hier: Anregung zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für die Konzentrationszone "Kentrup"
Sachverhalt:
Anlieger im Bereich der Konzentrationszone für Windenergieanlagen
„Kentrup“ regen an, für diese Zone einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen
und eine Höhenbegrenzung von 130 m für die Windkraftanlagen festzusetzen.
Begründet werden solle dies mit einer Vermeidung von extremer Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes und zum Schutz der Anwohner.
Verwaltungsseitig wird aus Rechtsgründen vorgeschlagen dieser Anregung
nicht zu folgen. Auch wenn die persönliche Einschätzung der Anlieger
nachvollziehbar ist, da im Bereich der Beerlage sowohl auf Billerbecker Seite
als auch auf Seiten des Kreises Steinfurt bereits Windkraftanlagen vorhanden
sind.
Die Stadt Billerbeck hat bereits im September 2020 ihr gemeindliches
Einvernehmen zu den Anlagen erteilt. Es hätte auch keinen rechtlich haltbaren
Grund gegeben das Einvernehmen zu versagen. Nach Auskunft der
Genehmigungsbehörde ist auch zurzeit kein einer Genehmigung entgegenstehendes
Recht zu erkennen. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt
wäre daher auf die Anlagen im Genehmigungsverfahren wirkungslos.
Abgesehen von diesen formellen Problemstellungen wird es
verwaltungsseitig nicht als möglich angesehen eine Höhenbegrenzung in dem
Gebiet rechtssicher zu begründen. Eine Begrenzung der Höhe ist nicht durch
allgemeine Belange begründbar, die praktisch auf jede Zone zutreffen. Die Anlieger
der Windkraftanlagen sind in ihrem Schutzbedürfnis in jeder Zone gleichwertig.
Auch über den Landschaftsschutz lässt sich ein besonderer Schutzstatus nicht
herleiten. Hierzu kann z.B. auf die Bewertung der Landschaftsbildeinheiten in
NRW (erstellt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW)
verwiesen werden.
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/web/babel/media/aust_20181005_lbe_internet.pdf
Diese kann als Grundlage auch für die Bewertung von Landschaftsbildern im
Zusammenhang mit der Planung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
herangezogen werden. Für den Bereich Kentrup ist eine mittlere Wertigkeit
festgestellt worden. Also lässt sich auch aus der Landschaftsbildbewertung
keine besondere Schutzbedürftigkeit des Raumes ableiten.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung hat Herr Rechtsanwalt Thomas
Tyczewski von der Kanzlei Wolter Hoppenberg aus Münster die rechtliche
Begleitung übernommen. Er hat sich bereit erklärt eine rechtliche Bewertung als
Bestandteil der Rahmenvereinbarung kostenneutral zu erstellen. Die
Stellungnahme mit der Empfehlung der Bürgeranhörung nicht zu folgen ist als
Anlage beigefügt.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Stefan Holthausen Marion Dirks
Stadtplanerin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Bürgeranregung vom
4.12.2020
Stellungnahme des
Rechtsanwaltes Herrn Tyczewski