Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Richtlinie für Geldanlagen der Stadt Billerbeck wird zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

 

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat mit Runderlass die Kommunen ermächtigt, für die Anlage von längerfristigem Kapital sachgerechte und vertretbare Rahmenbedingungen in eigener Verantwortung und unter Beteiligung ihrer Vertretungskörperschaft zu schaffen. Mit der als Anlage beigefügten Richtlinie für Geldanlagen sollen die wesentlichen Rahmenbedingungen zur Anlage des Finanzvermögens der Stadt Billerbeck definiert werden. In einwohnerstarken Kommunen mit entsprechendem Verwaltungsapparat sind Richtlinien um ein Vielfaches stärker verbreitet als in kleineren. Während in Städten und Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern gerade einmal rd. 10 Prozent nach eigenen Angaben über Richtlinien verfügen, steigt dieser Wert mit zunehmender Einwohnerzahl deutlich an.

 

Bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie waren die Bedingungen für das Anlagemanagement herausfordernd, da die Stadt Billerbeck bei den geplanten Projekten nicht über so viel Liquidität verfügt, als dass sie diese über mehr als 5 Jahre binden konnte. Sinkende Zinsen, fehlende Einlagensicherung für Kommunen, ein negativer Zinssatz von zurzeit 0,5% für Guthaben auf Girokonten sowie wirtschaftlich unsicherer Zeiten erschweren die Situation enorm. Auf eine Richtlinie konnte aufgrund der finanziellen Kapazitäten in den Vorjahren verzichtet werden. In Zeiten, wo seit Jahren Gelder angespart werden, um die „Groß“projekte wie der Bau der Feuerwehr, des Kindergartens sowie des Bauhofs ohne Fördermittel und Kredite zu finanzieren, ist die beigefügte Richtlinie eine Orientierungshilfe und Leitlinie für die zu treffenden Anlageentscheidungen. Hierbei wird der Sicherheit der Geldanlage die höchste Priorität zugeordnet. Wie bereits bekannt sind u.a. die Einlagen der öffentlichen Hand nach dem Einlagensicherungsgesetz nicht mehr bis zu einer Höhe von 100 T€ geschützt wie bei Privatpersonen und Unternehmen.

 

Gemäß der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist bei Geldanlagen auf Sicherheit bei gleichzeitigem angemessenen Ertrag zu achten. Dieses ist zurzeit aus Sicht der Unterzeichner nicht möglich. Selbst eine bis März diesen Jahres getätigte Anlage zu einem negativen Zinssatz von 0,25 wird jetzt nicht mehr angeboten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage wurde ein Zinssatz von minus 0,38 bis minus 0,48 Prozent (betragsabhängig) für eine Laufzeit von einem Jahr für eine Geldanlage angeboten.

 

Gerade der Fall der insolventen Greensill Bank zeigt, wie riskant Geldanlagen sein können. Der Prüfungsverband der Banken als auch die Bafin verfügen über Kontrolle und Sanktionsmöglichkeiten. Was aber ist bei Bilanzmanipulation? Die fehlende Einlagensicherung für Kommunen und der Versuch die Zahlung von Negativzinsen zu vermeiden, machen aus unserer heutiger Sicht eine sichere Geldanlage mit dem Wunsch der Erzielung einer Rendite unmöglich.

 

Die Anlagerichtlinie soll dazu dienen, den Entscheidungen der Bürgermeisterin und der Kämmerin eine Legitimation zu verleihen. Auch in der Kommunikation mit den Geldinstituten kann die schriftliche Fixierung der Anlagemöglichkeiten als Vorgabe sein, um geeignete Finanzinstrumente vorzuschlagen.

 

i.A.

 

 

 

Marion Lammers                                                     Marion Dirks

Kämmerin                                                                Bürgermeisterin

 


Bezug:     

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                              

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                     

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                  

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                               


 


Anlagen (nur im Ratsinformationsdienst):

- Richtlinie für Geldanlagen der Stadt Billerbeck

- Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales 34 - 48.01.01/16 -  

   416/12 v. 11.12.2012

- §§ 75 und 90 GO NRW