Sachverhalt:
Im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Sanierungsgebiet Ia „Nordteil“ soll an der Schmiedestraße
in einer heutigen Baulücke ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten errichtet
werden. Das Bauvorhaben entspricht vom Maß der baulichen Nutzung den
planungsrechtlichen Vorgaben. Das gesamte Gebäude soll jedoch insgesamt zu
Wohnzwecken genutzt werden.
Im Bebauungsplan
ist entlang der Schmiedestraße ein Kerngebiet mit dem Zusatz „Wohnen ab dem 1.
OG zulässig“ festgesetzt. Eine Zulässigkeit einer Wohnung im Erdgeschoss ist
damit nicht gegeben.
Die Zweckbestimmung eines Kerngebietes liegt vorwiegend in
der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der
Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Wohnnutzung ist nur begrenzt
zulassungsfähig.
Die im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Gebäude (südöstliche Straßenseite
der Schmiedestraße) sind fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Historisch
handelt es sich um Gebäude, in denen die Inhaber im Erdgeschoss mit dem Wohnen
verbundene Handwerks-/Handelsbetriebe oder Gastgewerbe betrieben haben. Im
Laufe der Jahrzehnte sind diese Nutzungen aufgegeben und die Räume zu Wohnraum
umgenutzt worden. In der gesamten südlichen Häuserzeile befinden sich nur noch
drei aktive gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss. Die Bebauungsdichte (bebaute
Grundstücksfläche) entspricht jedoch nicht dem in einem Wohngebiet. Zudem gibt
es insbesondere auf der nördlichen Seite der Schmiedestraße noch gastronomische
Angebote, die nicht nur der Versorgung des Gebietes dienen, sondern einen
weiträumigen Kundenkreis bedienen. Entsprechend des heutigen Bestandes in der
gesamten Schmiedestraße kommt das durch Änderung der Baunutzungsverordnung 2017
geschaffene „Urbane Gebiet“ als Art der baulichen Nutzung in Frage. Dort sind u
a. Wohngebäude aber auch Geschäfts- und Bürogebäude sowie Einzelhandel und
Gastronomie/Hotel allgemein zulässig. Eine gleichgewichtige
Nutzungsdurchmischung ist nicht vorgegeben. Im Vergleich zum heute
festgesetzten Kerngebiet liegen die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm tags
drei dB(A) höher und nachts gleich. Als Obergrenze gilt für das Urbane Gebiet
eine Grundflächenzahl von 0,8. Dies entspricht der heute dort zulässigen
Grundflächenzahl. Die Grundflächenzahl ist der Anteil des Baugrundstückes, der
von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Dazu zählen auch Stellplätze,
Zufahrten und Nebenanlagen.
Aus
Kapazitätsgründen ist eine direkte Erstellung eines Planentwurfes nicht
möglich. Der jetzt gestellte Bauantrag wird von der Genehmigungsbehörde als
Ausnahme mitgetragen. Es ist absehbar, dass sich aufgrund von weiteren
Planungen der Änderungsbedarf weiter konkretisiert. Zudem liegt im Plangebiet
die heutige Rettungswache. Nach Umzug dieser an die Darfelder Straße wird für
das Grundstück eine Änderung der Art der baulichen Nutzung notwendig sein, da
dort die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf /Rettungswache“ lautet.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Stefan Holthausen Marion Dirks
Stadtplanerin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Link zum
rechtsgültigen Bebauungsplan:
https://www.billerbeck.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=5&id=298