Sachverhalt:
Für das Grundstück Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 3, Flurstück 16, liegt ein Antrag auf Genehmigung und zum Betrieb einer Anlage für 39.900 Masthähnchen vor. Die Anlage soll eigenständig ohne eigene Futtergrundlage geführt werden. Der Kot wird als Wirtschaftsdünger an auswärtige Betriebe geliefert. Es handelt sich somit um gewerbliche Tierhaltung, welche nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich zulässig ist, da es sich um ein Vorhaben handelt, welches wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung (Geruchsimmissionen) im Außenbereich ausgeführt werden soll. Als wesentliche Voraussetzungen gelten, dass die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Auch hier soll die Anlage nicht direkt auf der eigentlichen Hofstelle, sondern nordöstlich der Höfe errichtet werden. Die Flächen südlich des Wirtschaftsweges sind als schützenswertes Biotop eingetragen. Es handelt sich um den Auenbereich des Mersmannsbaches, welcher im Landschaftsschutzgebiet liegt. Der geplante Standort liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet. Die Erschließung ist über den vorhandenen Wirtschaftsweg gesichert.
Wie bereits in der vorherigen Sitzungsvorlage ausgeführt, werden keine reellen Möglichkeiten der Steuerung gesehen, auch wenn diese Anlagen aufgrund der Immissionsproblematik in bisher unbebauten Bereichen entstehen sollen und zu einer Zersiedelung der Landschaft führen.
Bereits aufgrund der bestehenden Anpflanzungen ist der gewählte Standort relativ verträglich. Er weist auch noch eine relative Nähe zum Hof auf. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
i. A. i. V.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer
Sachbearbeiterin Allgemeiner Vertreter
Anlagen:
Übersichtsplan
Lageplan
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