Das 4. Quartal orientiert sich am 3. Quartal 2020, eine genaue
Abrechnung findet erst Anfang Januar 2021 wie jedes Jahr statt. Der
„Wellenbrecher Lockdown“ im November wird vermutlich Einfluss auf die beiden
Steuern haben, so dass mit Rückzahlungen für 2020 im Januar 2021 zu rechnen
ist. Insgesamt wird mit Mindereinzahlungen in 2020 i. H. v. 100 T€ zu rechnen
sein. Nach den Orientierungsdaten unter Berücksichtigung der neuen vorläufigen
Einkommensteuerschlüsselzahl für Billerbeck von 0,0007226 statt 0,007036 ergibt
sich eine Verbesserung von + 200 T€ bei der Einkommensteuerbeteiligung für
2021.
Bund und Land bemühen sich, die Folgen des
„Lockdowns“ zu begrenzen und haben verschiedene Hilfsprogramme für die
unterschiedlichsten Wirtschaftszweige aufgelegt. Darüber hinaus wurden
umfangreiche Förderprogramme entwickelt, um die Binnennachfrage wieder zu
stärken und die Konjunktur zu beleben.
Auch für die Kommunen wurden verschiedene
Hilfswerkzeuge von Bund und Land entwickelt. Zum einen sollen damit die
haushaltsrechtlichen Vorschriften nach der Gemeindeordnung und der
Kommunalhaushaltsverordnung dieser außergewöhnlichen Situation angepasst
werden, zum anderen aber sollen direkte Finanzhilfen gewährt werden, um die
Liquiditätsversorgung sicher zu stellen.
Das „Gesetz zur Isolierung der aus der
COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur
Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer
landesrechtlicher Vorschriften“ wurde am 29.9.2020 vom Landtag beschlossen.
Dessen vorrangiges Ziel war und ist es, in diesem Jahr Nachtragshaushalte, die
unweigerlich fast flächendeckend die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
erfordert hätten, zu vermeiden und die haushalterischen Belastungen in diesem
Jahr durch Bildung eines „Aktivpostens“ in der Bilanz über die nächsten 50
Jahre zu verteilen. Hierzu soll eine „Nebenrechnung“ erstellt werden, die eine
Situation ohne Pandemie berücksichtigt. Im Jahresabschluss 2020 sollen dann
alle Corona bedingten Mindererträge und Mehraufwendungen saldiert und ihnen ein
außerordentlicher Ertrag gegenübergestellt werden, um die Auswirkungen des
Lockdowns auf den Haushalt und die Bilanz ausblenden zu können. Auch für die
Haushaltsplanung 2021 soll auf diese Weise ein Ausgleich dargestellt werden
können. Hinsichtlich der Jahresrechnung 2021 wurden noch keine Vorgaben
gemacht.
Zur Sicherstellung der Liquidität der
Kommunen hatte sich der Koalitionsausschuss des Bundes bereits früh darauf
verständigt, dass sich der Bund einmalig zur Hälfte an den im Mai
prognostizierten Gewerbesteuerausfällen 2020 in Höhe von insgesamt 11,8 Mrd. €
beteiligt und dauerhaft 74,9 % der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II
übernimmt. Die entsprechenden Gesetze wurden am 17.09.2020 vom Bundestag
beschlossen. Die Landesregierung hat zugesagt, sich an den insgesamt auf NRW
entfallenden 2,72 Mrd. € zur Hälfte zu beteiligen und hat hierfür am 29.09.2020
den Entwurf des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes in den Landtag eingebracht.
Danach soll der durchschnittliche Ist-Betrag des Gewerbesteueraufkommens in den
Jahren 2017 bis 2019 einer jeden Kommune ihrem Gewerbesteueraufkommen des 4.
Quartals 2019 sowie der ersten drei Quartale 2020 multipliziert mit dem Faktor
1,077 gegenübergestellt werden. Die Unterschreitung wird ins Verhältnis zur
Gesamtsumme aller Unterschreitungen gesetzt und entspricht damit dem Anteil am
zu verteilenden Gewerbesteuerausgleichsbetrag.
In welcher Höhe die einzelnen Kommunen
tatsächlich entlastet werden ist jedoch nur in der Gesamtbetrachtung aller
NRW-Kommunen möglich. In der Modellrechnung wurde für die Stadt Billerbeck eine
höhere Steuerkraft berücksichtigt, als sie bisher berechnet wurde. Einzelheiten
zur höheren Berechnungsgrundlage sollen die Kommunen nach Verabschiedung des
o.g. Gesetzes erhalten. Der Umlagesatz für die Kreis- und Jugendamtsumlage zur
Einbringung des städtischen Haushaltes wurde recht gut geschätzt (50,64 %;
Benehmenseinleitung Kreis Stand 27.10.2020: 50,85 %). Allerdings muss aufgrund
der wesentlich höheren als angenommenen Steuerkraft die Kreisumlage allgemein
um 411.600 € und die Kreisumlagemehrbelastung Jugendamt um 460.300 € im Ansatz
erhöht werden. Die Folgejahre werden angepasst. Die Umlagesätze basieren auf
die vom Kreis mitgeteilten Werte vom 17. November 2020 ohne Inanspruchnahme der
Ausgleichsrücklage.
Mit dem 2. Corona Steuerhilfegesetz wurde
u.a. eine Absenkung der Mehrwertsteuer im 2. Halbjahr 2020 beschlossen. Die
sich daraus für die Kommunen ergebenden Mindereinnahmen sollen jedoch gem.
Artikel 10 des Gesetzes durch eine Änderung der Verteilung des
Umsatzsteueraufkommens nach dem Finanzausgleichgesetz vom Bund auf die Länder
kompensiert werden, so dass im Endeffekt der Bund die volle Belastung aus der
Umsatzsteuersenkung trägt. Die konkrete Berechnung kann jedoch erst in 2021
erfolgen.
Nach den aktuellen Aussagen der
Wirtschaftsverbände hat die Umsatzsteuersenkung bislang nicht zu einer Belebung
des Handels beigetragen. Es wird befürchtet, dass die Steuersenkung zu einem
erheblich höheren Ausfall als angenommen führen wird.
Trotz der neuerlichen Belastungen durch die
Corona-Pandemie ist der wirtschaftliche Grundtenor positiver als zur
Jahresmitte. Dies begründet sich vor allem in der relativ robusten
Industriekonjunktur und der verbesserten wirtschaftlichen Lage in den
Entwicklungs- und Schwellenländern. Die nächsten Haushalte werden geprägt sein
durch große Unsicherheiten auf der Ertragsseite, alles hängt vom Verlauf und
den Umgang der Pandemie ab.
Am 22.09.2020 wurden von der Landesregierung
die Eckpunkte zum GFG 2021 beschlossen. Im Rahmen dessen wird von erheblichen
Steuereinnahmeeinbußen ausgegangen. Davon betroffen sind unter anderem die
Verbundsteuereinnahmen aus den jeweiligen Landesanteilen an der Körperschaft-,
Einkommen- und Umsatzsteuer, die die Grundlage für die Bemessung der
Gesamtzuwendungen des kommunalen Finanzausgleichs im nächsten Jahr beinhalten.
Nach den vorliegenden Schätzungen sinken die Einnahmen aus diesem Steuerverbund
gegenüber dem vergangenen Jahr um etwa 1,35 % bzw. 738 Mio. €. Die
Landesregierung beabsichtigt daher, die Finanzausgleichsmasse des GFG 2021
einmalig aus Landesmitteln aufzustocken.
Durch diese Aufstockung stehen den Kommunen
im Jahr 2021 mehr Mittel zur Verfügung als dies nach den regulären Berechnungen
des GFG auf Basis der Entwicklung der Verbundsteuern der Fall wäre. Das Volumen
der Schlüsselweisungen steigt nach den von der Landesregierung bekanntgemachten
Eckdaten um rd. 637,28 Mio. € gegenüber dem Finanzausgleich 2020 (+ 5,91 %, 943
Mio.). Die Landesregierung weist darauf hin, dass das Land den
Aufstockungsbetrag als zinslose Kreditierung gewährt und eine Rückzahlung im
Rahmen späterer Gemeindefinanzierungsgesetze in Abhängigkeit von der
Entwicklung der Verbundsteuern und insoweit vom künftigen Aufwuchs der
kommunalen Finanzausgleichsmasse erfolgen wird.
Das Land beabsichtigt ferner, die auf den
Ergebnissen und methodischen Empfehlungen des „Sofia-Gutachtens“ aus dem Jahr
2018 beruhenden Regelungen des GFG 2020 hinsichtlich der aus den Grunddaten zu
entwickelnden Parametern (Gewichtungsfaktoren der Nebenansätze,
Hauptansatzstaffel, fiktive Realsteuersätze) im GFG 2021 beizubehalten.
Bezogen auf Billerbeck wird auf alle Änderungen zum Haushalt 2021 mit
Erläuterungen in der Sitzung
eingegangen.
i. A.
Marion Lammers Marion
Dirks
Kämmerin Bürgermeisterin
Anlagen:
Änderungsliste 1. HFA mit Ergebnis-, Finanzplanung
und Investitionen HH 2021