Betreff
Antrag zur Errichtung einer Anlage für 39.900 Masthähnchen in Aulendorf
Vorlage
FBPB/204/2007
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss:

 

Zu dem geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.


Sachverhalt:

 

Für das Grundstück Gemarkung Beerlage, Flur 36, Flurstück 12, liegt ein Antrag auf Genehmigung einer Anlage für 39.900 Masthähnchen vor. Das Bauvorhaben liegt nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebietes und auch nicht im ausgewiesenen Erholungsbereich der Stadt Billerbeck.

 

Der Stall soll als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4  BauGB durchgeführt werden. Es handelt sich somit um eine bauliche Anlage, welche wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung bzw. wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Grundvoraussetzung zur Genehmigungsfähigkeit solcher Vorhaben ist außerdem, dass keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Letzteres ist durch den vorhandenen Wirtschaftsweg gegeben.  

 

Von Seiten der Verwaltung wird der gewählte Standort als äußerst problematisch gesehen. Die Siedlung Aulendorf, die Höfe am Wirtschaftsweg mit dem Gebäude der ehemaligen Blaudruckerei im Zusammenhang mit der landschaftlich reizvollen Lage sind durch den dort verlaufenden überregionalen Radweg (Schlösser- und Sandsteinroute sowie der R1) auch aus Sicht des landschaftsbezogenen Tourismus und der Naherholung von Bedeutung. Da es jedoch keine Schutzausweisungen in dem Bereich gibt, sind die Möglichkeiten der gemeindlichen Einflussnahme über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB gering. Der Wirtschaftsweg, welcher der Erschließung dient, führt an einem unbeteiligten Wohnhaus vorbei und durch die Siedlung Aulendorf. Durch An- und Ablieferung mit Schwerlastverkehr entsteht eine Lärmbelastung für die dortigen Anwohner. Es ist mit ca. 100 LKW-Fahrten im Jahr zu rechnen. Da der Antragsteller zwischen 22:00 und 6:00 Uhr keine Lieferungen durchführen will, liegt die Lärmbelästigung im zulässigen Bereich. Die Geruchsprognose hat ergeben, dass das unbeteiligte Wohnhaus mit einer Entfernung von 190 Metern zum Zentralabluftkamin in Verbindung mit der Nebenwindrichtung nicht mehr als mit den nach Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnungen im Außenbereich zulässigen Werten belastet wird (20 % der Jahresstunden).

 

Im Rahmen der Beteiligung der Gemeinden nach § 36 Abs. 1 BauGB wird die Planungshoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltung sichergestellt. Es geht hierbei nicht um eine umfassende Rechtsprüfung durch die Gemeinden, sondern um die Prüfung des Bauplanungsrechtes. Im Flächennutzungsplan der Stadt Billerbeck ist der Bereich als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen, es gibt keine dem Vorhaben entgegenstehenden Planungen. Vom Antragsteller wurden für alle zur Verfügung stehenden Flächen eine Begründung gefordert, warum die Standortwahl nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hat. Bei allen Flächen ist zum einen die Immissionsproblematik oder der Abstand zu Biotopen (Wald) das Problem. Zusammen mit der Bezirksregierung (Abteilung Immissionsschutz) wurde jede Fläche dezidiert erörtert.

 

Wie der Sitzungseinladung zu entnehmen ist, sind noch weitere Anträge für gewerbliche Tierhaltungsanlagen in Bearbeitung. Es ist auch bekannt, dass noch Weitere folgen sollen. Aus Gründen des Immissionsschutzes werden sie vermehrt außerhalb der eigentlichen Hofanlagen beantragt, was bezüglich des Schutzes des unbebauten Außenbereiches nicht wünschenswert ist.

 

Bereits nach der Aufstellung der Bauleitpläne für die Windenergieanlagen wurde bezogen auf die Biogasanlagen über die Möglichkeiten planerischer Steuerung  diskutiert. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Es bestünde demnach die theoretische Möglichkeit, ähnlich wie für Windenergieanlagen, solche gewerblichen Intensivtierhaltungsbetriebe planerisch zu steuern.

Problematisch ist die Begründung für die planerische Kontingentierung der Anlagen. Ansatzpunkt wäre ähnlich wie bei Windenergieanlagen vor allem eine Regelung über den Landschaftsschutz und den Immissionsschutz. Allerdings wirken Mastbetriebe aufgrund ihrer geringen Höhe nicht soweit in den Raum, so dass eine ernsthafte Untersuchung des Stadtgebietes kaum zu leisten ist. Außerdem ist es bei solchen Anlagen möglich sie so zu gestalten und einzugrünen, dass sie in die Landschaft weitestgehend integriert werden, was bei Windenergieanlagen aufgrund der Höhe nicht möglich ist. Im Ergebnis erscheint es schwer zu begründen, warum z. B. eine Anlage auf der Beerlage zum Ausschluss von Anlagen an anderer Stelle, z. B. in Hamern, führen soll. Die Wirkung auf den Raum ist aufgrund der geringeren Höhe der Bauteile nicht so weit reichend wie bei Windenergieanlagen. Eine rechtssichere Planung erscheint unmöglich. Der Eingriff in die Betriebsstrukturen wäre gravierend, so dass auch davon ausgegangen werden müsste, dass ein nicht begünstigter Betrieb klagen würde.  Als einzig gangbarer Weg erscheint, weiterhin bei jeder beantragten Anlage darauf zu achten, dass diese sich in die Landschaft einfügt und die Immission untersucht werden.

 

Da dem Bauherrn kein anderer Standort zur Verfügung steht, wird vorgeschlagen dem Bauvorhaben unter der Maßgabe zuzustimmen, dass eine umfangreiche Eingrünung stattfindet.

 

 

i. A.                                                                             i. V.

 

 

 

Michaela Besecke                                                   Gerd Mollenhauer              

Sachbearbeiterin                                                     Allgemeiner Vertreter         


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