Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
Die Zuständigkeitsverordnung der Stadt Billerbeck wird wie folgt angepasst:
>Die Bürgermeisterin/ Der Bürgermeister wird die Zuständigkeit zur Entscheidung
über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-
haltsmittel bei Freihändigen Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben bis zu einem
Auftragswert in Höhe von 25.000,-- € und bei Beschränkten und Öffentlichen Aus-
schreibungen in unbegrenzter Höhe übertragen.
>Auftragsvergaben über 25.000,-- € sind den zuständigen Ausschüssen oder dem
Rat der Stadt Billerbeck mitzuteilen.
>Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über Vergabe von Freihändigen
Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben über einen Betrag von 25.000 € soweit nicht
andere Ausschüsse zuständig sind bzw. entsprechende Haushaltsmittel eingestellt wurden.
>Der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss entscheidet über Vergabe von Frei-
händigen Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben in seinem Zuständigkeitsbereich
über einen Betrag von 25.000 € soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind bzw. entsprechende Haushaltsmittel eingestellt wurden.
>Der Umweltausschuss entscheidet über die Vergabe von Freihändigen Vergaben
bzw. Verhandlungsvergaben in seinem Zuständigkeitsbereich über einen Betrag
von 25.000 € soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind bzw. entsprechende Haushaltsmittel eingestellt wurden.
>Der Schul- und Sportausschuss entscheidet über die Vergabe von Freihändigen
Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben in seinem Zuständigkeitsbereich über einen
Betrag von 25.000 € soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind bzw. entsprechende Haushaltsmittel eingestellt wurden.
>Der Ausschuss für Generation und Kultur entscheidet über die Vergabe von Freihändigen Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben in seinem Zuständigkeitsbereich über einen Betrag von 25.000 € soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind bzw. entsprechende Haushaltsmittel eingestellt wurden.
>Der Bezirksausschuss entscheidet über die Vergabe von Freihändigen Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben in seinem Zuständigkeitsbereich über einen Betrag von 25.000 € soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind bzw. entsprechende Haushaltsmittel eingestellt wurden.
Sachverhalt:
Nach der
Kommunalwahl NRW im Herbst 2020 diskutiert und berät der neu konstituierte Rat
der Stadt Billerbeck über die Zuständigkeitsverordnung vom 30. September 2014.
Die bisherigen Beratungen konzentrierten sich in erster Linie auf die
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf etwaige Ausschüsse bzw. auf den
Zuschnitt von Kompetenzen der jeweiligen Ausschüsse. Rund um diese Beratungen
wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, auch die aktuelle Zuständigkeit in Bezug
auf die Vergabe von Aufträgen zu beraten.
Derzeitige
Regelung(en):
Der HFA
entscheidet über die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Betrag von 70.000,-- €
soweit nicht andere Ausschüsse oder die Bürgermeisterin/ der Bürger-meister
nach der Zuständigkeitsordnung zuständig sind, der StuB über die Vergabe von
Bau- und Planungs- und Vermessungsaufträgen bis zu einem Betrag von 70.000,--
€, soweit nicht die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister nach dieser
Zustän-digkeitsordnung zuständig ist, der UmweltA über die Vergabe von
Aufträgen in sei-nen Aufgabenbereichen bis zu einem Betrag von 35.000,--€, soweit nicht die
Bür-germeisterin/ der Bürgermeister nach dieser Zuständigkeitsordnung zuständig
ist, der Schul- und SportA über die Vergabe von Aufträgen in seinem
Aufgabenbereichen bis zu einem Betrag von 35.000,-- €, soweit nicht die
Bürgermeisterin/ der Bürgermeister nach dieser Zuständigkeitsordnung zuständig
ist, der GuK über die Vergabe von Aufträgen in seinen Aufgabenbereichen bis zu
einem Betrag von 35.000,--€, soweit nicht die Bürgermeisterin/ der
Bürgermeister nach dieser Zuständigkeitsordnung zuständig ist und der Bezi über
die Vergabe von Aufträgen in seinen Aufgabenbereichen bis zu einem Betrag von
25.000,-- €, soweit nicht die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister nach dieser
Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Werden die zuvor genannten Beträge
überschritten, entscheidet der Rat.
Verwaltungsseitig
sind Zweifel an dem beschriebenen und bislang praktizierten Vorgehen
entstanden, da sich dies nicht mit dem Vorgehen in umliegenden Kommunen deckt.
Zudem ist die Frage entstanden, ob mit einer Entscheidung von Rat oder
Ausschuss das Ergebnis eines Vergabeverfahrens überhaupt außer Kraft gesetzt
werden kann und ob es insofern überhaupt einen Entscheidungsspielraum für
politische Entscheidungen gibt? Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass
bei einem durchgeführten Vergabeverfahren seitens der mindestfordernden Firma
der Anspruch auf eine Vergabe besteht und ansonsten Schadenersatzforderungen
geltend gemacht werden können.
Um diese
Zweifel auszuräumen und um die offenen Fragestellungen fundiert zu beantworten,
wurde der Städte- und Gemeindebund NRW mit der Bitte um Klärung des
Verhältnisses zwischen Vergaberegelungen und Rats- bzw. Ausschussbeschlüssen
kontaktiert. Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebund NRW ist am
16.03.2021 eingegangen und wird auch über das Ratsinformationssystem zur
Verfügung gestellt.
Im Ergebnis
kommt der Städte- und Gemeindebund NRW zu dem Schluss, dass ein etwaiger
Entscheidungsspielraum von Rat, Ausschuss und Bürgermeister/in auf-grund des
stark formalisierten und komplexen Rechtsregimes der Vergabeverfahren sehr
gering ist. Entscheidungen von Rat, Ausschuss und Bürgermeister/in müssen stets
mit den vergaberechtlichen Grundsätzen im Einklang stehen. Andernfalls
wären diese sogar aufzuheben. Trotz der in der GO NRW verankerten
Allzuständigkeit des Rates kommt der Städte- und Gemeindebund NRW somit zu dem
Schluss, dass viele Vergaben von geringer Bedeutung als Geschäft der laufenden
Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW anzusehen sind.
Einschub: Urteil des OVG NRW vom 15.12.1969
Allgemein kann zum Begriff des
Geschäfts der laufenden Verwaltung gesagt werden, dass hierunter die nach
Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte fallen, deren Erledigung nach feststehenden
Grundsätzen erfolgen.
Der Städte-
und Gemeindebund NRW bestätigt mit seiner Stellungnahme, dass in aller Regel
die Zuständigkeit des Rates auf einen Vergabeausschuss bzw. die
Bürgermeister/in übertragen wird. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der
gelebten Vorgehensweise in umliegenden Kommunen (siehe Aufstellung unten).
Abschließend
empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW die eigentlichen
Vergabeentscheidungen zu weiten Teilen auf die Verwaltung zu übertragen um
damit zu umgehen, dass die Zuständigkeitsverteilung in der jeweiligen
Zuständigkeitsverordnung dazu führt, dass Vergabeverfahren, die sowieso schon aufgrund
der Vergaberegeln recht lange dauern, noch weiter hinausgezögert werden.
Dieses
„Hinauszögern“ ist aus Sicht der Verwaltung schon darum mit den einschlägigen
Regelungen der anzuwendenden VOB/A nicht in Einklang zu bringen, weil die
Bindefrist auf ein abgegebenes Angebot im Allgemeinen 30 Kalendertage ab
Submission betragen, die jeweiligen Entscheidungen in den parlamentarischen
Beratungen in der Abfolge der jeweiligen Sitzungen jedoch oftmals länger
andauern.
Bei einer
Übertragung der Vergabeentscheidungen bleibt die vorher zu fällende
Entscheidung zu den jeweiligen Projekten selbstverständlich beim Rat.
Regelungen umliegender Kommunen:
Kreis / Stadt / Gemeinde |
Regelungen |
Kreis Coesfeld |
Über Vergaben ab
150.000,- (netto) entscheidet der Kreisausschuss / Entscheidung entbehrlich
wenn: -Im Vorfeld im
Fachausschuss durch die Verwaltung in- formiert u. beraten hat -Ein Beschluss
zur Durchführung bzw. Umsetzung der Maß- nahme durch den Kreisausschuss gefasst wurde |
Gemeinde Ascheberg |
BM/BMin:
Auftragsvergaben bis 40.000,- netto Bauausschuss: ab
40.000,- HFA: ab
40.000,- bei Auftragsvergaben außerhalb
des Bau- u. Planungssektors |
Stadt Coesfeld |
Keine Regelung
im Ortsrecht Über
Auftragsangelegenheiten entscheidet der Bürgermeister bzw. die
Bürgermeisterin. Es gibt innerhalb der Fachbereiche/Dezernate Wertregelungen |
Stadt Dülmen |
Keine Regelung
im Ortsrecht – über einzelne Vergabeverfahren wird (sofern besondere
Vergaben) im Rechnungsprüfungsausschuss informiert |
Gemeinde Havixbeck |
BM/BMin:
Auftragsvergaben bis 30.000,- (Auftragssumme) Danach Beschluss
durch den Rat. Bei größeren
Maßnahmen wird die Verwaltung freigestellt. Das heißt die Gewerke können
vergeben werden ohne Beschluss des Rates. |
Stadt Lüdinghausen |
bis 50.000,-
BMin/BM Bauausschuss:
bis 300.000,- (Bausektor) bis 200.000,-
(städebaul. Planungen.) Ausgenommen sind
Vergaben die der Rat vorab genehmigt hat |
Gemeinde Nordkirchen |
HFA u. Ausschuss
Planen u. Bauen: Auftragsvergaben (bei HFA
außerhalb des Bausektors) bei
Beträgen des Einzelauftrages zwischen 20.000,00 u. 100.000,- € Zustimmung zur
Überschreitung von Auftragssummen zw. 5.000,- bis 20.000,- BM/BMin: Auftragsvergaben im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 20.000 €. / Zustimmung zur
Überschreitung von Auftragssummen bis 5.000 €. |
Gemeinde Nottuln |
Verwaltung
entscheidet Bis 25.000 €
Freihändige Vergaben unbegrenzt bei
Beschränkten und Öffentlichen Ausschreibungen |
Stadt Olfen |
Alle Aufträge ab
20.000,00 € in die jeweiligen Ausschüsse Keine Auftragsvergaben in die Sitzungen des
Rates Direktaufträge
bis 10.000,00 € |
Gemeinde Rosendahl |
Verwaltung
entscheidet bis 25.000 €
freihändige Vergaben unbegrenzt bei Beschränkten und Öffentlichen
Ausschreibungen |
Gemeinde Senden |
Gremien erhalten
zu jeder Niederschrift eine Information über Auftragsvergaben ab 50.000,00 € |
Ahlen (Kreis Warendorf) |
Mitteilungsvorlage
über vergebene Aufträge ab 100.000,- (netto) |
Die vom
Städte- und Gemeindebund NRW beschriebenen Probleme belasten auch das Prozedere
rund um die Vergabeverfahren der Stadt Billerbeck. Das bisherige Vorgehen führt
zu einem verwaltungsseitig enormen Aufwand. Konkret werden derzeit für
zahlreiche Vergabeangelegenheiten zusätzliche Sitzungsvorlagen oder
Tischvorlagen vorbereitet und Vergaben, Ausschreibungen und Submissionstermine
auf den Sitzungsturnus abgestimmt sowie im Notfall Dringlichkeitsentscheidungen
vorbereitet. An dieser Stelle entsteht aus der Sicht der Verwaltung für
Vorgänge mit nahezu keinem Entscheidungsspielraum ein zu hinterfragender
Mehraufwand. Um diesen Mehraufwand zu veranschaulichen, wird der gesamte Ablauf
einer entsprechenden Ausschreibung inklusive der zusätzlichen Arbeit welche mit
der Abstimmung auf den Sitzungsturnus verbunden ist, in der Sitzung
vorgestellt.
Trotz der
beschriebenen Probleme werden verwaltungsseitig auch nicht zu vernachlässigende
Vorteile in Bezug auf das gegenwärtige Vorgehen gesehen. Vorteilhaft ist in
erster Linie, dass die politischen Entscheidungsträger zu jedem Zeitpunkt mit
eingebunden sind und einen umfassenden Überblick über die aktuelle
Kostenentwicklung haben. Gleichwohl wird verwaltungsseitig auch registriert,
dass es mitunter wenig zufriedenstellend sein kann, wenn um Entscheidung
gebeten wird, wo es faktisch keinen Entscheidungsspielraum gibt.
Unter
Würdigung der o.g. Vor- und Nachteile des bisherigen Vorgehens ist es also
angezeigt sich gemeinschaftlich auf ein Verfahren zu einigen, welches die
politischen Entscheidungsträger in gewohnter Weise informiert und gleichzeigt
den beschriebenen, signifikanten Mehraufwand vermeidet. Um die Mitglieder des
Rates und der jeweiligen Ausschüsse weiterhin entsprechend zu informieren und
um gleichzeitig den beschriebenen Mehraufwand zu vermeiden, wird in Anlehnung
an die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebund NRW sowie in Anlehnung an das
Vorgehen in zahlreichen Nachbarkommunen der o. g. Beschlussvorschlag
unterbreitet.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, erteilte Aufträge dem zuständigen Ausschuss oder dem Rat in
Form einer Mitteilungsvorlage als Tabelle (Muster s. Anlage) im nicht
öffentlichen Teil zur Verfügung zu stellen.
Auf ein in § 10
der ZustV verankertes Rückholrecht des Rates im Einzelfall wird
verwiesen.
Im Auftrag
Stefan Holthausen Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Muster einer
Mitteilungsvorlage