Sachverhalt:
Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung
unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sind von der
Bürgermeisterin nach § 32 Abs. 1 KomHVO NRW nähere Vorschriften unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Die Vorschriften
können ein Weisungsrecht oder einen Zustimmungsvorbehalt der Bürgermeisterin
vorsehen, müssen inhaltlich bestimmt sein und bedürfen der Schriftform. Die
Vorschriften sind gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 KomHVO NRW dem Rat zur Kenntnis zu
geben.
Um den Anforderungen des § 32 KomHVO NRW (vormals § 31
Gemeindehaushaltsverordnung NRW – GemHVO NRW) zu genügen, hat die
Bürgermeisterin eine Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung vom
22.12.2008 erlassen. Die Geschäftsanweisung wurde vom Rat am 05.03.2009 zur
Kenntnis gegeben.
In der Geschäftsanweisung werden die Aufbau- und Ablauforganisation
(Geschäftsablauf) der Finanzbuchhaltung, der Einsatz automatisierter
Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung, die Verwaltung von Zahlungsmitteln,
die Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung sowie die sichere
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen und von Unterlagen nach § 59
KomHVO NRW geregelt. Die Mindestanforderungen nach § 32 Abs. 2 KomHVO NRW sind
dabei berücksichtigt.
Die Geschäftsanweisung für die
Finanzbuchhaltung musste in einigen Punkten angepasst werden. Der
Änderungsbedarf ergibt sich zum einen durch die geänderte Rechtsgrundlage von §
31 GemHVO NRW auf § 32 KomHVO NRW. Zwar sind die Regelungen zu
Sicherheitsstandards und zur internen Aufsicht gleichgeblieben, jedoch ist der
Verweis auf die Rechtsgrundlage redaktionell anzupassen. Zum anderen ergeben
sich Veränderungen durch Einführung des elektronischen Rechnungsworkflows.
Änderungen sind in der beigefügten Synopse kenntlich gemacht.
i.A.
Marion
Lammers Marion
Dirks
Kämmerin Bürgermeisterin
Anlagen (nur im Ratsinformationsdienst):
1. Dienstanweisung für die
Finanzbuchhaltung sowie der digitalen Rechnungsbearbeitung
2. Synopse
der Dienstanweisung von 2008 und aktueller Stand aus 2021