Sachverhalt:
Hinsichtlich
der Frage ob Raumluftreiniger eine sinnvolle Ergänzung zur Reduzierung der
Viren- und Bakterienlast in Klassen- und Sporträumen an den Schulen der Stadt
Billerbeck sein kann und ob die Anschaffung von Luftreinigern durch vorhandene
Fördermöglichkeiten des Bundes und des Landes gedeckt sind, erfolgen folgende
Ausführungen.
Status Quo
In den Räumen
der Gesamtschule sind alle Klassenräume der ehemaligen Don-Bosco-Hauptschule
mit raumlufttechnischen Anlagen versehen, die mit Zu- und Abluft einen
Luftaustausch mit mind. 4 fachen Luftwechsel in 1 Std. bewerkstelligen, tlw.
ist durch Wärmetauscher die Nutzung abgegebener Wärme möglich. Darüber hinaus
sind auch in diesen Räumen die Fenster vollständig zu öffnen.
In der
ehemaligen Realschule sind alle Klassenräume mit vollständig zu öffnenden
Fenstern versehen sodass Stoßlüften möglich ist.
Grundschulen
In den
Grundschulen sind alle Klassenräume mit vollständig zu öffnenden Fenstern
versehen, sodass Stoßlüften möglich ist.
In den Schulen
wurde die Regelung der Heizungen angepasst und eine steilere Heizkurve
vorgesehen, somit eine Erhöhung der Vorlauftemperatur eingestellt. Damit soll
eine schnellere Erwärmung nach erfolgtem Stoßlüften vorgesehen werden.
Sporthallen
Ludgeri-Turnhalle
Fensterstoßlüftung/Querlüftung
nur beschränkt möglich
Zweifach-Sporthalle
Sehr großes
Luftvolumen bis zu 10.000 m³, im Bereich der Tribüne zusätzliche RLT mit
Luftaustausch in Betrieb.
Kraftraum der
Zweifach-Sporthalle
Geringe
Lüftungsmöglichkeiten
Sporthalle –
(ehem. Realschulgebäude)
Geringe
Lüftungsmöglichkeiten
Sporthalle –
(ehem. Hauptschulgebäude)
Querlüftung
möglich, Großer Luftwechsel ist sicherzustellen
Gymnastikraum
Sporthalle (ehem. Hauptschulgebäude)
Nur geringe
Querlüftungsmöglichkeiten vorhanden.
Bestehende Regelungen
· Empfehlungen · Regeln der Technik
Das
Umweltbundesamt (UBA) hat nach Vorlage der Stellungnahme der Kommission
Innenluftraumhygiene (IRK) eine eigene Stellungnahme mit Datum vom 16.11.2020
zu der Verwendung von Luftreinigern abgegeben. Darin wird ausgeführt.
Die IRK sieht
bei Lüftungsmaßnahmen folgende Abstufungen der Prioritäten:
1)
Regelmäßiges
intensives Lüften über Fenster auf Grundlage der IRK-Empfehlungen vom 12.8.2020
sowie der UBA-Handreichung vom 15.10.2020 oder durch Einsatz von zentral oder
etagenweise eingebauten Lüftungsanlagen.
2)
Wenn das
Lüften über Fenster nur eingeschränkt möglich ist, soll der Einbau einfacher
Zu-/und Abluftanlagen geprüft werden. Solche Anlagen können auch über die
Pandemiesituation hinaus vor Ort verbleiben und bei eingeschränkter
Lüftungsmöglichkeit dauerhaft zur Verbesserung der Raumluftqualität beitragen.
3)
Wenn die
Maßnahmen unter (1) und (2) nicht realisierbar sind, kann der Einsatz von
mobilen Luftreinigern erwogen werden. Diese sollen das Lüften jedoch nicht
ersetzen, sondern nur flankieren. Gelüftet werden muss in jedem Fall, selbst
wenn in solchen Fällen auch nur eingeschränkt möglich.
Um das
Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten, empfiehlt die IRK weiterhin
als erste und wichtigste Säule das Lüften über weit geöffnete Fenster oder über
Raumlufttechnische Anlagen mit Zu- und Abluft. Das Nachrüsten oder Einrichten
von dezentralen RLT Anlagen ist eine weitere Option, dass Infektionsrisiko so
gering wie möglich zu halten.
Erst wenn
diese beiden Optionen nicht realisierbar sind, hält die IRK Luftreiniger als
flankierende Maßnahme zur Minderung eines Infektionsrisikos für geeignet. Schon
vorher hat das Umweltbundesamt mit einer Mitteilung vom 12. August 2020
ausgeführt:
Der Einsatz von mobilen Luftreinigern mit
integrierten HEPA-Filtern in Klassenräumen reicht nach Ansicht der IRK nicht
aus, um wirkungsvoll über die gesamte Unterrichtsdauer Viren aus Raumluft zu
entfernen. Dazu wäre eine exakte Erfassung der Luftführung und –strömung im
Raum ebenso erforderlich, wie eine gezielte Platzierung der mobilen Geräte.
Der Einsatz solcher Geräte kann
Lüftungsmaßnahmen somit nicht ersetzen und sollte allenfalls dazu flankierend
in solchen Fällen erfolgen, wo eine besonders hohe Anzahl an Schülerinnen und
Schülern sich gleichzeitig im Raum aufhalten.
Obige
Ausführungen des IRK beziehen sich auch die Tatsache, dass Luftreiniger die
Raumluft von einem Standort aus zu- und abführen. Im Gegensatz zu RLT Anlagen,
bei denen die Zu und Abluftöffnungen im Raum weit entfernt voneinander liegen
und somit eine Vergleichmäßigung der Lüftung gewährleistet werden kann.
Demzufolge ist die strömungstechnische Verteilung der umgewälzten Luft eines
Luftreinigers schwer zu beurteilen und somit sind nicht durchlüftete Zonen, die
wiederum eine hohe Virenlast tragen können, nicht auszuschließen.
Bei einem
Einsatz von Luftreinigern in Klassenräumen ist ebenso die Geräuschentwicklung
der Geräte zu berücksichtigen. Gem. VDI 2081 ist für RLT Anlagen ein max.
Schalldruckpegel von 40 dB (A) einzuhalten. Dieser Wert wird am Markt bisher
nur für ein Fabrikat vom Hersteller angegeben, dies ist in der Praxis zu
prüfen. Andere Geräte bewegen sich im Bereich von 46 dB (A) und 68 dB (A).
Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass sowohl das Stoßlüften, der Luftaustausch über RLT
Anlagen und ebenso der Einsatz von Luftreinigern das Tragen von Mund Nasen
Schutz nicht ersetzten kann, weil damit lediglich die Virenlast innerhalb eines
Raumes reduziert werden kann, jedoch die direkte Übertragung von Viren zwischen
2 Personen in direkter Nähe nicht verhindert wird.
Im Gegensatz
zu RLT Anlagen mit Zu- u. Abluft oder beim Stoßlüften können Luftreiniger die
verbrauchte Luft nicht ersetzen, somit die Anreicherung von CO² durch Atmen der
in dem Raum befindlichen Personen nicht ausgleichen, somit ein regelmäßiges
Lüften auch bei einem Einsatz von Luftreinigern unverzichtbar ist.
Förderprogramme des
Landes NRW und des Bundes
Förderprogramm des Bundes
Das
Förderprogramm des Bundes zielt darauf ab, vorhandene raumlufttechnische
Anlagen, die im Umluftbetrieb betrieben werden nachzurüsten mit entsprechenden
Filtern bzw. eine Umrüstung auf Zu- und Abluft zu fördern. Das Förderprogramm
des Bundes ist somit für die Situation in Billerbeck nicht einschlägig, da
vorhandene raumlufttechnische Anlagen mit Zu- und Abluft bereits realisiert
sind.
Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Land
Nordrhein Westfalen würde die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit
100 % bis max. 4.000,00 € je beschafftes Gerät fördern. Zuwendungsfähig sind
die Beschaffungen von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zu
Verringerung der Aerosolkonzentration für Klassen- und Fachräume einschl. der
Lehrerzimmer sowie Sporthallen, die nicht ausreichend durch gezieltes
Fensteröffnen oder durch eine raumlufttechnische Anlage gelüftet werden können.
Fazit
Entsprechend
der Stellungnahmen des Umweltbundesamtes und der Kommission
Innenraumlufthygiene (IRK) ist die Anschaffung von Luftreinigern in
Klassenräumen dann sinnvoll, wenn kein ausreichender Luftaustausch in den
Klassenräumen möglich ist. Aufgrund der vorhandenen raumlufttechnischen Anlagen
bzw. der Möglichkeit des Stoßlüftens in den Klassenräumen der Stadt Billerbeck
wird somit die Anschaffung von Luftreinigern seitens des Umweltbundesamtes
nicht empfohlen.
Seitens des Institut
für Strömungsmechanik und Aerodynamik bei der Universität der Bundeswehr
München wäre bei einem Einsatz von Luftreinigern eine exakte Erfassung der
Luftführung und –strömung im Raum ebenso erforderlich, wie eine gezielte
Platzierung der mobilen Geräte. Dies ist jedoch für jeden Klassenraum nicht zu
gewährleisten.
Aufgrund der
vorliegenden Förderbedingungen würde die Anschaffungen von Luftreinigern für
Klassenräume der Stadt Billerbeck auch nicht gefördert.
Unter
Berücksichtigung der Ausführungen des UBA und IRK, gestützt auf Untersuchungen
des Institut für
Strömungsmechanik und Aerodynamik bei der
Universität der Bundeswehr München und des Robert Koch Institut (RKI)
soll seitens der Verwaltung auf den Einsatz von Luftreinigern in den Klassen
verzichtet werden.
Aufgrund der
oben durchgeführten Einordnung der Sporthallen ergibt sich hinsichtlich der
Ludgeri-Turnhalle, der Sporthalle (ehem. Realschulgebäude) und des
Gymnastikraumes jedoch ein anderes Bild. Hier ist aufgrund der verminderten
Möglichkeit zur Lüftung die Anschaffung von Luftreinigern als unterstützende
Maßnahmen zur Reduzierung der Viruslast entsprechend der Ausführungen des
Umweltbundesamtes nicht nur sinnvoll, sondern wird auch durch das Land NRW
gefördert.
Für die
Sporthalle (ehem. Realschulgebäude) ergäbe sich die Anschaffung von zwei
Luftreinigern aufgrund der Größe der Halle, für die Ludgeri-Turnhalle ein
Luftreiniger und für den Gymnastikraum ebenfalls ein Luftreiniger. Zwei
Luftreiniger sind bereits seitens der Stadt Billerbeck angeschafft worden,
sodass weitere zwei Luftreiniger anzuschaffen sind. Die Förderung wird auch
rückwirkend für bereits angeschaffte Luftreiniger gewährt.
Weitere
Ausführungen erfolgen seitens der Verwaltung in der Sitzung.
Rainer Hein Marion
Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: 9.300,00 €
Anlagen:
Nur im Ratsinformationssystem:
>Stellungnahme
der IRK vom 16.11.2020
>Technisches
Merkblatt zur Förderrichtlinie (Bundesförderung RLTAnlagen)
>Richtlinie zur
Förderung von Investitionsausgaben für techn. Maßnahmen zum
infektionsschutzrechtl. Lüften in Schulen
(FRL-Luft)