Betreff
Haushaltssatzung, Haushaltsplan und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2021 sowie Finanzplanung und Investitionsprogramm für die Jahre 2021 bis 2024
Vorlage
FBF/0535/2020
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1. Aufgrund der §§ 78 ff. GO NRW wird die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Stadt Billerbeck für das Haushaltsjahr 2021 mit den weiteren Bestandteilen und Anlagen unter Einbeziehung der sich im Beratungsgang der HFA Sitzungen ergebenen Anpassungserfordernisse und Änderungsbeschlüsse, die in einer Änderungsliste zusammengefasst sind, beschlossen.

2. Der Stellenplan der Stadt Billerbeck für das Haushaltsjahr 2021 wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Billerbeck am 10. September 2020 erfolgte die Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2021. Dieser wurde durch Beschluss des Rates zur Vorberatung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Zum Zwecke der Vorberatung sind 2 Sitzungstermine vorgesehen, und zwar am 03. Dezember 2020 und am 15. Dezember 2020. 

 

Wohl nie zuvor haben sich die meisten von uns so intensiv mit Zahlen, Daten und Statistiken befasst wie in 2020. Die Corona-Pandemie hat im März 2020 zu einem weitgehenden Herunterfahren der Wirtschaft geführt, deren Folgen gravierenden Einfluss auf die Haushaltswirtschaft jeder Kommune hat, deren Auswirkungen sich aber bislang noch nicht konkret beziffern lassen und sich noch Jahre hinziehen werden. Klar ist jedoch, dass den Kommunen liquide Mittel in erheblichem Umfang fehlen, da auf der einen Seite Steuerausfälle in Milliardenhöhe zu verzeichnen sind und auf der anderen Seite Mehraufwendungen insbesondere im Gesundheitswesen entstanden sind. Darüber hinaus haben sich zunächst die Kurzarbeiter- und in der Folge auch die Arbeitslosenzahlen stark nach oben entwickelt, wodurch die Sozialhaushalte belastet werden. Viele Kleinunternehmer, Soloselbstständige oder Künstler haben keine Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und sind direkt auf Hartz IV-Leistungen angewiesen.

 

Für die Stadt Billerbeck sind insbesondere die Ausfälle bei der Gewerbe- und Einkommensteuer haushaltsbestimmend, während die zusätzlichen Aufwendungen zur Bewältigung der Pandemie vermehrt beim Kreis Coesfeld als örtlichem Sozialhilfeträger und Gesundheitsamt zu Buche schlagen. Hier wird sich die zusätzliche Belastung durch eine erhöhte Kreisumlage erst in 2021 bemerkbar machen.

 

Am 11. September berichtete der Städte- und Gemeindebund über die Ergebnisse der Sondersteuerschätzung: Nach den aktuellen Ergebnissen des Arbeitskreises Steuerschätzungen von Anfang September werden die Gesamtsteuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in diesem Jahr dramatisch auf insgesamt 717,7 Mrd. Euro einbrechen. Das ist ein Minus von 98,7 Mrd. Euro im Vergleich zur Herbst-Steuerschätzung 2019. Bezogen auf die Jahre bis 2024 fällt das Steueraufkommen insgesamt um über 345 Mrd. Euro geringer als im vergangenen Jahr noch angenommen aus. Allein die Städte und Gemeinden werden in diesem Jahr Corona-bedingt nur noch mit einem Steueraufkommen in Höhe von 103,5 Mrd. Euro rechnen können. Diese Prognose fällt damit leicht besser als im Frühjahr geschätzt aus, dafür zieht sich aber voraussichtlich die Erholung länger hin.

 

Die Herbststeuerschätzung vom 12. November berücksichtigt auch die geplanten Einnahmeausfälle aus dem zweiten Teillock-down ab November 2020. Hier fällt die Prognose für die Gemeinden nur für das nunmehr fast abgeschlossene Haushaltsjahr 2020 positiver aus, als noch im September gedacht (+1,4 Mrd. Euro). Allerdings zeigt sich in den kommenden Jahren bis 2024 ein noch düstereres Bild als im September: Hier verschlechtern sich die Prognosen noch einmal um insgesamt 2,3 Mrd. Euro.

 

Eine Regionalisierung der Steuerschätzung auf NRW bezogen liegt nicht vor.

 

Auf Basis der hier bislang veranlagten Gewerbesteuer und unter Berücksichtigung der seit März 2020 vorgenommenen Herabsetzungen der Vorauszahlungen von 1,8 Mio. € wird für die Stadt Billerbeck mit einem Rückgang von rd. 23 % gegenüber dem Ansatz gerechnet. Jedoch wurden auch Nachzahlungen für Altjahre geleistet, so dass der Ansatz (7.238 T€) insgesamt „lediglich“ um 14 % unterschritten wird (6.200 T€, lt. Finanzzwischenbericht: Hochrechnung zum 31.12.2020 = 6.100 T€). Gewährte Stundungen wurden mittlerweile fast alle ausgeglichen.

 

Der Gemeindeanteil an der Einkommens- und Umsatzsteuer für das dritte Quartal liegt vor, so dass die Einzahlungen für 2020 hochgerechnet werden können. Aufgrund höheren privaten Konsums und gestiegenen Export ist das dritte Quartal entgegen der Prognose besser ausgefallen. Das 4. Quartal orientiert sich am 3. Quartal 2020, eine genaue Abrechnung findet erst Anfang Januar 2021 wie jedes Jahr statt. Der „Wellenbrecher Lockdown“ im November wird vermutlich Einfluss auf die beiden Steuern haben, so dass mit Rückzahlungen für 2020 im Januar 2021 zu rechnen ist. Insgesamt wird mit Mindereinzahlungen in 2020 i. H. v. 100 T€ zu rechnen sein. Nach den Orientierungsdaten unter Berücksichtigung der neuen vorläufigen Einkommensteuerschlüsselzahl für Billerbeck von 0,0007226 statt 0,007036 ergibt sich eine Verbesserung von + 200 T€ bei der Einkommensteuerbeteiligung für 2021.

 

Bund und Land bemühen sich, die Folgen des „Lockdowns“ zu begrenzen und haben verschiedene Hilfsprogramme für die unterschiedlichsten Wirtschaftszweige aufgelegt. Darüber hinaus wurden umfangreiche Förderprogramme entwickelt, um die Binnennachfrage wieder zu stärken und die Konjunktur zu beleben.

 

Auch für die Kommunen wurden verschiedene Hilfswerkzeuge von Bund und Land entwickelt. Zum einen sollen damit die haushaltsrechtlichen Vorschriften nach der Gemeindeordnung und der Kommunalhaushaltsverordnung dieser außergewöhnlichen Situation angepasst werden, zum anderen aber sollen direkte Finanzhilfen gewährt werden, um die Liquiditätsversorgung sicher zu stellen.

 

Das „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften“ wurde am 29.9.2020 vom Landtag beschlossen. Dessen vorrangiges Ziel war und ist es, in diesem Jahr Nachtragshaushalte, die unweigerlich fast flächendeckend die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erfordert hätten, zu vermeiden und die haushalterischen Belastungen in diesem Jahr durch Bildung eines „Aktivpostens“ in der Bilanz über die nächsten 50 Jahre zu verteilen. Hierzu soll eine „Nebenrechnung“ erstellt werden, die eine Situation ohne Pandemie berücksichtigt. Im Jahresabschluss 2020 sollen dann alle Corona bedingten Mindererträge und Mehraufwendungen saldiert und ihnen ein außerordentlicher Ertrag gegenübergestellt werden, um die Auswirkungen des Lockdowns auf den Haushalt und die Bilanz ausblenden zu können. Auch für die Haushaltsplanung 2021 soll auf diese Weise ein Ausgleich dargestellt werden können. Hinsichtlich der Jahresrechnung 2021 wurden noch keine Vorgaben gemacht.

 

Zur Sicherstellung der Liquidität der Kommunen hatte sich der Koalitionsausschuss des Bundes bereits früh darauf verständigt, dass sich der Bund einmalig zur Hälfte an den im Mai prognostizierten Gewerbesteuerausfällen 2020 in Höhe von insgesamt 11,8 Mrd. € beteiligt und dauerhaft 74,9 % der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II übernimmt. Die entsprechenden Gesetze wurden am 17.09.2020 vom Bundestag beschlossen. Die Landesregierung hat zugesagt, sich an den insgesamt auf NRW entfallenden 2,72 Mrd. € zur Hälfte zu beteiligen und hat hierfür am 29.09.2020 den Entwurf des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes in den Landtag eingebracht. Danach soll der durchschnittliche Ist-Betrag des Gewerbesteueraufkommens in den Jahren 2017 bis 2019 einer jeden Kommune ihrem Gewerbesteueraufkommen des 4. Quartals 2019 sowie der ersten drei Quartale 2020 multipliziert mit dem Faktor 1,077 gegenübergestellt werden. Die Unterschreitung wird ins Verhältnis zur Gesamtsumme aller Unterschreitungen gesetzt und entspricht damit dem Anteil am zu verteilenden Gewerbesteuerausgleichsbetrag.

 

In welcher Höhe die einzelnen Kommunen tatsächlich entlastet werden ist jedoch nur in der Gesamtbetrachtung aller NRW-Kommunen möglich. In der Modellrechnung wurde für die Stadt Billerbeck eine höhere Steuerkraft berücksichtigt, als sie bisher berechnet wurde. Einzelheiten zur höheren Berechnungsgrundlage sollen die Kommunen nach Verabschiedung des o.g. Gesetzes erhalten. Der Umlagesatz für die Kreis- und Jugendamtsumlage zur Einbringung des städtischen Haushaltes wurde recht gut geschätzt (50,64 %; Benehmenseinleitung Kreis Stand 27.10.2020: 50,85 %). Allerdings muss aufgrund der wesentlich höheren als angenommenen Steuerkraft die Kreisumlage allgemein um 411.600 € und die Kreisumlagemehrbelastung Jugendamt um 460.300 € im Ansatz erhöht werden. Die Folgejahre werden angepasst. Die Umlagesätze basieren auf die vom Kreis mitgeteilten Werte vom 17. November 2020 ohne Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage.

 

Mit dem 2. Corona Steuerhilfegesetz wurde u.a. eine Absenkung der Mehrwertsteuer im 2. Halbjahr 2020 beschlossen. Die sich daraus für die Kommunen ergebenden Mindereinnahmen sollen jedoch gem. Artikel 10 des Gesetzes durch eine Änderung der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach dem Finanzausgleichgesetz vom Bund auf die Länder kompensiert werden, so dass im Endeffekt der Bund die volle Belastung aus der Umsatzsteuersenkung trägt. Die konkrete Berechnung kann jedoch erst in 2021 erfolgen.

 

Nach den aktuellen Aussagen der Wirtschaftsverbände hat die Umsatzsteuersenkung bislang nicht zu einer Belebung des Handels beigetragen. Es wird befürchtet, dass die Steuersenkung zu einem erheblich höheren Ausfall als angenommen führen wird.

 

Trotz der neuerlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie ist der wirtschaftliche Grundtenor positiver als zur Jahresmitte. Dies begründet sich vor allem in der relativ robusten Industriekonjunktur und der verbesserten wirtschaftlichen Lage in den Entwicklungs- und Schwellenländern. Die nächsten Haushalte werden geprägt sein durch große Unsicherheiten auf der Ertragsseite, alles hängt vom Verlauf und den Umgang der Pandemie ab.

 

Am 22.09.2020 wurden von der Landesregierung die Eckpunkte zum GFG 2021 beschlossen. Im Rahmen dessen wird von erheblichen Steuereinnahmeeinbußen ausgegangen. Davon betroffen sind unter anderem die Verbundsteuereinnahmen aus den jeweiligen Landesanteilen an der Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuer, die die Grundlage für die Bemessung der Gesamtzuwendungen des kommunalen Finanzausgleichs im nächsten Jahr beinhalten. Nach den vorliegenden Schätzungen sinken die Einnahmen aus diesem Steuerverbund gegenüber dem vergangenen Jahr um etwa 1,35 % bzw. 738 Mio. €. Die Landesregierung beabsichtigt daher, die Finanzausgleichsmasse des GFG 2021 einmalig aus Landesmitteln aufzustocken.

 

Durch diese Aufstockung stehen den Kommunen im Jahr 2021 mehr Mittel zur Verfügung als dies nach den regulären Berechnungen des GFG auf Basis der Entwicklung der Verbundsteuern der Fall wäre. Das Volumen der Schlüsselweisungen steigt nach den von der Landesregierung bekanntgemachten Eckdaten um rd. 637,28 Mio. € gegenüber dem Finanzausgleich 2020 (+ 5,91 %, 943 Mio.). Die Landesregierung weist darauf hin, dass das Land den Aufstockungsbetrag als zinslose Kreditierung gewährt und eine Rückzahlung im Rahmen späterer Gemeindefinanzierungsgesetze in Abhängigkeit von der Entwicklung der Verbundsteuern und insoweit vom künftigen Aufwuchs der kommunalen Finanzausgleichsmasse erfolgen wird.

 

Das Land beabsichtigt ferner, die auf den Ergebnissen und methodischen Empfehlungen des „Sofia-Gutachtens“ aus dem Jahr 2018 beruhenden Regelungen des GFG 2020 hinsichtlich der aus den Grunddaten zu entwickelnden Parametern (Gewichtungsfaktoren der Nebenansätze, Hauptansatzstaffel, fiktive Realsteuersätze) im GFG 2021 beizubehalten.

 

Bezogen auf Billerbeck wird auf alle Änderungen zum Haushalt 2021 mit Erläuterungen in der Sitzung eingegangen.

 

i. A.    

 

 

 

Marion Lammers                                         Marion Dirks

Kämmerin                                                    Bürgermeisterin

 


Bezug:     

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                              

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                     

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                  

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                               


 


Anlagen:

Änderungsliste 1. HFA mit Ergebnis-, Finanzplanung und Investitionen HH 2021