Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 4. März 2007 hier: Versickerung von Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken
Vorlage
AB/050/2007
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Entsprechend der Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck vom 22. Mai 2006 verbleibt es bei den unter § 5 ausgeführten Regelungen. In Neubaugebieten wird auch zukünftig die Versickungsfähigkeit von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücken geprüft.


Sachverhalt:

 

Mit dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen zum „Nachhaltigen Bauen und Wohnen in Billerbeck“ wird unter Punkt d) ausgeführt, dass zukünftig anzustreben ist, Oberflächenwasser auf den Grundstücken zu versickern, auf denen es anfällt.

 

Mit der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung haben sich der zuständige Werksausschuss und der Rat der Stadt Billerbeck in den Sitzungen zur Überarbeitung der Abwasserbeseitigungssatzung zwischen März und Mai 2006 intensiv beschäftigt.

 

Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 LWG ist Niederschlagswasser Abwasser und unterfällt somit den Bestimmungen in „Abschnitt III: Abwasserbeseitigung“ des LWG NRW. Gem. § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG obliegt es daher grundsätzlich der Stadt Billerbeck, anfallendes Niederschlagswasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Etwas anderes gilt nur, wenn eine abweichende Zuweisung der Abwasserbeseitigungspflicht besteht. Dieses kann auf der Grundlage der §§ 51 a i.V.m § 53 Abs. 3 a LWG NRW, § 53 Absätze 3 bis 5 LWG NRW, §  53 a und 54 LWG der Fall sein.

 

In diesen Fällen würde in der Vergangenheit die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf die Grundstückseigentümer übertragen worden sein. Hierbei sind die Bedingungen des § 51 a Abs. 1 Satz LWG zu erfüllen, d.h. das dort anfallende Niederschlagswasser muss ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort oder ortsnah beseitigt werden. Diese Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist auch nur dann möglich, wenn die Stadt Billerbeck den Nutzungsberechtigten des Grundstückes von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG freistellt. Diese mit der Novellierung des Landeswassergesetzes 2005 vorgenommene Regelung stellt nochmals deutlich heraus, dass allein die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft darüber entscheidet, wie Niederschlagswasser zu beseitigen ist. Erst dann, wenn die Stadt Billerbeck sich von der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser befreien lässt, ist eine anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser möglich.

 

Nach § 51 a Absatz 2 LWG NRW kann die Stadt Billerbeck durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist (sog. gesonderte Niederschlagswasser-Beseitigungssatzung). Die Stadt Billerbeck würde im Rahmen einer solchen gesonderten Niederschlagswasser-Beseitigungssatzung die Grundstücke ausweisen, für die die Voraussetzungen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 LWG gegeben sind. Das bedeutet insbesondere, dass bei der Erarbeitung einer solchen Satzung die Frage zur klären ist, wo eine örtliche oder ortsnahe Beseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Außerdem sind durch eine solche Satzung die näheren Einzelheiten, also das „Wie“ der Niederschlagswasserbeseitigung festzulegen. Dies wird regelmäßig bei der Aufstellung der Bebauungspläne behandelt.

 

Seitens der Stadt Billerbeck wird mit der Einführung des alten § 51 a LWG seit 1996 bei der Ausweisung von neuen Baugebieten mittels Erstellung von Bodengutachten im Detail die Frage geklärt, ob eine ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser möglich ist. In allen betroffenen Baugebieten ist seit 1996 die Voraussetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser aufgrund der bodengeologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten nicht möglich. Aus diesem Grunde erübrigt sich bis heute die Regelung über eine Niederschlagswasserbeseitigungssatzung.

 

Aus den gleichen Gründen ist darüber hinaus die Versickerung von Niederschlagswasser in bebauten, vor 1996 errichteten Bereichen nicht angezeigt. Aufgrund hoher Grundwasserstände wäre die Versickerung von Niederschlagswasser schon aus Gründen der Gewässerreinhaltung zu untersagen und aufgrund der bindigen Bodenanteile wäre sie auch technisch dauerhaft funktionierend nicht zu realisieren. Des Weiteren ist auch die Betrachtung aus gebührenrechtlicher Sicht bei der Beurteilung, ob Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern ist, von immenser Bedeutung. Sowohl die gesamte Mischwasserkanalisation als auch die vorhandenen Trennentwässerungssysteme sind insgesamt entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und werden seitens des Abwasserbetriebes der Stadt Billerbeck betrieben. Die Kapazitäten der Kanalisation und auch die Kapazitäten der Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken sind aus den o.a. Gründen (Bodenstruktur, Grundwasserstände) zur Entsorgung aller Grundstücke gebaut worden. Das heißt, dass die zu erlösenden Abschreibungen und Verzinsungen dieser Anlagegüter entsprechend der Gebührenbedarfsberechnung auf die angeschlossenen Grundstückseigentümer umgelegt werden. Mit der Einführung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr wird in Billerbeck seit 2002 auch den besonderen Erfordernissen des Äquivalenzprinzips des Gebührenrechts Geltung verschafft. Jeder Grundstückseigentümer zahlt entsprechend der Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers von befestigten Flächen die notwendigen Gebühren.

 

Sollte nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Einzelne oder ganze Gruppen von Nutzungsberechtigten aus schon bebauten und erschlossenen Gebieten ihr Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickern oder verrieseln dürfen, so wären die gesamten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nur noch durch die Grundstückseigentümer zu tragen, die letztendlich noch in den dafür vorgesehenen Kanal einleiten. Dies hätte zur Folge, dass mit der Abkoppelung von Grundstücken die Niederschlagswassergebühr für diejenigen, die weiterhin einleiten, steigen müsste.

 

Für zukünftige Baugebiete wird, wie schon in den letzten 11 Jahren, die Möglichkeit der Versickerung geprüft und gem. dem ATV-Regelwerk A 138 bewertet. Ergeben sich Möglichkeiten zur Versickerung auf den Grundstücken ist dann auch ein entsprechender Verzicht auf die Erschließung mit Regenwasserkanälen möglich. Damit ergäbe sich auch ein wirtschaftlicher Vorteil der Gebühren-rechtlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“.

 

 

Fazit:

 

Aufgrund der geologischen Bodenstrukturen in Billerbeck ist die ordnungsgemäße Versickerung von Niederschlagswasser in den überwiegenden Bereichen nicht möglich.

Aufgrund der teilweise hohen Grundwasserstände ist die Einleitung von Niederschlagswasser zum Schutz des Grundwassers zu untersagen.

 

Würde die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken zugelassen werden, in denen die hydrogeologischen Voraussetzungen nicht gegeben wären, würde dies zu einer weiteren Vernässung der Grundstücke, auch der Nachbargrundstücke, führen und Nachbarschaftsstreitigkeiten nach sich ziehen.

 

Das Zulassen von Versickerungen auf privaten Grundstücken in schon erschlossenen Gebieten würde zwangsläufig eine Gebührenerhöhung für Niederschlagswasser mit sich bringen.

 

Entsprechend der schon seit 11 Jahren geübten Praxis wird die Möglichkeit der Versickerung in neuen Baugebieten geprüft. Sollte dort eine Versickerung möglich sein, entstehen Vorteile für alle Beteiligten.

 

 

 

 

Rainer Hein                                                              Marion Dirks

Betriebsleiter                                                             Bürgermeisterin

 


Bezug:      Sitzung des Rates vom 27. März 2007, TOP 7 ö.S.

                   Sitzung des Werksausschusses vom 25. April 2006, TOP 2 ö.S.

                   Sitzung des Rates vom 18. Mai 2006, TOP 2 ö.S.

                   Sitzung des Werksausschusses vom 21. März 2006, TOP 2 ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                               ---

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                        ---

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                   ---

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                               ---